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BGH Urteil vom 24.08.1960 – 2 StR 299/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Täter des Verbrechens der SchÄändung kann nur sein, wer den Beisenlaf selbst vollzieht.

sachschlagewerk;: Ja ! 2 128 082

amtliche Sammlung: ja) ur Scite 6 3. Abs. bis Seite 8

Täter des Verbrechens der SchÄändung kann nur sein, wer den Beisenlaf selbst vollzieht.

BGH, Urt.v. 24. August 1960 - 2 StR 299/60 SchwG Duisburg

BSD 22 ns

In Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Schreiner August R aus OB / nid. , dort geboren am . 9 2. den Klempner und Installateur Theodor Z aus Oben StB, dort geboren an 5 3. den laschinenschlosser Karl-Heinz K x aus Ob@-

EEE, sevoren an GE. ED GB in Or > tw-

zu 1) und 3) z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Aussetzung mit Todesfolge u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch EBundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. senges

Bundesrichter Dr. PFlitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Kecht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 21. November 195§ 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) die Angeklagten nicht der gemeinschaftlichen Aussetzung mit Todesfolge, sondern der gemeinschaftlichen Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB) schuldig sind,

- 2.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen geneinschaftlicher Aussetzung mit Todesfolge und wegen gemeinschaftlichen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StüB zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Ihre Revisionen haben teilweise Erfolg:

I. Der gemeinschaftliche Versuch der Schändung (Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 2 StGB).

Simtliche drei Angeklagten machen geltend, Ursula v@B-EB - das Opfer - habe sich entgegen der Annahme des Schwurzerichts, solange sie mit ihr zusammen gewesen seien, nicht in Zustande der Willenlosigkeit befunden. Die Revisionen der Angeklagten np und Kein führen dazu an, die Feststellungen des Urteils ergäben, daß die WEB über den ganzen Zeitraum hinweg einen eigenen Willen geäußert habe.

Es trifft zu, daß nach diesen Feststellungen die B-WE sich gegenüber den Fernfahrern Sch und Sri; äie sie "per Anhalter!' mitgenommen hatten, dagegen sträubte, die Gaststätte HB zu verlassen und ferner, nachden sie von den beiden Männern gewaltsam hinausgeführt worden war, dagegen, zu deren Lastkraftwagen gebracht zu verden, daß sie sich auch sträubte und schrie, als Sch in seinen Lastkraftwagen mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, daß sie sodann, nachdem die Angeklagten sie unter Anwendung einer List von Sch@D "übernommen!" hatten, im Sersonenkraftwagen den vor ihr sitzenden Angeklagten Z@8- GEB in der Annahme, es sei Schi, auf den kopf schlug, aß sie den zum Zimmer des Angeklagten kp führenden aunklen Hausflur zunächst nicht betreten wollte, nachdem

Gie Beleuchtung eingeschaltet war, sich jedoch von Kon in das Zimmer führen ließ, daß sie immer wieder den Wunsch äußerte, sie wolle nach Hannover, daß sie während des Auienthaltes im Zimmer des Angeklagten kp von dem Bett aufstand und sich von Ri zur Toilette führen ließ, daß sie hen bei seinem ersten Versuch, zum Geschlechtsverxehr zu kommen, an die Hoden griff, und beim zweiten Versuch sich wiederum gegen seine Zudringlichkeiten wehrte und, als cs ihm gelungen war, sie vollständig zu entkleiden, sich auf sie zu legen und beischlafsähnliche Bewegungen auszuführen, weinte und laut schrie, wodurch die Bewohner des Hauses erwachten, daß sie KW; als er ihr nunmehr den Mund ® zuhalten wollte, in die Hand biß und daß sie schließlich, als die Angeklagten sie an die Gabelung der Autobahneinfahrt und -ausfahrt gebracht hatten, nach rg - offenbar ohne Hilfe - den Wagen verließ und sich - allerdings uit unsicherem Gang, ein Bein vor das andere setzend - in Richtung auf die Autobahn entfernte.

Soweit ihre Abwehr gegen den Angeklagten Kg in Frage steht, wertet das schwurgericht ihr Verhalten als instinktive, aus dem Unterbewußtsein kommende Abwehrbewesung. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aber auch ihr sonstiges Verhalten steht der Annahme einer @ „illenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht entgegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen willenlosen und bewußstlosem Zustande, versteht demnach unter einem willenlosen Zustande einen solchen, in dem die Frau noch bei Bewußtsein ist. Willenlosigkeit darf also nicht nit Bewußtlosigkeit gleichgesetzt werden. Willenlos ist die Frau, die aus körperlichen oder seelichen Gründen überhaupt keinen Willen hat oder diesen nicht zu äußern vermag (BGA:Urt. v. 18. September 1957 - 2 StR 311/57 -; berichtet von Dallinger in MDR 1958, 13; RGSt 73, 271,

273, 274). Willenlos ist ferner die Frau, die in der Betätigung ihres Willens sa gehemmt ist, daß sie wohl noch unwesentlichen, aber keinen nachdrücklichen Widerstand leisten kann. Willenlosigkeit setzt auch nicht voraus,

daß die betreffende Person unfähig ist, sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen oder ihren Wünschen oder Gefühlen noch irzendwelchen Ausdruck zu verleihen. Bereits auf der Fanrt zur iohnung des Angeklagten Kggp weinte die vl vor sich hin. Dort angekommen legte sie sich, nachden Zi ihr den Nantel ausgezogen hatte, sofort ins Bett. Sie war nicht in der Lase, sich mit den Angeklagten zu unterhalten, sondern lalite nur dumpf und weinte leise vor sich hin. Sie war teilnahmslos, als sie der Aufforderung gw nachkan und sich im Bett auf den Kücken legte, sowie als Kg»

- erfolglos - versuchte, wit ihr zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als die Angeklagten sie aus dem Zimmer zur Autobahn bringen wollten, mußten sie die Frau ankleiden. Sie half dabei zwar etwas mit, machte aber einen verwirrten und benommenen Eindruck und weinte wieder vor sich hin. Demnach war sie nicht fähig, einen Entschluß zu zweckbestimmten Handeln zu fassen, noch weniger einen solchen Entschluß durchzuführen. Sie wünschte keinen Geschlechtsverkehr mit den Männern, die sich ihrer bemächtigt hatten, sie war aber infolge ihres durch Trunkenheit und Übermüdung hervorgerufenen Erschöpfungszustandes außer Stande, sich ihnen enigültig zu entziehen. Sie sträubte sich zwar wji.ederholt gegen die Angriffe der Angeklagten, ließ aber schließlich alles mit sich geschehen. Sie vermochte, wie das Gericht feststellt, ihnen keinen ihrer freien Willensbestinzung unterliegenden Widerstand entgegenzusetzen.

Die Revisionen wenden sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung, die WB sei hochgradig betruuxen gewesen, und führen hierzu aus, die Höhe des Blutal-

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xoholgehaltes, der bei der Sektion der Leiche nit 2,” de Zestgestellt worden ist, stehe im Widerspruch zu dem von Schwurgericht festgestellten Alkoholkonsum der Frau; zwar habe das Gericht die theoretische Fehlerbreite von 0,7 Wo irn Abzug gebracht und für 1 Uhr nachts einen Blutalkoholspiegel von 2,1 9 angenommen; auch diese Zahl sei, gemessen an dem zenossenen Alkohol - 5 Glas Bier und 5 Steinhäger in der Gaststätte Hm in der Gesellschaft der Fernfahrer - zu hoch. Die Revisionen der Anzeklagten ZB-EEE und Kae sind der Ansicht, es habe ein Obergutachten beigezogen und geklärt werden müssen, wie so Ger die Zutprobe entnehmende Arzt auf den hohen Promillesatz von 2,8 %0 gekommen sei; ein Obergutachten sei auch deshalb nötig gewesen, weil statt der bei Verstorbenen vorgeschriebenen zwei Blutpropen aus einer Vene und dem Herzbeutei nur eine aus einer Vene entnommen und die Uringegenprobe nickt gemacht worden sei; dadurch, daß das Schwurgericht diese Aufklärung unterlassen habe, habe es die ihn opliegende „ahrheitserforschungspZ2licht verletzt.

Die Rügen greifen nicht durch. Nach den Urteilsaustührungen kann kein Zweifel darübır bestehen, daß das Schwurgericht seine Überzeugung von der hochgradigen Trun-Lenheit der WOW nicht aus dem auf Grund der Blutprobe durch den Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt gewonnen hat, sondern aus ihrem Verhalten in der Gaststätte HB und im Zimmer des Angeklagten kg eouie während des Transportes zu diesem Zimmer. Schon in der Gaststätte HB hatten nicht nur der Wirt und die Bedienung, sondern auch die Angeklagten den Eindruck gevonnen, daß die WEB völlig betrunken war. Weitere Erörterungen des Blutalkoholgehalts waren deshalb überflüssig. Sie waren im übrigen schon deshalb nicht veranlaßt, weil nicht mehr festgestellt werden konnte; wie-

viel Alkohol die VB zu sich genommen hatte, che sie zu den Fernfahrern in den Lastkraftwagen stieg. Daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits Alkohol genossen hatte, ergibt sich aus der Feststellung des Urteils, Sy habe bei ihren Zusteigen bemerkt, daß sie nach Alkohol roch.

Nach allem begegnet die Annahme des Schwurgerichts, die VD sei, während sie mit den Anzeklagten zusanmrzen war, insbesondere auch im Ziumer des Kg "willenlos" gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß die Angeklagten dies erkannt haben, stellt das Urteil fest.

KB nat sich zweimal auf die VB zelest und beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt. Daß es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist, konnte das vericht nicht Zeststellen. Das erste Mal ließ er von der OD 20, weil sie ihm en die Hoden griff und dadurch Schnerzen zufügte, das zweite Mal, weil ZEEB ihn darauf aufmerksam machte, daß infolge des Schreiens der \V8B-GEB 'cie ganze Nachbarschaft im Fenster liege". Auch R- @ hat versucht, zu der VW zärtlich zu werden und zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu gelangen, konnte aber sein erschlafftes Gliefl nicht einführen. 'Denentsprechend ist im Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, op Nabe zweimal, Rp einmal den Entschluß, das Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begehen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten. Yas ZB anlanst, so wird in Urteil ausgeführt, es habe nicht „eklärt werden können, ob er, während Le uni Rip zwecks Besorgung von Schutzuitteln das Zimmer für einige Zeit verließen, mit der vB seschlechtlich verkehrt habe; seine Einlasung, die VD sei, nachdem er ihr gut zugeredet habe, eingeschlafen, hierbei habe er sich zunächst auf das Bett

und später auf einen Stuhl gesetzt und eine Zigarette geraucht, habe ihm nicht widerlegt werden können. Das Schwurgericht geht deshalb davon aus, deß ZB "nicht selbst zum Geschlechtsverkehr schritt". Gleichwohl hält es ihn

des gemeinschaftlichen Versuches der Schändung für schuldig und begründet das mit der Erwägung, jeder Angeklagte habe, wie Anlage und Durchführung der Tat zeigten, letztlich die Tat des anderen auch als seine eigene gewollt, daner habe jeder für die Gesamttat einzustehen.

Dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn das Verbrechen der Schändung als Mittäter ein an der Tat Beteiligter begehen könnte, onne selbst den außerthplichen Beischlaf an der geschändeten Frau zu vollziehen, wenn also das Verbrechen der Schändung kein "eigenhändiges" Verbrechen wäre, Diese Ansicnt wird zwar im Schrifttum teilweise vertreten (Frank, StGB, 18. Aufl., § 176. Erl. I 2, ezger in IK 8, Aufl., § 176 Erl. 5; Schönke/Schröder StGB 9. Aufl. § 176 Eri. III 5; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl., § 63 I 3). Der Senat hat dagegen in dem

rteil BGHSt 6, 226, 228 ausgesprochen, bei § 176 Abs. 1 Nr. 2 5tGB ergebe sich die Eigenhändigkeit aus dem Natbestand des Gesetzes, das den Nachdruck auf den Beischlu? lege im Gegensatz zu § 177 StGB, in dem die Nötigung mit Strafe 'vedroht sei. Allerdings war damals nur zu entscheiden, ob littäter der Notzucht nach § 177 Abs. 1 Halos. 1 StGB auch sein könne; wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt. Der Senat hält jedoch an der damals beiläufig seäußerten Auffassung fest, weil sie schon dem Wortlaut des Gesetzes für sich hat. "Zum außerehelichen Beischlaf aißbrauchen" kann nach dem Sinn, den die Sprache mit diesem Ausdruck verbindet, nur bedeuten; Den Beischlaf selbst vollziehen, und zwar unter Ausnutzung des willenlosen Zustendes. Die Tatbestandshandlung besteht hier im Gegensatz

zu § 177 Abs. 1 Halbs. 1 StüB ausschließlich in dem Vollzuze des Beischlafes, also in dem körperlichen Akt. Der Wandlungsunwert steht im Vordergrund. Wer also den körgperlichen Akt nicht selbst vollzieht, kann nicht Täter der Schändung sein. Für den Tatbestand der Blutschande wird das - von ganz vereinzelten Ausnahmen im Schrifttun abgesehen - nicht bezweifeit. Es muß für § 176 Abs. 1 ir. 2 StGB ebenfalls geltene., Diese Ansicht wird auch in einen Teil des Schrifttums vertreten (2Zbermayer in IX 4. Aufl.,§ 176 Eri. 5; Kohlrausch/Lange StGB, 42. Aufl, § 176 £rl. III; Maurach, Allg. Teil des Deutschen Strafrechts, 2. Aufl;, § 21 II A 1). Da der Angeklagte ZN den Beischlaf nicht selbst vollzogen hat, kann er wegen seiner sonstigen Mitwirkung bei der Tat nur Gehilfe sein:

Der Sachverhalt ergibt nun allerdings, daß er den beiden ilitangeklagten zu ihren Schändungsversuchen Hilfe geleistet hat, Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Daß er selbst versucht hat, mit der VB ien Beischlaf zu vollziehen, ist nicht festgestellt. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, da weitere Feststellunsen nach Lage der Dinge nicht getroffen werden können.

II. Die Aussetzung mit Todesfolge.

Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen die Annahre, daß die Angeklagten den äußeren und den inneren Tatbestand des § 221 Abs. 1 StGB verwirklicht haben, indem sie die VE in ihrem trunkenen Zustand an die Auffahrt zur Autobahn bracnten und auf die Autobahn wit den Worten verwiesen, dort gehe es nach Hannover. Was die kevisionen hiergegen vorbringen, richtet sich gegen die tatrichterlichen Schlußfolgerungen.

- 9.

Die Kevision des Angeklagten ZB peanstanäct außerdem, das Schwurgericht habe nicht ausreichend ge- »rült, ob er auf der Fahrt zur Autobahn noch in der Lage gewesen sei, sich ein Bild über die geistige und körperliche Verfassung der WW zu machen, obwohl die Unstinde zu solcher Prüfung gedrängt hätten; denn es sei festgestellt, daß ZB, als sich seine Frau von ihn 1958 trennte, begonnen habe zu trinken, daß er im Laufe des Abends vor der Tat Alkohol genossen und daß nicht er, sondern kp seinen Personenkraftwagen gefahren habe; das uchwurgericht habe nicht ohne weitere Beweiserhebung "unterstellen!" dürfen;, ZEEEEEB habe nur unter geringfügiser alkoholischer znthemmung gestanden. Die Rüge kann keinen Erfoig haben. Den im Urteil festgestellten Alkoholgenuß sämtlicher Angeklagten, also auch des ZB. hat das Schwurgericht dahin gewürdigt, daß sie, wenn auch in geringem Maße, leicht alkonolisch enthemnt waren. Die Kevision trägt weder darüber hinaus Tatsachen vor, äie den Gericht zu weiterer Aufkiärung in diesem Punkte hätten Anlaß geben können, noch gibt ste die Beweismittel an, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

