Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 19.03.1968 – 1 StR 11/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 017 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Pr URTEIL in der Strafsache

gegen

den Chemiearbeiter Wilhelm FEB aus No»: geboren am ED 1940 in TA,

vegen versuchter Schändung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt Dr. EEE aus EEEEEND

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Fi virs das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. vom 5. Oktober 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "gemeinschaftlich be- . gangenen" entfallen, und zwar auch bei dem

Mitangeklagten Sg:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten Fg8 vegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten Schändung eincr willenlosen Frau zu sechs Monaten Gefängnis verurtcilt, dic Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung beruht das Urteil nicht auf einer irrigen Auslegung des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es enthält auch keine denkgesetzlichen Widersprüche. Nach. den Feststellungen war Frau BB, als der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte SGB sie zum Viesengelände führten und das letzte Stück des Weges sogar tragen mußten, zeitweise bewußtlos, im übrigen aber willenlos. Sie war auch noch willenlos, als die beiden Täter sie am Zicl zu Boden fallen ließen. Als der Angeklagte FW sich. auf sie legte, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wurde sie sich zwar ihrer Lage bewußt. Sic bot dem Angeklagten aber nach wie vor das Bild einer Willenlosen. Denn Willenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht nur vor, wenn die Frau aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen bilden oder einen vorhandenen Willen nicht äußern kann (RGSt 73, 271, 273; BGH bei Dallinger MDR 1958, 13), sondern auch dann, wenn sie ihren Willen aus diesen Gründen nicht betätigen, insbesondere keinen erheblichen Widerstand leisten kann (BCH Urt. v. 8. November 1960 - 5 StR 351/60; Urt. v. 24. August 1960 - 2 StR 299/60, insoweit in BGHSt 15, 132 nicht abgedruckt). Daß die Frau ihren Wünschen noch irgendwelchen Ausdruck

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verleihen kann, schließt die Willenlosigkeit nicht aus. Aus der Sicht des Angeklagten war Frau BB in diesem Sinn willenlos, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Als sie die Absicht des Angeklagten erkannte, äußerte sie zwar, daß sie das nicht wolle und ließ sich sogar während des Geschlechtsverkehrs mit FB von SB sine Zigarette geben, leistete aber keinerlei Widerstand. Nach den Feststellungen der Strafkammer waren der Angeklagte und SB der Meinung, daß Frau EEEEEB cgen ihrer Trunkenheit keinen Widerstand leisten, also ihren wörtlich geäußerten Willen nicht betätigen xönne.. Beide haben sie demnach die Frau für willenlos gehalten, obwohl Frau BEE, vie das Landgericht zugunsten der Täter annimmt, sich vielleicht noch hätte wehren können, dies aber aus Furcht unterließ. Der Angeklagte hat also mit einer nach seiner Vorstellung willenlosen Frau den Beischlaf vollzogen. Darin hat das Landgericht zu Recht den untauglichen, aber strafbaren Versuch der Schändung gefunden, Im übrigen weist die Bundesanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß der Ange- .klagte bereits dadurch eine versuchte Schändung begangen hat, daß er sich zum Zwecke des Beischlafs auf die Frau "legte, als diese tatsächlich noch willenlos war.

2. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Schuldversuchter Schändung verurteilt worden ist. Das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nur "eigenhändig!" begangen werden, d.h. als Täter kann nur derjenige in Betracht kommen, der selbst mit der geisteskranken, bewußtlosen oder willenlosen

Frau den Beischlaf vollzieht (BGHSt 6, 226, 228; 15, 132). Wer außerdem an der Tat beteiligt ist, kann mur Teilnehmer an fremder Tat, also nicht Mittäter sein, Diese Grundsätze gelten auch für den Versuch. Denn die Gemeinschaftlichkeit des Entschlusses muß sich auf die Vollendung der Tat beziehen (§ 147 StGB).

Das Landgericht hat ferner die beiden Schändungen durch FB und SBals eine Tat angesehen. Auch. hiergegen bestehen rechtliche Bedenkens Es würde schon nicht zutreffend scin, die Schändung durch FB und anschliessend durch SGB als eine fortgesetzte Handlung anzuseben, da FW und SB jeweils an der einen Handlung als Täter, an der anderen als Gehilfe beteiligt waren und Täter- und Beibilfehandlungen mangels Einheitlichkeit des Vorsatzes nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen können (RGSt 67, 130, 139; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558). Ebenso ist es rechtlich nicht haltbar, hier, wie die Strafkammer es ersichtlich getan hat, eine Hand-Jungscinheit anzunehmen, was dann freilich zur Folge haben mußte, daß die Beihilfe als leichtere Form der Beteiligung in der Täterschaft aufging (vgl. RGSt 62, 74; BGHSt 4, 244, 267). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme nur einer Tat nicht beschwert. Der Ausspruch, daß die Tat gemeinschaftlich begangen wurde, ‚muß allerdings entfallen, und zwar gemäß § 357 StPO auch bei dem früheren Mitangeklagten SB:

Da das Urteil sonst keinc Rechtsfehler aufweist und die zum Teil unzutreffende rechtliche Beurteilung ersichtlich die Strafhöhe nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, ist im übrigen die Revision zu verwerfen.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer

— mn