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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 1 StR 434/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_434760 0.039 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kaufmann £xi ren geboren am 1907 in S 9

Sachbezeichnung: HB xe:1 u.a.

wegen Betrugs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ger als Vertreter der Bundesanwaltschsfi,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssiellec,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4, März 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Erich Hu wegen zweier Vergehen gemeinschaftlich begangenen Beirugs, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und zur Schulänerbegünstigung in zwei Fällen, sowie wegen Ansiifiung zum einfachen Bankrott zu einer Gesamisirafe von neun Monaien Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolge.

I. Verfahrensbeschwerde.

l. Die Revision beanstandet, daß der der Teilnahre an betrügerischen Handlungen des Angeklagien verdächtig Zeuge Lg bei der Vernehmung nicht auf sein Rechi, die Aussage zu verweigern, hingewiesen worden sei. Die Rüge gehi fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgezichtshofs (BGHSt 11, 213), an der der Senat festhäl;, ist § 55 StPO eine Ordnungsvorschrift zu Gunsten des Zeugen, auf deren Verletzung die Revision nicht gesiüizt werden kann.

2. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen die Bestimmungen über den Aufbau dex Hauptverhandlung {§§ 243, 244 Abs. 1 StPO) verstoßen, indem es einen wesentlichen Teil der Beweise vor der Anhörung des Angeklagien zur Sache aufgenommen habe. Was sie dazu in einzelnen vorbringt, rechtferiigt die Verfabrensbescmierde nicht.

a) Zunächst kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Zerlegung der Hauptverhandlung in mehrere Abschnitte überhaupt nicht zulässig gewesen sei, weil die gesamte Anklage einen Tatkomplex umfaßt habe (vgl. hierzu BGHSt 10, 342). Zwar wird ein abschnittsweiser Aufbau der Verhandlung besonders dann naheliegen, wenn völlig verschiedene Tatkomplexe in einem Verfahren zusammengefaßt sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß es dem Vorsitzenden versagt wäre, umfangreiche Ver-Tahren auch dann in dieser Weise aufzugliedern, wenn die mehreren selbständigen Anklagepunkte sich auf verschiedene Vorgänge beziehen, die miteinander in einem gewissen sachlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand, daß alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten im Rahmen eines Gewerbebetriebes begangen wurden und auf das Besireben zurückgingen, diesen Betrieb als Einnahmequelle möglichst lange am Leben zu erhalten, hinderte jedenfalls den Vorsitzenden der Strafkammer nicht, in dieser Weise vorzugehen.

b) Die Revision bemängelt weiter, daß das Protokoll zunächst die Vernehmung des Angeklagten zu einzelnen Vorgängen und Anklagepunkten verzeichne, danach aber die allgemeine Wendung enthalte, daß der Angeklagte sich auf Vorhalt weiter zur Sache äußerte, um schließlich festzusiellen, daß die Vernehmung des Angeklagten zur Sache abgeschlossen sei. Nach dem eingeschlagenen Verfahren der unterbrochenen teilweisen Sachvernehmung sei es geboten gewesen, dieses Verfahren konsequent zu Ende zu führen, anstatt am Schlusse die Unübersichtlichkeit durch eine allgemeine Klausel zu sanieren. Infolgedessen sei nichi festzustellen, welche Sachvernehmung konsequent durchge-Tührt war oder nicht. |

Diese Rüge ist, soweit sie auf eine Beanstandung des Protokolls selbst hinausläuft, eine unzulässige Protokollrüge. Soweit sie dahin zu verstehen ist, daß sie auf die Verhandlungsniederschrifi gestützt die abschnit.sweise Gestaltung des Verfahrens angreifen will, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn sie bezeichnet keinen einzigen bestimmten Anklage - punkt, für den (beim Schweigen des Protokolls‘ davon auszugehen wäre, daß er nicht Gegenstanä einer Vernehnung des Angeklagten im Sinne des § 243 StPO gewesen ist. Die allgemeine Behauptung, üaß der Angeklagte nicht zu allen Anklagepunkten vorschrifismäßig gehört sei, genügt nichi» zumal die Revisionsschrift selbst Stellen aus der Nicderschrift anführt, in denen die Vernehmung des Angeklarzien zu einzelnen Anklagepunkten ausdrücklich festgestellt wird.

c) Nicht durchgreifen kann die Beanstandung, der Angeklagte sei zum Fall KiilBerst am 29. Februar 1960 vernommen worden, während die Verlesung der Niederschrifi über die Vernehmung des Zeugen KB bereits am 26. Februar 1960 stattgefunden hat. Wie die kevision selbst ausführt, wurde diese Niederschrift aus Anlaß der Erörterung eines Anklagepunktes verlesen, der ausschließlich den Angeklagten Karı He petraf. Wenn sie auch Angaben enthielt, die auf eine sirafbare Hanülung Bezug hatten, an welcher der Angeklagie Erich Em beteiligt war, so ist das schon desnalb unschädlich, weil der Angeklagte insofern - es handelte sich um die Finanzierung der Erfindung des KÜEEEMB - sie gleichen Angaben machte. Allein aus diesem Grunde bestand für das Landgericht kein Anlaß, die Verlesung nach der Vernehmung des Angeklagien zu wiederholen. Es konnte sich auf dic Einlassung des Angeklagien allein stützen.

d) Soweit die Revision rügt, daß dem Angeklagten am 29. Februar 1960 nach der Vernehmung der Zeugin Hildegard Ha und vor der Vernehmung des Zeugen TOD Ger Durchschlag eines Schreibens an das Oberfinanzpräsidium in Stuttgart vorgehalten worden sei, obwohl zwischen diesem Schreiben und den Zeugenaussagen kein Zusammenhang bestanden habe, so verkenni sie, daß Vorhaltie an den Angeklagten in jeder Lage des Verfahrens statihaft sinduund daß es von Rechts wegen nicht beanstandeti werden kann, wenn mit solchen Vorhalten auf bereits früher behandelte Punkte zurückgegriffen wird, zu denen dem Gericht eine ergänzende Aufklärung nötig erscheint.

e) Im Falle Sci ist der Angeklagte nicht verurteilt worden. Es kann ihn deshalb nicht beschweren, wenn er zu diesem Anklagepunkt vor der Beweisaufnahne nicht gehört worden wäre. Die Behauptung der Revision, “aß aus diesem Vorfall gleichwohl Folgerungen zu seinen Nachteil gezogen worden seien, findet im Urteil keine Stütze.

Aus dem gleichen Grunde kann es auch auf die Rüge nicht ankommen, die Aussagen der beiden Zeugen Sevenhuizen seien ohne gerichtlichen Beschluß und ohne Feststellung des Grundes zur Verlesung gekommen. (Ihre Verwertung ist im Protokoll ebenso behandelt wie die nachstehend erwähnten Niederschriften über die Aussagen der Zeugen

VE vn ru)

3. Die Niederschriften über die Aussagen des Zeugen WED vor dem deutschen Konsulat in Neapel unä über die polizeiliche Verriehmung des Zeugen Rp sind nach

Überzeugung des Senats nicht zum Zwecke der Beweisaufnahme (§ 251 StPO), sondern zum Zwecke des Vorhalis an den Angeklagten verlesen worden. Das war zulässig (vgl. BGHSi 1, 337; 3, 199, 201). Zwaf sagt das Protokoll nicht ausdrücklich, daß die Verlesung nur zum Vorhali statifand. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift lauiet: "Blatt 8534 Ger Akten wurde verlesen, Aus dem Schriftsatz vom

22. Februar 1960 wurden dem Angeklagten Erich HD Vorhaltungen gemacht. Blatt 746 wurde verlesen. Blatt

145 R unä 146 R der Akten wurde verlesen. Der Angeklagte Erich FB erklärte sich zu den verlesenen Schriftstücken."! Das Protokoll hebt also nicht hervor, daß es sich bei den verlesenen Aktenteilen um Vernehmungen hardeli, wie dies sicher geschehen wäre, wenn Gas Landgerichi der Verlesung selbständiges Gewichi beigelegt hätte. Es betont ausdrücklich, daß der Angeklagie sich zu den Schriftstiücken äußerte und 1äßt es nichi pei einer der üblichen Wendungen im Sinne des § 257 StPO pewenden. Es kommt hinzu, daß das Landgericht in Fällen, in denen cs Vernehmungsniederschriften zweifelsfr&äöi als Beweisunierlagen verwerten wollte (Zeugen GuM und Je, dic Vorschrift des § 251 StPO beachtet hat. In diesen vDeiden Fällen wurde die Verlesung der näher bezeichneten Niederschriften unter ausdrücklicher Berufung auf § 251 SiPO durch Beschluß angeordnet. Im Anschluß an eine dieser Verlesungen enthält die Sitzungsniederschrift außerdem den Vermerk, daß die Beteiligten Gelegenheit zur Siellungnahme erhielten. Schließlich trifft die Behauptung der Revision nicht zu, die Aussage Reg sei in Falle Bo, die Aussage ve im Falle Velletri verwertet worden.

Yın Urteil steht darüber nichts. Von einem Fall VE

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ist, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat, überhaupt nicht die Rede. Nach alledem ist auch eine Verletzung des § 251 StPO nicht dargetan.

4. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind ebenfalls unbegründet. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Tatrichter zur Anhörung eines Gutachters aus der Obstbranche und eines Buchsachverständigen drängen konnten. Von der Verteidigung wurde in dieser Hinsicht weder ein förmlicher Antrag gestellt, noch eine Anregung gegeben. Die Angeklagten brachien selbst vor, daß das Obsi- und Südfrüchtegeschäft reich an Risiken sei unä daß man bei einem solchen Geschäft u.a. je nach Entwicklung der Witterung große Summen gewinnen oder einbüßen könne. Sogar die Revisionsbegründung hebt dies noch einmal hervor. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, daß ein Branchekundiger imstande sei, bestimmte Angaben über die Gewinnaussichten der Angeklagien zu machen. Angesichis der klaren Feststellungen über die finanzielle Lage des Unternehmens ist auch nicht ersichtlich, daß die Zuziehung eines Buchsachverständigen eine weitere sachdienliche Aufklärung zu Gunsten des Angeklagten hätte bringen können. Nicht einmal nach der Einlassung der Angeklagien selbst hatte das Herbsigeschäft im Jahre 1953 Gewinne erbracht, welche die vorhandene Schuldenlast nennenswert vermindera konnten und die Abdeckung der Verpflichiungen aus neuen Abschlüssen gesichert erscheinen ließen. Um die Jahreswende 1952/55 hatte das Unternehmen Verluste von mindesiens 150.000 DM erlitten. Bereits bei Wiederaufnahme des Betriebs im Jahre 1952 war. die Firma mit 670.000 DM überschuläet, und trotz eines im Jahre 1953 zustande gekommenen Vergleichs mit den Altgläubigern in Höhe von

35 % waren zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens

im Sommer 1954 gegenüber Vermögenswerten von nur 11.000 DM 610.000 DM Schulden vorhanden. Es ist schlechterdings unerfindlich, daß die Anhörung eines Buch sachverständigen bei dieser Geschäftseniwicklung dazu geführt haben kännte, die Feststellungen des Landgerichts zur innereniTatseite zu Gunsien des Angeklagten zu beeinflussen.

II. Sachrüge,

Auch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verurteilung wegen Betrugs ist in beiden Fällen nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die Stralkammer hat eingehend begründet, daß der Angeklagte mindcsiens ab Anfang Juli 1955 bei der Eingehung neuer Verbinälichkeiten die Schädigung der neuen Gläubiger durch teilweise oder vollständige Nichtzahlung der geschuldeten Beträge bewußt in Kauf genommen und gebilligt hai. Die Annahme zweier selbständiger Betrugshandlungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Soweit sich die Revision gegen die erste Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankroti und zur Schuldnerbegünstigung wendet, verkennt sie einmal, daß das Konio SED nach den Fesistellungen jedenfalls ab Ende August 1953 dem Zweck diente, die gesamten Geldeinnahmen der Firma dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und daß der Angeklagte bei dieser Manipulation, dic dem Firmeninhaber Karl HB in Wahrheit die freio Ver-Tügung über diese Mittel erhalten sollte, wissentlich und willenilich mitwirkie. Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung

wurde dem deshalb verurteilten Mitangeklagten SciiiuE> geleistei. Die Verurteilung bezieht sich insofern nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf die Tai des nur wegen beirügerischen Bankrotis verurieilten Karl 7 Von einem Fehlen der Akzessorietät kann deshalb nicht die Rede sein.

3. Wenn die Revision meint, die Übertragung der Mobiliargegensiände des Unternenmens auf Scharwächter sei keine Veräußerung ohne Gegenweri gewesen, SO gehi sie daran vorbei, daß es sich nach den Fesistellungen um Scheingeschäfte handelte, durch die in Wahrheit überhaupt keine Ansprüche gegen SCHE Pesründet: werden sollten. Die

Übertragung der Forderung an KEEw auf Schi is;

nicht Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten. Forisetzungszusammenhang mit der unter 2. erörterten Tai hat das Landgericht auf der Grundlage seiner Fesistellungen zuireifend verneint.

4. Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Ansiiftung zum einfachen Bankrott. Das Landgericht hat diesen Tatbestand darin gefunden, daß der Angeklagte seinen Bruder Karl zur Hergabe beträchtlicher Mittel für eine Erfindung Kutschats veranlaßte. Das Landgerichi hat das mit Recht als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO beurteilt. Es handelte sich keineswegs, wie die Revision meint, um eine kaufmännische Spekulation, denn für eine solche ist kennzeichnend, daß die Ungewißheit ihrer Aussichten und damit das Wagnis auf den Preisschwankungen des Marktes beruht [vgl. für einen ähnlich gelagexten Fall BGH 5 StR 520/55 vom 17. Januar 1955 im Anschluß an RGSt 73, 229). Obendrein wurden diese Ausgaben für einen

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Zweck benutzt, der zu dem Handelsbetrieb des Angeklagien Karl HB richt die mindeste Beziehung hatte.

5. Die rechtsärtäige: Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 10, 182) ist unschädlich, weil Sirafaussetzung zur Bewährung auf jeden Fall gem. 8 23 Abs. 3 Nr. 3 (Vorstrafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis

zu versagen war.

Da die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten cI- geben hat, war die Revision zu verwerfen.

Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer