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BGH Entscheidung vom 06.12.1955 – 5 StR 520/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 520/55 2248 019

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kontoristen Eorst L m aus SW, geboren am EM 1916 in TEE (Posen) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Ds

Sitzung vom 6.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in 3erlin vom 20.Juni 1955 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen,

Die nach dem 20,Juni 1955 erlittene weitere

Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Der Angeklagte wohnte 1945 als Untermieter des luftschutzwarts FÜ in Hause Strasse @ in Berlın-Schöneberg. Er und FllWHatten eine Apneigung gegen die ebenfalls dort wohnende Hauswartsfrau vl. Frau ME v uräe von ücm Mieter FO in Schutz genommen, s‘ daß FÜ una der Angeklagte ihre Abneigung auch auf diesen erstreckten. Im Mai 1945 erklärten TEE und der Angeklagte eincs Tages im Hausflur der Frau WEN: "Sie Nazischwein hängen wir am Laternenpfahl auf!" RE kam hinzu und wies die beiden Männer zurecht. Etwa eine Woche darauf erstatteten FED und der Angeklagte bei der sowjetischen Kommandantur Apostel-Paulus-Straße eine Anzeige gegen Frau Ma una RE. Daraufnin wurden diese beiden nachts verhaftet und am nächsten Morgen in Anwesenheit eines sowjetischen Offiziers von der deutschen Polizei vernommen. Ihnen wurde vorgeworfen, Mitglieder der NSDAP gewesen zu sein. Da sie das Gegenteil beweisen konnten, wurden sie mıttags wieder freigelassen. Einige Stunden später wurden sie zum zweiten Mal verhaftet. Inzwischen hatten TB unä üer Angeklagte eine schriftliche Anzeige entworfen, unterschrieben und den Mietern des Hauses zur Unterschrift vorgelegt. Einige Mieter hatten unterschrieben, die anderen hatten das abgelehnt. Nunmehr wurden REED und Frau WEB auf der sowjetischen Kommandantur beschuldigt, dem Werwolf anzugehören sowie Waffen, Munition und Uniformstücke in Besitz gehabt zu haben. Auch diese Beschuldigungen k.nnten sie eutkräften, sie wurden nach etwa sieben Tagen entlassen. Inzwischen waren ihre Wohnungen geplündert worden, unter anderem hatte der Angeklagte lebensmittel aus der Wohnung der Frau Mil an sich genommen. Etwa eine Woche später wurde FÜ zun üritten Mal verhaftet und jetzt zur sowjetischen Kommandantur Martin-Iuther-Straße gebracht. Diesmal hatte der Angeklagte ihn beschuldigt, als Sonderbeauftragter der SS tätig ge-

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wesen zu sein. RB konnte das sofort widerlegen und wurde entlassen. Jetzt setzten FW una der Angeklagte eine neue Anzeige auf, in der sie die alten Beschuldigungen wiederholten. Der Angeklagte unterschrieb diese Eingabe als erster; auch FÜ una einige andere Mieter unterschrieben sie. - Alle diese Vorgänge stehen nicht zur Anklage.

Als AÜEE au 50.Juni 1945 nachmittags den Angeklagten im Hause traf, stellte er ihn wegen der fortgesetzten ungerechtfertigten Verfolgungshandlungen zur Rede, sagte, daß er ihm das Schwindeln abgewöhnen werde, nannte ihn einen Lumpen und gab ihm eine Ohrfeige. Daraufhin suchte der Angeklagte die Sowjetkommandantur in der Hauptstraße auf. Gegen 19 Uhr wurden FÜ und Frau MED durch einen Soldaten der Roten Armee in Gegenwart des Angeklagten zum vierten Wal verhaftet und zur Kommandantur in der Hauptstraße zebracht.

Über den-weiteren Hergang stellt das angefochtene : Urteil folgendes fest;

"Der Angeklagte war auch bei der späteren Vernehmung des Zeugen RÜEEEB zugegen.

Er beschuldigte dabei den Zeugen Rue der Sabotage an der Roten Armee, sowie Waffen und Munition versteckt zu halten.

Er gab an, daß er von FE überfallen

und geohrfeigt worden sei und sich als Freund der Roten Armee weiterhin von dem Zeugen FE Deiroht fühle. Daraufhin sagte der Dolmetscher zu dem Angeklagten: "Du brauchst keine Angst zu haben, den siehst Au nie wieder!" Auf Befehl des sowjetischen Offiziers gab dann der Angeklagte Linke dem Zeugen FÜ die von diesem erhaltene Ohrfeige zurück. TEEN wuräe nunmehr bei den sofort von zwei sowjetischen

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Offizieren und einem Dolmetscher durchgefuhrten und später fortgesetzten Vernehmungen immer wieder gefragt, wo er die Waffen und Munition versteckt hab2a. Auf Grund dieser haltlosen Denunziation kam er auf dem Weg über die KZ-Lager Ketschendorf, Jamlitz und Buchenwald nach Waldheim. Erst im Jahre 1950 wurde gegen FEB Ankiage erhopen. Anklagepunkte waren seine Arbeit beı Siemens, Beschützung einer Faschistin und Körperverletzung eines Mannes, der die Sympathie der Roten Armee besaß. Schließlich wurde Rosenberg, nachdem ulle anderen Anklagepunkte fallen gelassen worden waren, lediglich wegen seiner Arbeit bei Siemens zu acht Jahren Gefängnis veru.teilt und am 15.Februar 1953 aus der Strafhaft entlassen,"

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Verfahrensvoraussetzungen.

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Nach Artikel 1 b III des Gesetze: Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17.3.1950 (VOBl I S 89) dürfen deutsche Gerichte die Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben wegen Taten, die "bei der Erfüllung von Pflichten „der der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte :der in Verbindung damit" begangen sinä Davon kann hier keine Rede sein. Der Angeklagte stand nicht im Dienst der Ruten Armee. Er leistete ihr auch keinen Dıenst, indem er - wie die Strafkammer fest-

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stellt - bewußt unwahre Beschuläigungen gegen Fin vorbrachte, Es war nicht einmal seine Absicht, der Roten Armee Dienste zu leisten. Sein einziger Beweggrund war

die persönliche Verärgerung gegen FEB una der Wunsch, sich wegen des Ausdruckes "Lump" und wegen der Ohrfeige

an ihm zu rächen, Selbst wenn man - wie die Revision will - unter der "Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte" im Sinne der genannten Vorschrift für die damalige Zeit auch die Erfüllung allgemeiner Staatsbürgerpflichten mitverstehen würde, ließe die Vorschrift sich nicht anwenden. Bewußt unwahre Anzelgen gehören unter keinen noch so ungewöhnlichen Umständen zu den Staatsbürgerpflichten.

2. Die Tat fällt auch unter kein Straffreiheitsgesetz.

a) § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 ist nicht anwendbar, weil diese Vorschrift in Berlin nicht gilt; das Berliner Straffreiheiltsgesetz vom 12.Januar 1950 (VOB1 I S 25) enthält keine gleichlautende Bestimmung. Übrigens wäre § 9 StFG 1949 auch deshalb nicht anwendbar, weil die Tat - wie die Strafkamer ohne Rechtsirrtum feststellt - aus ehrloser Gesinnung verübt worden ist.

b) § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 ist ebenfalls nicht anwendbar. Der Angeklagte hat die Tat weder auf Grund eines Befehls noch in der Annahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht begangen. Es gibt keine Rechtspflicht zu unwahren Anzeigen; solche Rechtspflicht nimmt auch niemand an.

II.

Verfahrensrügen,

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung Beweis dafür angetreten, daß der Angeklagte im Juni 1945 wegen einer Armverletzung weder maschineschreiben noch sich. gegen den tätlichen Angriff? des Zeugen Rp zur Wehr setzen konnte. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag

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abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden könne.

Zu Unrec.t meint die Revisiun, hiernach hätte das Urteil die unterstellten Tatsachen erwähnen müssen. Die Erfordernisse der Urteilsbegründung erhöhen sich nicht dadurch, daß ein Beweisamtrag mit einer Wahrunterstellung abgelehnt worden ist. Das Urteil darf sich ı:»r nicht mit der Wahrunterstellung in „iderspruch setzen. "reilich meint die Revision, auch das habe es getan. Das trifft jedoch nicht zu. Die 'Irteilsgründe geben die Einlassung des Angeklagten auf etwa anderthalb Seiten wieder. Am Anfang dieser Darstcllung heißt es;

"Er habe zu der Zeit noch seinen kurz vor dem Einmarsch der Russen angebrochenen rechten Arm in Gips getragen, sich nicht gegen Rosenberg wehren können und sich deshalb vor ihm gefürchtet." (UA S 15).

