Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 07.05.1974 – 1 StR 99/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR [A URTEIL. 718,74 |

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gaetano CB , ohne festen Wohnsitz, geboren an 1945 in LED / EEE Tta-

lien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEDau: GEEEED als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 6. August 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen.

Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

a) Das Schwurgericht hat die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 4u StGB gemildert, eine weitere Herabsetzung nach Versuchsgrundsätzen aber abgelehnt, weil "es nicht Verdienst des Angeklagten war, daß die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist". Mit dieser Erwägung hat das Tatgericht offensichtlich sagen wollen, daß es das Handlungsunrecht als so schwerwiegend ansieht, daß das Ausbleiben des Erfolgs eine Milderung nicht rechtfertigt, weil sein Eintritt nahe bevorstand (vgl. BGH GA 1966, 146) und das Steckenbleiben der Tat im Versuch nicht die Folge abgeschwächter krimineller Intensität des Angeklagten war. Eine solche Wertung steht im Einklang mit der Kannvorschrift des $ hu Abs. 1 StGB. |

b) Der Strafausspruch wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Schwurgericht sich mit der Anwend-

barkeit des § 213 StGB im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zwar entfällt diese Prüfung in aller Regel nicht schon deshalb, weil das Tatgericht meint, die schuldangemessene Strafe bereits dem durch die §§ 212, 51 Abs. 2, Au StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können (BGH NJW 1956, 756, 757). Aber in besonders kraß liegenden Fällen darf von einer ausdrücklichen Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB in den Urteilsgründen Abstand genommen werden (BGH, Urt. vom 26. Juli 1960

- 1 StR 312/60 -, wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 213 Anm. 10). Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines solchen Falles.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen