Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-1 (1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-3 (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 24 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.1977 – 1 StR 784/76Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.01.2025 – 29 K 3891/23
- OLG Hamm, 17.12.2021 – 4 RBs 278/21
- VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 – 14 K 3751/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.09.2012 – 14 K 2764/12Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 – 14 L 595/12
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 22.03.2012 – 14 L 321/12Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 12.08.2011 – 14 L 716/11Zitiert von 5
- OLG Rostock, 18.07.2011 – 2 Ss (OWi) 78/11 I 98/11
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