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BGH Urteil vom 01.06.1960 – 2 StR 136/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Vv. 6. Sertenber 1950, BGBl 448, §§ 1, 13, 19 Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen der Zollfahndungs-. stellen sind keine Einleitung der Untersuchung im Sinne des § 419 Abs. 2 Abg0; sie können daher die Verjährung nicht unterbrechen. . ‚ 36H, Urt. v. 1. Juni 1960. - 2 StR 136/60 LIE Köln h 2_StE_136/60

2137 018.

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

SteB §§ 67, 68; AbgO § 419 Abs. 2; Ges. über die Finanzverwaltung Vv. 6. Sertenber 1950, BGBl 448, §§ 1, 13, 19

Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen der Zollfahndungs-. stellen sind keine Einleitung der Untersuchung im Sinne des § 419 Abs. 2 Abg0; sie können daher die Verjährung nicht unterbrechen. .

‚ 36H, Urt. v. 1. Juni 1960. - 2 StR 136/60 LIE Köln

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2_StE_136/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gsegen

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aus KDD Kreis E a in KB, CB aus sc, Aort

1. den Bäckermeister Leo -gebcren am 2. den Eisendreher Priedrich. geboren an &: 53. den Arbeiter Josef Peter _K geboren am

wegen Bandenschmuggels

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1960, an der teilgenonmen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bündesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts ir Köln vom 13. August 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfshren hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat festgestellt, daß die Angeklagten, teils als Täter, teils als Gehilfen Ende April oder Aufang Maill953 bei einem bandenmäßigen Schmuggcel von Kaffee gemäß § 401 b Abs. 2 Nr. 1 AbgO beteiligt waren. Sie hat jedoch das Verfahren eingestellt, da die Strafverfolgung nach § 419 AbgO verjährt sei. Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt als Nebenkläger gemäß § 472 Abs. 1 Abe0, §§ 1 Abs. 2 Satz 2,

13 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGB1 448 )., Revision eingelegt. Die zulässige Revision

Hat keinen Erfolg.

Die Tat ist spätestens im Mai 1953 ausgeführt. Nach § 419 Abs. 1 AbgO ist daher die Strafverfolgung im Mai 1958 verjährt, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen vorden ist. Das ist sunächst nicht durch eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB geschehen, da die Verfügung vom 28. April 1959, die Anklageschrift zuzustellen, die erste richterliche Tätigkeit in dieser Sache gewesen ist. Aber auch eine Unterbrechung der Verjährung nach der Sondervorschrift des § 419 Abs, 2 AbgO, wonach die linleitung der Untersuchung und der Erlaß eines Strafbescheides die VerjJährung unterbrechen, ist nicht eingetreten. Ein Strafbescheid ist nicht ergangen und durfte gemäß § 421 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 40% b, 398 AbgO nicht ergehen. Das Hauptzollamt Köln-Mitte hat erst durch einen Bericht der Zollfahndungsstelle vom 3. Juni 1958 Kenntnis von der Tat erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auf eine Anzeige des Tandeskriminalamte vom 3. August 1955 nur Beamte der Zollfahndungsstelle Köln tätig geworden, und zwar erstmals im August 1955, Solche Untersuchungshondlungen der Zollfahndungsstelle sind aber keine Kirleitung der Untersuchung im Sinne des § 419 Abs, 2 AbgO und können daher die Verjährung nicht unterbrechen. Zwar versteht 8 410 Abs, 4 AbgO unter "Einleitung der Unter-

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suchung" im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung jede Maßnahme des Finanzamts einschließlich seiner Hilfsstellen,

der Oberfinanzdirektion, der Staatsanwaltschaft, der Gcrichte oder der mit der Sache befaßten Beamten dieser Behörden, durch die der Entschluß, steuerstrafrechtlich gegen den Beschuldigten einzuschreiten, äußeriich erkennbar betätigt worden ist. Diese Begriffsbestimnung kann jedoch nicht für § 419 Abs. 2 AbgO gelten. Sie beschränkt sich selbst auf den Abs. 1 des § 410 und gibt nur den Zeit-

punkt an, von dem ab eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiende Wirkung haben kann. Würde man die Einleitung der Untersuchung nach § 419 Abs. 2 AbgO der "Einleitung" gemäß

