Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.07.1964 – 1 StR 255/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2133 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans 5 HB A, zeboren an “: CE WEB in Schw Ostor., zur Zeit in Strafhaft
in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 1. Strafdenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Seibert . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung,
Staatsanwalt.Dr. WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. April 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung zweier vom Landgericht Giessen erkannten Strafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren. Zuchthaus unter Anrechnung der in der Giessener Sache verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeoränet, die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
‚Der Revision des Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt von einem Nebenpunkt abgesehen der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht gibt die Einlassung des Angeklagten wieder, nach der er die ihm zur Last gelegte Tat zusammen mit einem gewissen Hi» bezangen hat (UA 8). Bei der Würdigung dieser Einlassung äußert es jedoch Zweifel an ihrer Richtigkeit und bringt zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Tat möglicherweise allein begangen habe (UA 10). Das Landgericht hat damit in Wirklichkeit eine - zulässige (Schönke/Schröder, 11. Aufl. 1963 Rz. 6 zu § 2 b StGB, Löwo/Rosenberg/Geier § 267 StPO Anm. 3) - Wahlfeststellung
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zwischen einem in Allein- oder in Mittäterschaft begangenen Diebstahl getroffen. Diese‘ verdeckte Wahlfeststellung be-
schwert den Angeklagten indes nicht, da die Möglichkeit
der Mittäterschaft sich aus der Urteilsformel nicht ergibt, er vielmchr nur als Alleintäter verurteilt ist.
2. Das Urteil sagt, daß der Angeklagte nach seiner Darstellung vor der um cin Uhr nachts begangenen Tat zwischen 15 und 22 Uhr, ohne etwas zu essen, fünfzehn halbe Liter Bier getrunken hat (UA 8). Bei den Erörterungen zur Strafzunmessung heißt es, daß eine zuverlässige Feststellung über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat nicht zu treffen sci. Sicher sei, daß er die behaupteten 15 Glas Bier nicht getrunken haben könne; hätte er so viel getrunken, würde er zur Tatausführung nicht fähig gewesen sein und kein Erinnerungsvermögen haben können (UA 12,
13). Es lasse sich allerdings ein gewisser Alkoholgenuss nicht ausschlicßen, der bei der Persönlichkeitsstruktur äcn Angeklagten möglicherweise eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begründe.
Mit diesen wenn auch etwas knappen Erwägungen hat die Strafkammer, die einen Fachpsychiater als Sachverständigen gehört hat, ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte habe vor der Tat jedenfalls nicht so viel Alkohol getrunken, daß zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hätten vorliegen können. Darin liegt, vor allen angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte bei der Tat vernünftig und planmäßig vorging unä diese selbst ihm nicht wesensfremd, sondern persönlichkeitseigen war, kein Rechtsfehler (Urt. des BGH v. 4. Oktober 1960 - 1 StR 381/60).
3. Zur Frage der Polizeiaufsicht führt das Landgericht aus (UA 13): "Die vom Landgericht Giessen als zulässig erkannte Polizeiaufsicht bleibt bestechen, denn sie ist in
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Rechtskraft erwachsen." Das ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht Giessen konnte neben der Gesamtstrafe die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aussprechen (§ 76 StGB), weil auf diese bei einer der beiden vom Landgericht Giessen abgeurteilten Taten, nämlich bei dem schweren Diebstahl im Rückfall, erkannt werden konnte (§ 248 StGB). Bei der Einbeziehung der vom Landgericht Giessen verhängten Strafen hat die Strafkammer zutreffend die Gesamtstrafe aufgelöst und dic erkannten Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe cinbezogen. Da damit die vom Landgericht Giessen ausgesprochene Gesamtstrafe weggefallen war (das hat die Strafkammer auch ausdrücklich ausgesprochen), entfiel die neben dieser Gesamtstrafe angeordnete Pollizeiaufsicht, weil sie auf Grund einer Ermessensentscheidung des Landgerichts verhängt war (BGHSt 14, 38; RGSt 75, 213). Die Strafkammer hätte darum über dic Anordnung der Polizeiaufsicht neu und selbständig entscheiden müssen.
Die von der Strafkammer gewählte Formulierung läßt deutlich erkennen, daß sie angesichts der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht von sich aus auf die Zulässigkeit von Polizciaufsicht hat erkennen wollen, sondern diese nur darum aufrechterhalten hät, weil sie glaubte, wegen des Gicssener Urteils daran gebunden zu sein. Der Senat konnte darum den Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fortfallen lassen.
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4, Auch im übrigen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Seibert Willns Fischer
Mai Sanders