Anderthalb Seiten später wird die Einlassung des Angeklagten zwar als widerlegt bezeichnet. Damit ist aber dem Zusammenhange nach nicht jede Einzelheit dieser Einlassung, insbesondere nicht gerade die Behauptung gemeint, daß der Angeklagte seinen Arm in Gips getragen habe. Das Urteil sagt nirgends, daß gerade diese Behauptung nicht zutreffe; es enthält auch weder Feststellungen noch Kechtsausführungen, die sich mit dieser Behauptung nicht vereinen ließen. Es ist nicht die Rede davon, daß der Angeklagte sich etwa körperlich gegen FW hätte zur Wehr setzen können oder sol:ien, und daß ihm etwa deshalb nicht geglaubt werde, er habe sich zu seinem Schutze an die sowjetische Kommandantur gewandt. Vielmehr widerlegt die Strafkammer diese seine Behauptung mit ganz anderen Gründen.

Das Urteil setzt sich auch nicht mit der als wahr unterstellten Behauptung in Widerspruch, der Angeklagte habe damals nicht maschineschreiben können, Es wird nirgends

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festgestellt, daß er eine der Eingaben selbst geschrieben habe. Vielmehr sagt die Strafkammner ausdrücklich, daß TUE unü er diese Eingaben gemeinsam aufgesetzt haben.

2. Ferner hatte der Verteidiger beantragt,

"yon dem Polizeipräsidium in Berlin eine Auskunft beizuziehen, daß am 30.Juni 1945 eine örtliche Polizeirevierstelle zur Anbringung einer Anzeige in Berlin nicht zur Verfügung stand".

Die Sitzungsniederschrift fährt fort:

"Der Verteidiger des Angeklagten ist mit der Einholung einer telefonischen Auskunft von der Polizei einverstanden,

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erstattet Bericht darüber, daß nach eingeholter telefonischer Auskunft am 30.6.1945 bereits viele deutsche Polizeirevierdienststellen in Berlin in Betrieb waren, so daß eine Anzeige überall angebracht werden konnte,"

Ferner stellt die Sitzungsniederschrift fest:

"Nach Anhörung und im allseitigen Einverständnis der Prozeßbeteiligten wird die Beweisaufnahme geschlossen, da auf ausdrückliches Befragen festgestellt wird, daß weiter keine Beweis- oder Beweisermittlungsamträge mehr gestellt werden."

Entgegen der Meinung der Revision ist hiernach die Behandlung des Beweisamtrages nicht zu beanstanden, Allerdings können Beweisamträge nur durch Beschluß abgelehnt werden. Ein solcher Beschluß ist nicht ergangen; der Beweisamtrag ist aber auch nicht abgelehnt worden. Das Gericht

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hat zunächst mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers eine freibeweisliche Erhebung darüber veranlaßt, cb von der beantragten Beweisaufnahme ein Ergebnis zu erwarten sei. Das war zulässig; es handelte sich dabei nıch nicht um eine Beweiserhebung zur Schuid-- der Straffrage, sondern nur um die verfahrenerechtli-he V-rfrage, was auf den Beweisamtrag hin zu gescheir-i. \.ıte.

Bei derartıgen Ermittlungen ist das Gerich“ völlig frei und nıcht etwa an die Beweisvarschriiv.n des § 244 StPO gebunden. Insbesondere kann eine solche "ınformat 'rische" Aufklärung auch der Staatsanwaltschaft übertragen "der überlassen werden. Dabei ist nur zweierlei zu beachten.

Zunächst darf das Ergebnis solcher formlöosen Ermittlungen nicht den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt werden, Das ist hier aber auch nicht geschehen. „le Strafkammer stützt ihre Feststellung, daß deutsche Polizeidienststellen zur Verfügung standen, nicht auf die Auskunft des PiJlizeipräsidiums, sondern darauf, daß I] den Angeklagten wegen Diebstahls bei der deutschen Kriminalpolizei in der Grunewaldstraße angezeist und daß diese daraufhin Haussuchungen durchgeführt hatte, unter anderem beim Angeklagten. Sie hebt besonders hervor, daß gerade durch diesen Vorgang der Angeklagte mit dem Vorhandensein deutscher Polizeistellen bekannt geworden sei. Das alles war nicht Gegenstand der fernmündlichen Auskunft gewesen und muß daher anders festgestellt worden sein, nämlich auf Grund von Zeugenaussag?n und möglicherweise auch auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten.

Zum anderen machen formlcse Ermittlungen, wie die fernmündliche Anfrage, als solche die Entscheidung auf einen formgerechten Beweisamtrag nicht entbehrlich. Im v:rliegenden Fall abar kK’raute von einer solchen Entscheidung deshalb abgesehen werden, weil der Verteidiger den Beweisamtrag erkennbar nicht mehr aufrechterhielt, nachdem die fernmündliche Auskunft ihn, den Verteidiger, von dessen Zwecklosig-

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losigkeit überzeugt hatte. Nachdem diese Auskunft nicht das von ihm erhnffte Ergebnis gehabt hatte, hätte er ausdrücklich erklären müssen, daß er auf einer förmlichen Bescheidurg ıcınes Beweisamtrages bestehe; zum mindesten hätte er das tun müssen, als er ausdrücklich um sein Einverständnis mit dem Schluß der Beweisaufnahme befragt wurde. Die von ihm hierzu erklärte Zustimmung kann nur als Verzicht auf den unerledigten Beweisamtrag aufgefaßt werden. Vrn Amts wegen die Auskunft einzuhcien, brauchte sich dem Gericht hiernach nicht aufzuärängen.

3, Frau EB, inzwischen verehelichte WW, war als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden. Sie ist wegen Krankheit nicht erschienen. Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer "nach Anhörung und im Einverständnis des Vertreters der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten mit Zustimmung seines Verteidigers von der Vernehmung der wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugin Kunigunde WEB abgesehen". Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß nicht die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Frau EEE verlesen worden sind.

a) Die Revision bezeichnet das zunächst als einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Unter diesem Gesichtspunkt kann sie die Unterlassung aber schon deshalb nicht mit Erfolg rügen, weil sich dem Gericht eine Verwertung des Wissens der Freu ME WeB keineswegs als im. Interesse des Angeklagten liegend aufdrängen konnte. Frau NO war das zweite Opfer des Angeklagten gewesen; die Darstellung in ihren polizeilichen Vernehmungen richtete sich gegen ihn, sie wäre nach allem, was sich in der Hauptverhandlung voraussehen ließ, eine ausgesprochene Belastungszeugin gewesen. Die Revision meint freilich, es fänden sich gewisse Widersprüche zwischen ihrer früheren Darstellung und den nunmehrigen Feststellungen. Aber die Möglichkeit, daß die Erörterung gewisser Unstimmigkeiten

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zwischen RE und Frau VE Darstellung - auch hinsichtlich dee Ortes, an dem FEB vernommen wurde -

zu einem für den Angeklagten günstigeren Endergebnis geführt hätten, lag für die Strafkammer so fern, daß sie mit der Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit nicht gegen die Pflicht verstieß, von Amts wegen die Wahrheit zugunsten des Angeklagten zu erforschen, nachdem sogar sein eigener Verteidiger auf die Zeugin verzichtet hatte.

b) Die Revision erwähnt zwar den § 245 StPO nicht, will aber anscheinend auch rügen, daß die Vernehmungsniederschrıften unverwerte* geblieben sind, obwohl uie herbeigeschaffte Beweismittei gewesen seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge nicht begründet. Die polizeilichen Niederschriften waren nach § 251 StPO nicht verlesbar. Daß die YToraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO vorgelegen hätten, ist weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine verlesbare Niederschrift über eine "frühere richterliche Vernehmung" im Sinne des § 251 Abs 1 StPO war nicht vorhanden. .Allerdings ist die Zeugin am 14.September 1954 richterlich vernommen worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung (Bl 47 d.A.) besteht aber nur in einer Bezugnahme auf die polizeiliche Niederschrift. Derartige Protokolle sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlesbar (BGH NJW 1952,1027; BGHSt 6,279; 7,73).

III.

Sachrüge.

1. Die Revisi>an sucht darzutun, daß die vom Angeklagten ausgesprochenen Beschuidigungen nicht ursächlich für die Freiheitsberaubung gewesen seien. Die Ursache könne vielmehr nur in dem nicht voraussehbaren Verhalten der sowjetischen Stellen und in dem Waldheimer Urteil gesehen werden. Beides geht fehl.

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Es liegt im gewöhnlichen ("adäquaten") Verlauf der Dinge, daß eine Besatzungsmacht einen Einwohner für längere Zeit festsetzt, wenn sie ihn im Verdacht hat, Waffen und Munition zu verbergen. Das ist weder eine zufällige noch eine irgendwie ungewöhnliche Folge einer derartigen Beschuldigung. Auch hatte der Angeklagte es gerade auf diesen Erfolg abgesehen. Er hat ihn nach den Urteilsfeststellungen durch eine bewußte Täuschung der sowjetischen Stellen herbeigeführt.

‘Da& TED später in Waldheim "wegen seiner Arbeit bei Siemens" verurteilt worden ist, ändert an der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung nichts. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Festnahme RO eusschliegiich auf Grund unwahrer Behauptungen des Angeklagten erfolgt. Sie wurde dadurch rechtswidrig, Diese Rechtswidrigkeit konnte dadurch, deß RB fünf Jahre später aus einem ganz anderen Grunde verurteilt wurde, nicht beseitigt werden, selbst wenn die fünf Jahre auf seine Strafe angerechnet worden sein sollten.

2. Die Revision meint,auch der Vorsatz des Angeklagten sei nicht festgestellt. Nach dem geringen Erfolge der voraufgegangenen Beschuldigungen habe er "vernünftigerweise" nichts davon erwarten können, wenn er TEE an 30.Juni 1945 des derzeitigen Waffenbesitzea beschuldigte. Auch das geht fehl. Es kommt nicht darauf an, was der Angeklagte "vernünftigerweise" erwarten "konnte", sondern darauf, was er erwartet hat und was dann auch erwartungsgemäß wirklich eingetreten ist. Die langfristige Freiheitsberaubung war das hartnäckig verfolgte Ziel seiner immer wieder von neuem aufgenommenen und ergänzten Beschuldigungen. Diese festgestellte Absicht schließt den Vorsatz ein, ohne Rücksicht darauf, was erwartet werden konnte.

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3. Die Revisi»n vermißt in dem angefochtenen Urteil Ausführungen darüber, ob der Angcklagte nicht in Notwehr oder vermeintliicher Nc*;wehr gehandelt habe Solcher Ausführungen bedurfte es nicht. Der Angeklagte befand eich weder in Notwehr, n»ach konnte er das gjauben, weil er selbst von vornherein der Angreifer war. Dıe Bezeichnung "Jump" und die Ohrfeige war eine sehr maßv-lle Verteidigung Rosenbergs auf die - wie selbst die Sowjetstell.en erkannt und entschieden hatten - rechtswidrigen Angrıffe des Angeklagten gewesen, Des wußte auch der Argeklagte, Aber selbst wenn das anders gewesen wäre, und wenn der Anzeklagte Grund gehab* hätte, sich vor rechtswidrigen Beleidigungen und Körpersarietzungen Rosenbergs zu fürchten, so wäre die mit unwahrsen Bezichtigungen herbeigeführte langfristige Freihsitsberaubung nicht die erforderliche Verteidigung gewesen. Darüber ist auch ein Tatsachenirrtum nicht denkbar.

4. Schließlich wendet sich die Revisi:n gegen die Feststellung, daß dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns bewußt gewesen sei. Sie meint, das sei "mehr eine aus unzutreffender Rechtsbeurteilung erwachsene Unterstellung als eine konkrete tatrichterliche Darstellung des subjektiven Tatbestandes", Sie weist auf das "jugendliche Alter" des Angeklagten sowie darauf hin, daß er seit seinen sechzehnten Lebensjehr "nur Gewaltherrschaft in sich stetig steigernder Brutalität erlebt" habe. Die Erkenntnis, daß er ein rechtswidriges Verfahren in Gang bringe, setze eine "wunderbare Erleuchtung" bei ihm voraus, die der Erfahrung widerspreche.

Dabei übersieht die Revision, daß der Angeklagte mit bewußt unwahren Bserhuldigungen vorging. Es gehört weder ein gereiftes Alter (der Angeklagte war zur Tatzeit fast 29 Jahre alt) noch die Gewöhnung an eine rechtsstaatliche Umgebung dazu, um sich bewußt zu sein. daß ein Erfolg,

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der nur durch das Gelingen einer Täuschung, nur durch bewußt unwahre Bezichtigungen erreicht werden kann, Unrecht ist. Wenn die Strafkammer das Gefühl dafür auch beim Angeklagten feststellt, so setzt sie sich keineswegs in Widerspruch zur Lebenserfahrung. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt