Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 2 StR 133/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

2159 066

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den technischen Arbeiter Gustav Wilhelm GEB aus ED xreis EEE, zevoren am EEE 1925 in SEE, Kreis Egg Sudetenland,

2.) den Schreiner Otto N OD zus NEE Taunus, dort geboren am EEE 1933;

wegen Schändung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in "Wiesbaden vom 25. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäun. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das __nägericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Schändung - Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB - verurteilt, und zvar C@WPzu einen Jahr sechs Monaten und NEED zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Anwerdung sachlichen Rechts geltend

machen. Die Rechtsmittel sind begründet.

I. Die erfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen allerdings nicht durch.

1.) Der Vorwurf, zwei Hilfsamträge der Verteiäigung seien

nicht beschieden worden, scheitert schon daran, daß die Beschwerdeführer es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen fehlen lassen, wie sie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.

Ihr Vorbringen erschöpft sich in »usführungen darüber, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen nach ihrer Ansicht das Landgericht aus den Anträgen hätte ableiten müssen,läßt aber nicht erkennen, was durch die Hilfsamträge im einzelne hätte bewiesen werden sollen. Die allgemeine Bemerkung,

sie hätten sich auf die Frage der Willenlosigkeit der Zeu=- gin Mg bezogen, wird den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht (vgl. BGHSt 3, 213).

2.) Die Meinung, der Zeuge N hätte darüber belehrt werden müssen, daß er als früherer Verlobter und jetziger Ehemann der Verletzten die Aussage nach § 52 Abs. 1 StPO hätte verweigern dürfen, trifft nicht zu. In dieser Vorschrift ist ein Aussageverweigerungsrecht nur dem Verlobten, dem Ehegatten und sonstigen näher bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten eingeräunt.

3.) Darauf, daß eine Belehrung der Zeugen IB uns zn nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist, kann sich die

Revision nicht mit ürfolg berufen (BGHSt 11, 213)»

4.) Die Tatsache, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten vom 19. Dezember 1958 in der Haupiverhandlung nicht verlesen wurden, besagt nicht, daß deren damalige Angaben nicht auf andere Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Sie können den Angeklagten vorgehalten und daraufhin von diesen bestätigt worden sein. Derartige Vorhalte und Erklärungen brauchen nicht in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenomnen zu werden. Daher

läßt dessen Schweigen nicht den Schluß zu, daß keine Vor-

halte gemacht worden seien, auf welche sich die Angeklagten entsprechend geäußert hätten. Die von den Verteidiger des Angeklagten NÜEEP in der Verhandlung vor dem Senat angeführte Entscheidung BGHSt 11, 159 (= NJW 1958, 559) bezieht sich nur auf Verfahren, in denen die Verlesung

von Schriftstücken im Wege des Urkundenbeweises möglich ist.An dieser Möglichkeit fehlte es aber hier, wie der Verteidiger eingeräunt hat.

5.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte

durch Befragen der Zeugin MW und der Angeklagten

klären müssen, ob diese zur Tatzeit Uniform getragen

hätten. Auf die Behauptung, an Angeklagte oder an Zeugen, die in der Hauptverhanäülung vernommen wurden, seien bestimmte Fragen nicht gestellt woräen, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

II. Die Sachbeschwerden haben Erfolg.

1.) Den Revisionen kann zwar insoweit nicht beigetreten werden, als sie geltend machen, die Willenlosigkeit der Verletzten sei im Urteil nicht zureichend dargetan. ‘ie dort festgestellt ist, hat sich die Zeugin MW den

ihr bis dahin unbekannten Angeklagten nur deshalb ohne weiteres hingegeben, weil sie als Taubstumne in ihrem durch dieses Gebrechen beschränkten Gesichtskreis die Tsschwerdeführer als Autoritätspersonen ansah, deren nit einem geviissen Nachäruck erteilten Anordnungen sie sich widerstandslos zu fügen habe, Die Zeugin ist somit nicht, wie die Revisionen meinen, auf Grund einer irrigen Vorstellung zu einer fehlerhaften Willensbildung gelangt,

sondern war von vornherein außerstande, den von ihr ais Respektspersonen betrachteten Angeklagten einen auf

freier Willensbestimmung beruhenden Widerstand entgegenzusetzen. Daß eine Frau, die aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen hat oder ihn nicht zu äußern vermag, willenlos ist, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Meinung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH Urt. vom 18, September 1957

- 2 StR 311/57 -, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 13; Urteil vom 24. August 1960 - 2 StR 299/60 - teilweise, jedoch nicht in den hier maßgebenden Abschnitt, abgedruckt in BGHSt 15, 132).

2.) Hingegen unterliegt, wie den Revisionen zuzugeben ist, die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten die wWillenlosigkeit der Verletzten erkannt, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf insgesamt drei #Twägungen. Zunächst befaßt es sich rit

der Einlassung der Angeklagten, die Zeugin NW sei während des Zusammenseins mit ihnen stumm gewesen, und sieht die Einlassung als widerlegt an, weil die Zeugin sonst auf Fragen oder Aufforderungen, die an sie gerichtet werden, mit, wenn auch krächzenden, Lauten reagiere, Welche Bedeutung aber nach der Ansicht des Landgerichts dieser Tatsache für eine etwaige Kenntnis der Angeklagten von

der Willenlosigkeit der Zeugin zukommen soll, bleibt unklar. Das ist weder in den Urteilsgründen erörtert noch etwa aus deren Zusammenhang zu entnehmen. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, daß jemand, dem der willenlose Zustand unbekannt ist, ihn als solchen leichter soll erkennen können, wenn er auf Fragen oder Aufforderungen nur mit Lauten geäußerte Antworten erhält, als wenn

die angesprochene Person keine Antwort gibt, sich gegenüber dem, was um sie herum vorgeht, teilnahnslos verhält und vor sich "hingrinst". Zudem hat das Landgericht es unterlassen darzutun, welcher Art denn die Antworten der Zeusin NW auf Fragen und Aufforderungen der Angeklagten gewesen sind, ob diese sie verstanden haben, und, wenn ja, ob sie daraus schließen mußten, daß die Zeugin dem Verlangen nach Geschlechtsverkehr aus freier Willensentschließung nicht zu begegnen vermochte.

Leäiglich in einer Hilfserwägung, der die Strafkammer die als widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagten zugrunde legt und in der sie einleitend bemerkt, das ärgebnis sei kein anderes, bringt sie abschließend zum Ausdruck, als einzige Erklärung bleibe, daß der Verstand des !ädchens gestört sein müsse. Abgesehen davon, daß diese Hilfserwägung an sich unbeachtlich ist, weil sie von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die nach der Annakme des Tatrichters nicht gegeben sind, würde die Feststellung, das ilädchen sei nicht voll bei Verstand, nicht besagen, daß die Angeklagten das Fehlen der Willensfähigkeit erkannt hätten, line Störung des Verstandes ist nicht ohne weiteres mit Willenlosigxeit gleichzusetzen; wer nicht im Besitze der vollen Verstandeskräfte ist, kann dennoch im Stande sein, seinen Willen zu äußern und zu betätigen.

Schon aus diesem Grunde ist auck die weitere Erwägung der Strafkammer, in der sie die Erklärungen der Angeklagten im Vorverfahren über ihre Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Zeugin MP erörtert, nicht geeignet, die Auffassung, die Angeklagten hätten in Kenntnis der Willenlosigkeit der Zeugin gehandelt, entscheidend zu stützen.

Im übrigen stand der Verwertung der im Vorverfahren abgegebenen Erklärungen der Angeklagten entgegen, daß Jiesen nach ihren im Urteil angeführten Äußerungen Zweifel an

der Zurechnungsfähigkeit allein deshalb gekommen waren, weil das Mädchen - so der Angeklagte G@WB- keine Antwort gegeben oder - so der Angeklagte NP - überhaupt nichts gesagt und nur "gegrinst" habe. Gerade diese Zinlassungen hält die Strafkammer jedoch für unrichtig.

Damit war es ihr aber verwehrt, die hierauf gegründeten Folgerungen der Angeklagten ohne weiteres als zutreffend

zu behandeln. Vielmehr hätte sie dartun müssen, von welchen anderen Voraussetzungen aus die Angeklagten trotzdem zu

dem von ihnen behaupteten Schluß gekomnen seien. |

Lediglich die letzte Srwäguhg, daß die Zeugin Mies sich schon wenige Minuten nach der Begegnung mit den ihr völlig unbekannten Angeklagten jedem von ihnen jeweils in Gegenwart des anderen hingegeben habe, könnte an sich die Bejahung der Kenntnis der Angeklagten von der 'Willenlosigkeit des Mädchens rechtfertigen. Indessen ist es zweifelhaft, ob sie allein ausgereicht hätte, dem Landgericht insoweit die volle Überzeugung zu vermitteln. ”s darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Strafkanmer die beiden zuvor erörterten Erwägungen vorangestellt und daß sie die einzelnen Erwägungen jeweils durch die wendung: "Es kommt aber noch hinzu" verbunden hat. Sonach ist zumindest nicht auszuschließen, daß nicht jede einzelne Erwägung für sich, sondern daß nur alle drei Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu der Überzeugungsbildung der Strafkarmer geführt haben. Unter diesen Umständen können, da zwei der Erwägungen auf rechtlich nicht bedenkenfreien Überlegungen beruhen, die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht als ausreichend angesehen werden, die Verurteilung der Angeklagten zu tragen.

3.) Da dieser Mangel zur Aufhebung des Urteils in vollen Umfange führt, braucht weder zu den übrigen Durlezungen

des Urteils noch zu Gen weiteren Zinwendungen der Revisionen Stellung genommen zu werden.

Bemerkt sei nur, daß nach der Sachverhaltsschilderung auf Bl.3 unten UA die Zeugin NiilBden Angeklagten Nüp-WEB: chon anornal erschienen ist, bevor er den Omnibus verließ und das Nädchen zum Einsteigen aufforderte. Welche Tatsachen ihm die Erkenntnis, es mit einem — zumindest möglicherweise - anormalen Mädchen zu tun zu haben, bereits vor dem Verlassen des Omnibusses und vor der Aufforderung an das Mädchen, den Omnibus zu besteigen, verschafft haben, ist weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe gesagt.

Im übrigen sei für den Fall, daß das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB wiederum als erfüllt ansieht, hinsicht-

lich der Frage, ob die Angeklaxten Nittäter sein können, n

[el auf die Entscheidung BGiISt 15, 152 hingewiesen.

er

Dotterweich Scharpenssel Dircunofl Jdeyer Henning