Das Schwurgericht nimmt ferner an, die Angeklagten hätten dadurch, daß sie die VB an der Autobalın aussetzten, fahrlässig ihren Tod verursacht, Dabei muß es mangels Beweises offen lassen, ob die VD infolge inres trunxkenen Zustandes unwillentlich au? die Fanrbahn der Autobahn geraten und dort überfahren worden ist oder ob sie sich aus einer seelischen Drepression in selbstzörderischer Absicht hat überfahren lassen. Es ist der ..einung, beide Höglichkeiten hätten die Angeklagten bei £zwendung der ihnen zuzumutenden Sorgfalt voraussehen xönnen. Indessen sind im Urteil keinerlei Umstände darge- „@st, die Sen Angeklagten Anls3 zu dem Gedanken hätten seben können, die VB vcrc= sich in Selbstmordabsicht überfahren lassen. Sie wußten, daß die vb an-

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getrunken und körperlich sehr erschöpft war. Lin solcher Zustand pflegt jedoch nicht Selbstmordgedanken hervorzurufen. Nach den Feststellungen hat die VMB allerdings früher zweimal Selbstmordabsichten erkennen lassen. us ist jedoch nicht festgestellt und nach Lage der Dinge auszuschließen, daß die Angeklagten das wußten; denn sie refen erst an diesem Abend auf die VB, kannten sie nicht einmal mit Namen und konnten wegen ihres Zustandes kein Gespräch ui% ihr führen. Nach den Feststellungen mus die Voraussehbarkeit eines Selbstmordes für die Angeklagten, weil er außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung las; verneint werder.

Beizupflichten ist dem Schwurgericht dagegen, daß die Angeklagten angesichts des ihnen bekannten Zustandes der ED bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt den Umständen nach hätten voraussehen können, daßidie Frau bei dem Versuche, von einem kraftwagen mitgenommen zu werden, auf der Autobahn möglicherweise tödlich überfahren werde,

Da das Schwurgericht aber nicht feststellen konnte, ob die VB durch einen ungewollten Unfall oder durch absichtlich herbeigeführtes Überfahren getötet worden ist, tuß der den Angeklagten günstigere Fall der Verurteilung zugrunde gelegt werden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die WEB sich wirklich in selbstmörderischer Absicht auf die Fahrbahn der Autobahn begeben und dort den gesuchten Tod durch Überfahren gefunden hat: In Hinblick eines so gearteten Geschehensablaufs war der Tod der si aber für die Angeklagten nicht voraussehbar, Zwar haben sic durch die Aussetzung die Gefahr des ungewollten Unfalltodes der WB heraufbeschworen und als solche vorausgesehen. Jedoch kommt es nicht auf den möglichen, sondern auf den wirklichen Geschehensablauf an, hier also auf den Geschehensablauf, der zu Gunsten der Angeilag-

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ten als wirklich zugrunde zu legen ist. Nicht die für die Angeklagten voraussehbare Gefährdung ist in den Verletzungsrfolg umgeschlagen, sondern eine nach den bisherigen Feststellungen für sie nicht voraussehbare. Hierfür können die Angeklagten nicht verantwortlich gemacht werden.

Daß Tatsachen ermitselt werden könnten, die ergäben, daß ein Selbstmord der vB nicht in Betracht kommt oder doch für die Angeklagten voraussehbar gewesen wäre, kann nach Lage der Linge ausgeschlossen werden. Der Senat kann daher den Schuldspruch in diesem Falle dahin berichtigen, daß die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Vergehens der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB schuldig gzind. Jedoch sind der Strafausspruch und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. -

Da die Verurteilung wegen Aussetzung wit Todesfolge wegsfällt, ist nicht mehr das Schwurgericht, sondern die Strafkamner zuständig.

Baldus Busch Dr. Schalscha

Menges Flitner