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BGH Entscheidung vom 26.07.1960 – 1 StR 312/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2169

Im Namemw des Volke 018

In der Strafsache

gegen

1) den Hilfsarbeiter ämil aus

5 ) ); geboren. 1928 in.

a eborene Hi; 1924 in

beide in dieser Sache in Untersuchungshaft,

0003

2) die Ehefrau Rosa Mari ebendort, geboren am

wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Totschlag

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer

. als beisitzende hichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot EB i der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr EEE bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. März 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines kechtsmitiels zu tragen.

Der Angeklagten Rosa Bi wird die Untersuchungshaft seit dem 16. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte Iihemann Emil I — ] ist wegen Mordes zu lobenslangem Zuchthaus, seine ähofrau Rosa SEE vesen Beihilfe zum Totschlag zu suchs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. ımil DB vurden die bürgerlichen Shrenrechte für dauernd, Rosa DE auf fünf Jahre aberkannt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel können jedoch keinen erfolg haben.

I: Emil SE ist eine stumpfe, subdehile, nicht aktive Persönlichkeit. Seine etwa vier Jahre ältere Frau ist ihm geistig und willensmäßig überlegen. Er unternahm nichts ohne deren &inverständnis oder gar gegen ihren Willen (S. 3, 21 UA). Die Eheleute Zip lebten mit dem Ehepaar Michael HP, den ältern rose SEE, zusammen. Frau HEEEMD starb 1956. Wegen eines von Hp nit Rosa geschlossenen Übergabe- und Austragsvertrages kam es seit dem Tod von Frau Hm zu ständigen heftigen Auseinandersetzungon zwischen HB cinem jähzornigen, unnachgieobigen Mann (S. 6 UA) und seiner lochter. Ends Februar 1959 nahmen die Streitigkeiten und Spannungen noch zu, zunel H@EEW; der inzwischen seine Haushälterin geheiratet hatte, von Rosa Di bestimmte Leistungen aus dem Übergabevertrag für sich und ein Wohnrecht für die zweite Frau forderte. wies dann am 19. März 1959 die Tlochter durch seinen Kechtsbeistand unter Fristsetzung mahnen, Holz und Butter nachzsuliefern oder Wertersatz zu leisten. Dies geschah

N

zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Familie rip mit ikren zwei kleinen Kindern in srheblicher wirtchaftlicher Not befand (5. '8 UA). Als kmil Bierlein - sivwa um diese Zeit -— aus dem Krankenhaus zurückkehrte, sagte er zu seiner Frau, er werde ihren Vater unbringen. Als dann äsr erwähnte Hahnbrief eintraf,

kam es wieder zu einer Unterredung zwischen den üheleuten. Hierbei sagte der Mann zur Frau, er werde Hm erschlagen oder erdrosseln, wenn dieser wieder (zum Holzholen) in den Wald gehe. Kosa DD erklärte sich sogleich damit einverstanden und sagte zu ihrem Mann, er solle: es machen, wenn er es sich zutraue, sich aber nicht erwischen lassen. Sie wollte durch diese Äußerung ihren Mann in seinem “ntschluß bestärken.

Am Osterdienstag 19559 kaum es dann zur Tatausführung. Emil Bw; Hit einem Hamner und einem Kälberstrick ausgerüstet, folgte seinem Schwiegervater, als dieser mit einem Beil in den Wald gigg, um Baumstäumchen zu fällen. kmil DÜEEEMD schlich sich an den alten Marn heran, wobei er auf dessen Schwerhörigkeit vertraute, und entriß ihm das Beil. Mit diesem schlug er HD ninsestens sechs Mal in Tötungsabsichit auf den Hinterkopf. Der alte Mann wurde dadurch bewußtlos, kam dunn aber wieder zu sich. Da or den Vorgang nicht erfaßt hatte, bat er seinen Schwiegersohn, jemand zu holen. kmil DB zn: auch zunächst einige Meter fort. Als er aber sah, daß Michael TB aufzustehen begann, kehrte er Zurück und führte seinen Schwiegervater tiefer in den \Walä hinein. Dort schlug er, hinter ihm stehend, mehrfach nit dem Hammer auf ihn ein. Da auch diese Schläge nicht tödlich wirkten, erdrosselte Emil DEE ien alten Hann mit dem Strick, Nach Hause zurückgekekrt, srzähl-

te er seiner Frau, er habe ihren Vater umgebracht, Dieso sagte: "Gott sei Dank, daß er weg ist". Die beiden verbrachten den Abend wie gewöhnlich, hörten noch

hadio und gingen schlafen.

Il. Das Schwurgericht legt dar, Emil DO — „Bei zwar nicht grausam, auch nicht aus Habgier, wohl aber heimtückisch getötet (§ 211 Aus. 2 StGB). Gegen die Annahme heimtückischen Handelre wendet sich die Revision vergeblich. Der Tatrichter hat einwandfrei dargelegt, dab der Angeklagte O3 3<—) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat (BGHSt 9, 385, 390; 11, 139, 143). An der Arglosigkeit des alten Mannes kann nach den Feststellungen überhaupt nicht gezweifelt werden. Fehl geht die Auffassung der Verteidigung, Michael HW sei nicht wehrlos gewe-

sen; er habe ja sein Beil bei sich gehabt. Dieses

Beil aber hat der Angeklagte dem Ahnungslosen gerade entrissen, damit auf diesen eingeschlagen und dadurch bei dem Opfer schon den bloßen Gedanken an eine Abwehr ausgeschaltet. Diesen Zustand des Überfallenen

hat der Angeklagte bei seinen anschließenden Angriffshandlungen weiterhin vertieft und ausgenutzt,

äine Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) kam angesichts der verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht in Betracht (OGHSt 2, 173,. .178):.Das Schwurgericht hat diese Anrechnung wohl deshälb für geboten erachtet, weil es von der Möglichkeit eines späteren Gnadenerweises ausging (S. 17 oben UA). Zwar konnte auch diese «rwägung die Anrechnung nicht zulässig machen (0GHSt 2, ?78). Der Angeklagte ist aber durch diese Haßnahme nicht beschwert,

III. Auch die Verurteilung Rosa BE: wegen Beinilfe zum Totschlag (§ 50 Abs. 1 StGB) ist ruchtlich nicht zu beanstanden, Dis Verteidigung geht größtenteils

von einen anderen Sachverhalt aus, als ihn das Schwurgericht festgestellt hat oder versucht, an Stelle der tatrichterliichen Würdigung ihre eigene zu Setzen.»

Die Angeklagte hatte übrigens als ihefrau und Tochter nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die von ihren Mann geplante Tat zu verhindern.

Der Gensralbundesanwalt hat noch die Frage aufgeworfen, ob bei der Angeklagten Rosa Se is Teilnehmerin (§ 50 Abs. 2 StGB) etwa die Anwendbarkeit des § 213 StGB zu erörtern gewesen sei. Dazu ist zu sagen: Allerdings muß der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen Totschlags stets prüfen, ob die Strafe nur nach § 232 oder in Verbindung mit § 213 StGB zu bemessen ist (BGH WW 1956, 756, 757 Nr. 18 und 2 StR 185/60 v. 18. Mai 1960 S. 6 ff). Der Senat ist jedoch der Auffassung, de das Schwurgericht dies nicht übersehen, sondern angesichts des besonders kraß liegenden Falles eine ausdrückliche Verneinung der Voraussetzungen des §§ 213 StGB in den Urteilsgründen nicht für notwendig gehalten hat. Es bestand zwar ein tiefgehendes Zerwürfnis zwischen Rosa BEER und Michael HB: Für eine schwere Beleidigung seitens

Michael HW;;, durch die Rosa Bw zun Zorn ge-

reizt unü hierbei auf_ der Stelle zu ihrem Tatbeitrag

hingsrissen worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich. Überdies ergeben die Feststellungen, daß Rosa DEE: als sie ihren Mann in seinem Vorhaben bestärkie und seinen Tatentschluß Testigte, trotz der vorausgegangenen Streitigkeiten mit ihrem Vater und ihres latenten Affekizustandes (S. 25 UA) nicht übermäßig erregt

gewesen ist. Später hat sie sogar eine ganz außorgewöhnliche Gefühlskälte an den Tag gelegt (S. 11, 24 UA). Was die anderen Milderungsgründe im Sinne des § 215 StGB betrifft: Das Schwurgericht erwähnt zwar eine Reihe zugunsten der Angeklagten sprechender Umstände: Streitsucht und Hartherzigkeit des Vaters; Geständnis, guter Leumund und harmonisches üheleben der Angeklagten kosa DEE. Diese Milderungsgründe hat aber der Tatrichter in Anbetracht der festgestellten Beihilfe der Tochter zur Tötung des eigenen Vaters zweifolsfrei

als nicht geeignet angesehen, die Anwendung des

§ 213 StGB zu rechtfertigen. Indem also das Schwurgericht die Strafe dem § 212 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 49 StGB entnahm (S. 24 UA), hat es nach seinen tatrichterlichen Ermessen die Zubilligung der besonderen mildernden Umstände des § 213 StGB (BGH IM Nr. 4) ersichtlich versagen wollen. Hiergegen, sowie gegen die Nichterwähnung des § 213 StGB, läßt sich rechtlich nichts einwenden, Der Verteidiger hat sich weder in der Hauptverhandlung (Bl. 313 d.A.) noch mit der hevision auf § 213 StGB berufen.

IV. Sonach sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.,

[ B

r.reetz Werner Seibert

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Hübner Fischer