Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.09.1960 – 2 StR 368/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_368/60 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Vertreter Dr. med. Ric-Mac S aus CE, geboren am WW. ED WB ir ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senats»räsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Eundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgenoben, soweit der Angeklagte wegen Fremndabtreibung in arci Fällen verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung im übrigen wegen teilweise gemeinschaftlich begangener Fremdabtreibung in drei Fällen sowie gegen Sicherbietens zur Begehung eines Verbrechens (§§ 49 a Abs. 2, 218 Abs. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Mit ceiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1. Verfahrensbeschwerde;
a) Soweit die Revision Verletzung des § 55 StGB behauptet, berücksichtigt sie nicht, daß nach der Rechtsprechung die Verletzung dieser Vorschrift eine Revision nicht wirksam begründen kann (BGHSt 11, 213),
b) Das Vorbringen der Revision, daß die Zeugin Maas in ihrer Aussage sich einer strafbaren Handlung, des Ehebruchs, bezichtig$ habe, und deshalb ihre Vereidigung durch die Strafkammer gegen § 60 StPO verstoße, ist unbegründet. Der Ehebruch ist keine Tat, die den Gegenstand der Untersuchung in dem gegenwärtigen Strafverfahren bildet.
c) Weitere Verfahrensrügen sind nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
Die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO gilt nur für diese Förmlichkeiten des Verfahrens. Dazu gehört der Inhalt von Erklärungen des Angeklagten oder sonstiger Beteiligter sowie von, Zeugen nicht (vgl. dazu RGSt 58, 58).
2. Sachrüge:
a) Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkanmer bekänpft und Ergänzungen zum Sachverhalt des Urteils bringt, ist sie unbeachtlich,. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels künnen nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO).
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf ürund der allgemeinen Sachrüge hat im Schuldspruch keinen durchgreifenden kechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ist die Mittäterschaft.äes Angeklagten in den einschlägigen Fällen bedenkenfrei festgestellt.
b) Dagegen gibt die Strafzumessung der Strafkammer zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Das Gericht geht davon aus, daß die drei Fälle der vollendeten Fremdabtreibung auf Grund ihres erheblichen Unrechtsgehalts nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB "qualifiziert" werden könnten.
Diese Begründung ist nicht ausreichend. Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann auf den äußeren Hergang der Tat und den eingetretenen Erfolg allein nicht abgestellt werden. Auch die Rersönlichkeit des Täters und die innere Tatseite müssen in Einzelfalle bei dieser Beurteilung in Betracht gezogen werden. Das Gesetz selbst zeigt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung einer Tat als eines minder schweren Falles nicht auf. Allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hier-
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für nicht angeben. In dem Urteil BGHSt 4, 8 ist bereits dargelegt, daß die Frage, ob die Straftat und damit der Fall els schwer oder minder schwer zu werten ist, nur aus der sesamtheit aller Umstände zur äußeren und inneren Tatseite richtig beurteilt werden kann. Da die Strafkammer zur Verneinung eines minder schweren Falles bei den vollendeten Abtreibungen ohne nähere Ausführungen allein auf den erheblichen Unrechtsgehalt "der Straftaten abgestellt hat - der schon in der Strafandrohung für das vollendete Verbrechen im Gesetz zum Ausdruck kommt -, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie der inneren Tatseite nicht die gebührende Berücksichtigung hat zuteil werden lassen.
Naeh Ansicht des Gerichts hat der Angeklagte seine Taten teilweise aus grob eigennützigen Beweggründen begangen. In welchen Fällen der Verurteilung dies zutrifft und in welchem Maße dabei ein Eigennutz des Angeklagten festzustellen ist, ergibt das Urteil indessen nicht zuverlässig. Auch hierüber muß im Interesse einer sicheren Bewertung der einzelnen Straftaten Klarheit bestehen.
Diese Mängel der Begründung des Urteils führen zur sufhebung des Strafausspruchs in den drei Fällen der vollendeten Abtreibung. Dies hat die Aufhebufg der Gesamtstrafe zur Folge.
Die Nachprüfung des Urteils hat sonst keinen Rechtsmangel ergeben; die weitergehende Revision ist daher zu verviexrfen.
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha
Menges Kirchhof