Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 316 Bestimmung der Gegenleistung

Stand: 10.06.2019

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Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

§ 315 § 317