$ A1O Abs. 4 AbgO gleichsetzen, so hütte das zur Folge,

daß die Verjährung mit Wirkung für das Gericht äurch jede gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung, eines zuständigen Steuerbeanten, der mit der Sache befaßt ist, aber auch der Staatsanwaltschaft unä eines Polizeibeamten gemäß

§ 427 AbgO unterbrochen würde. Was im ordentlichen Strafverfahren richt einmal eine Handlung der Staatsanwaltschaft erreicht, würden hier sogar deren Hilfsbeante bewirken können. Ob und wann diese eingeschritten sind,

ist nicht immer den Akten zu entnehmen und läßt sich

häufig nicht mehr feststellen. Gewißheit über die Unter- ‚brechung der Verfolgungsverjährung mit ihren für den Beschuldigten überaus bedeutsamen Folgen wäre dann ofi nicht zu erlangen. Die dadurch entstehende Unsicherheit ist aber mit dem Wesen und den Rechtsfolgen der Verjährung nicht vereinbar (vgl. BGHSt 4, 136, 137). Diese Gesichtspunkte sind der gesetzgeberische Grund für § 68 StcB, der bestimut, daß nur der Richter die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen kann.’ § 419 Abs. 2 ist demgegenüber eine Ausnahmevorschrift für Steuerstraftaten und als solche eng auszulegen. Daraus ergibt sich, daß nicht jede Maßnahme

im Sinne des § 410 Abs. 4 Abg0, sondern nur die Binleitung der Untcrsuchung durch des für die Strafverfolgung zuständige Finanz- oder Hiauptzollamt .die Verjährung unterbricht. Sachlich zuständig für die Untersuchung und EntSchei-

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dung ist das Finanzamt, dem die Verwaltung der beeinträchtigten oder gefährdeten Steuer übertragen ist (§§ 424 Abs. 1,

441 AbgO). Nach § 1 Abs. 1 Hr. 2 FVG sind allerdings die Zollfahndungsstellen Finanzämter im Sinne der Abgabenordnung; die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern ist aber nur den Hauptzollämtern, nicht auch den Zollfahndungsstollen übertragen (§ 15 FVG). Die Zuständigkeit der Zollfahndungsstellen beschränkt sich darauf, daß sie bei der Erforschung und bei der Verfolgung von Steuer- und Devisenvergehen mitwirken (§ 19 Abs. 1 FVG). Schon aus dieser bloßen Mitwirkungsbefugnis geht hervor, daß die Einleitung der Untersuchung dem Hauptzollamt vorbehalten ist und die Zellfahndungsstellen dafür nicht zuständig sind (im Ergebnis ebenso Göbel, Zeitschrift für Zölle 1955 S, 171). Soweit die Zollfahndungsbeamten schon vor der Einleitung der Untersuchung tätig werden, sind diese Maßnahmen nach allem nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. § 19 Abs. 1 Satz 2 FVG, wonach die Beamten der Zollfahndungssteilen die Befugnisse haben, die den Beamten der Hauptzollämter für die Steueraufsicht und im Steuerstrafverfahren zustehen, besagt für das Strafverfahren nur, daß sie die in den: 3 427, 4530 Abs. 2, 435, 437 Abs. 1 Satz 2, 459 AbgO genannten. Maßnahmen ergreifen können, zu denen aber nicht die Befügnis zur Einleitung einer Untersuchung gehört. Da das Heuptzollanmt eine Untersuchung nicht rechtzeitig eingeleitet hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen und die Revision: zu verwerfen. Es braucht daher

nicht auf die Fra,e eingegangen zu werden; ob die Einleitung einer Untersuchung durch ein Hauptzollamt dann nicht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, wenn gomäß § 421 AbgO die Entscheidung dem Finanzamt nicht zusteht, weil - wie hier beim Bandensckmuggel - nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Da die Revision des Hauptzollamts erfolglos war, hat die Kosten seines Rechtsmittels die Staatskasse zu tragen (R6St 42, 175). Ihr sind auch die den Angeklagten erwachsenden notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren gemäß § 473 StPO aufzuerlegen (BGH Urt. v. 19. April 1956 - 4 StR 73/56; vel. auch BGHSt 11, 189, 191).

Baldus _ Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof