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BGH Urteil vom 20.07.1960 – 2 StR 590/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2128 064 GG Art. 19 Abs. 4; AbgO § 445; GVG § 24 Abs. I Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 Macht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat der Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGB1 I 625) die Sache en das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch Art. 19 Abe. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der Strafprozeßorndung durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GYG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem Autsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das dem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.

Nachschlagewerk: ja %, Amtliche Sammlung: ja 2128 064

Macht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat der Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGB1 I 625) die Sache en das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch Art. 19 Abe. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften der Strafprozeßorndung durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1

Satz 2 GYG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem Autsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das dem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.

BGH, Urt. v. 20. Juli 1960 - 2 StR 590/59 - LG Käüssel

ImNanen des Volkes

In dem Verfahren

des Süßwarengroßhändlers Konrad Heinrich Au ust N ED aus KB; zeroren an @. ED EB in De , Kreis E®-

Antragstellers,

gegen

das Finanzamt K@MB-Außenbezirk, Antragsgegner, wegen Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung der Unter-

werfungsverhandlung vor dem Finanzamt KEMB-Außenbezirk vom 13. September 1949

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gegen den Antragsteller fand am 13. september 1949 vor dem Finanzamt K@B-Außenbezirk eine Verhandlung stait, in der er sich einer Geldstrafe unterwarf, weil er Anfang 1949 fortgesetzt handelnd Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von 80.000 DM vorsätzlich verkürzt habe. Nachdem er zunächst eine Herabsetzung der Strafe im Gnadenwege zu erreichen versucht hatte, erhob er im Jahre 1953 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung. Er beantragte Aufhebung und Wiederaufnahme der Unterwerfungsverhandlung beim Pi-

nanzamt. Gegen die Ablehnung dieses Antrages in einer Beschwer-

deentscheidung vom 7. Juli 1953 legte er Berufung beim Finanzgericht ein mit dem erweiterten Antrag, die Nichtigkeit des Unterwerfungsaktes festzustellen, hilfsweise die Unterwerfungsverhandlung als fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben, hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen. Das finanzgericht verwarf die Berufung durch Urteil vom 15. Oktober 1954, weil die Finanzgerichte zur Entscheidung in Steuerstrafsachen nicht zuständig seien. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Bescheid vom 16. Juli 1958 auf, Er verwies unter Bezugnahme auf das Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10, Februar 1958 = NJW 1958, 846 die Sache gemäß

§ 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom

23. September 1952 (BGBl I, 625) an das Amtsgericht in Kassel. Bei diesem beantragte der Antragsgegner, die Sache der großen Strafkammer beim Landgericht in Kassel vorzulegen, da aterStreitsache wegen der Höhe der Geldstrafe und wegen der zu treffenden grundsätzlichen Entscheidung besondere Bedeutung beizumessen sei. Die Staatsanwaltschaft sah zunächst von

einem entsprechenden Antrag ab, schloß sich aber später dem An-

trag des Antragsgegners an, Ohne daß ein förmlicher Übertragungsbeschluß ergangen ist, legte das Amtsgericht die Akten

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unter Bezugnahme euf diese Anträge der Strafkammer vor. Deren Vorsitzender beraumte nach Eingang Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. August 1959 an. Durch Urteil von diesem Tage verwarf das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Unterwerfungsverhandlung als unbegründet, den Antrag auf deren Aufhebung als unzulässig. Die Entscheidung über den Antrag, die Wisderaufnahme des Verfahrens zuzulassen, setzte es durch Beschluß bis zur Kechtskraft des Urteils aus,

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers. Sie hat Erfolg, da das Verfahren bei der Strafkan- ! mer nicht rechtserürksam anhängig gemacht worden ist.

Der Bundesgerichtshof kann die Sache nur auf der Grundlage des 5escheides des Bundesfinanzhofs, daß die Strafgerichte zur Entscheidung zuständig sind, erörtern.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung. Gegen die Unterwerfung, die nach § 445 AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichsteht, ist gesetzlich weder ein Rechtsmittel noch sonst ein Rechtsweg vorgesehen. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedoch jedem, der durch die öffentliche oe walt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offen und zwar, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist der ordentliche Rechtsweg. Diese Voraussetzungen liegen vor; da der Antragsteller behauptet, daß der Unterwerfungsakt zu Unrecht ergangen sei. Allerdings handelt es sich bei der Unterwerfungsverhandlung dem Inhalt nach um Rechtsprechung (BGHSt 13, 102, 104 f). Art. 19 Abs. 4 GG eröffnelig nun nicht einen neuen Rechtsweg gegen Gerichtsentscheidungen; denn zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehört nicht dic Rechtsprechung. Art, 19 Abs. 4 gewährt Schutz durch den

Richter, nicht gegen ihn (BVerfGE 4, 74 /"96_7; Baist 13, 213; Maunz-Düris GG Art. 19 Abs. IV Erl. 17 c; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz Art. 19 Anm. VII 1 c). Beim Unterwerfungsverfahren entscheidet jedoch nicht ein unabhängiges Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, nänlich das Finanzamt sowie die Stelle, welche die nach § 2

der Verordnung über die Unterwetfung im Strafverfahren gemäß § 445 AbgO vom 1. November 1921 (RGBIL I, 1328) erforderliche Genehmigung erteilt. Formell ist die Unterwerfungsverhandlung ein enägültiger, nach den allgemeinen Gesetzen mit Rechtsmitteln nicht anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur darauf komnt es für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG an. Dieser wird gesichert gegen Maßnahmen eines Organs der öffentlichen Gewalt, das nicht selbst Gericht ist, auch wenn es der Sache nach richterliche Aufgaben wahrnimmt (BGHSt 13, 113).

Da Art. 19 Abs. 4 GG von der mangelnden gesetzlichen Regelung ausgeht, müssen im Einzelfall die Gerichtdas Verfahren für den im Grundgesetz eröffneten Rechtsweg bestimmen. Anzuwenden ist das Verfahren, das seiner Natur nach für die in Frage stehende Aufgabe am besten geeignet ist und in dem ähnliche; Aufgaben schon kraft gesetzlicher Bestimmung zu erledigen sind (BGHZ 5, 50 f). Das ist hier das Strafverfahren, weshalb auch der Bundesfinanzhof die Sache an das Antsgericht als Strafgericht verwiesen hat. Damit ist jedoch noch nicht klargestellt, welches der in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Verfahren das geeignete und anwendbare ist.

Das Wiederaufnahmeverfahren kann nicht entsprechend herangezogen werden. Es findet unter anderen Voraussetzungen und vor demselben Gericht statt, dessen Urteil angefochten wird. Sofern das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet ansieht und die Erneuerung der Hauptverhandlung anorädnet, wird § 8°-

rneut insgesaunt verhandelt und entsclhie-

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gen den Angeklagten Gen. Hier kommi die Sache vor das btrafgericht nur auf einen

antrag des öteuervufiichtigen, der den Verwaitungsakt beseitigt naben will una deshalb das Verfahren betreibt, Damit steht ılucı nicht zur krüörterung und Entscheidung an, ob der Antragsteller sich wirklich einer Steverstraftat schuldig gemacht hat uud de wegen zu bestrafen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gexen Sus Verhalten des Finanzants und seiner Beamten bei Einleitung es Verfahrens unä der UnterwerZungsverhandiung seibst. Nur

hierüber ist in dem anhängig zemachten Verfahren zu enischeiden weht die Entscheidung rechtskräftig dahin, daß der Unterwerfung akt nichtig ist oder zufgehoben wird, so ist damit die Yerietz des Antragstellers durch die Öffentliche Vewalt beseitigt, Zusleien ist der durch Art. 19 Abe. 4 GG eröffnete kechtsweg ahgeschlossen. Der Verletzte kann in diesem Verfahren nicht errei

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oder soger, wie es der Antragsteller wünscht, über eine anget liche schadensersatzytlicht des Staates, die aus der KNichtigkeit oder Anfechtnarkeit der Unterwerfungsverhandlung folgen soli, entschieden wird. Diese intscheidungen sind in den gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen,

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Der dargelegten Sach- und Verfahrensluge entspricht F

daß der durch die Unterweriungsverhandlung angeblich verletzte} das Verfahren betreibt und als iniragstelier auftriit, dagegen das Finanzamt, wie beim verwaltungsgerichtlichen Verfanren, als Antragsgesner. Weil es sich der Sachenach jedoch um eine Aufgabe der Straigerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht die Yorschriften der Strafprozeßorädnung enzuwenden, soweit es ihrem iM halt und Zweck nach möglich ist. Der Staatsanwelt kanı wegen des öfientlichen Interesses, eiwa entsprechend seiner Stellung in Entmündisungsverfahren, nach § 652 ZEO mitwirken.

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Durch den Verweisungsbescheid des Bundesfinanzhofs nach § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ist die Sache beim Amtsgericht anhängig geworden. Das entspricht der Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach für Vergehen in alligkikinen das Amtsgericht zuständig ist, und dos § 421 Abs. 2 Abgü, nach denen das Finanzamt nur bei als geringfügig angesehenen Vergehen entscheiden kann, nämlich nur denn, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wird. Diese Regeiung gilt auch für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Steuerpflichtige hat den Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Das Verfahren wird beim Amtsgericht durchgeführt, gegen dessen Entscheidung die Rechtsmittel der Berufung nach § 312 StPO oder der Sprungrevision nach § 335 StPO eingelegt werden können. Eine Verweisung nach § 270 StPO scheidet aus. Dafür wäre Voraussetzung, daß das Antsgericht sachlich unzuständig wäre. Ist also das Verfahren bei dem Amtsgericht durch die Stellung des Antrags oder wie hier durch den Bescheid des Bundesfinanzhofs anhängig geworden, so können weder die Staatsanwaltschaft noch das Finanzent die Verhandlung vor der Strafkammer im ersten Rechtszug herbeiführen. Die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, nach der die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung eines Falles auch bei Vergehen die Anklage vor der Strafkauner erheben kann, findet keing entsprechende Anwendung, da der Antragsteller und nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren einleitet und durch den Antrag das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht anhängig wird, Mithin fehlt es an

der gesetzlichen Grundlage für die Verhandling und Entscheidung durch die Strafkanmmer; das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Über das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Amtsgericht, an das gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache zurückzuverweisen war, im dargelegten Umfange zu entschei-

den haben.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof