Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 16.10.1974 – 2 StR 397/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_397/14 - URTEIL ‚ v [9 7%

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf r EEE aus TEEEEEEED zeboren am ED 925 in TEE Kreis TED, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof , Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in üer Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Kassel vom 9. April 1974 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-— 3.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er hat den 17 Jahre alten Jörg Hl durch einen Messerstich in den Herzbeutel und die rechte Herz-Kammer getötet, Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes und die Verneinung von Notwehr oder Putativnotwehr richten, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Fest-Stellungen des Schwurgerichts an.

Zur Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig nach § 51 Abs. 1 Step gewesen ist, hat das Schwurgericht zwei Sachverständige gehört und alsdann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, die des 4bsatzes 1 dieser Bestimmung dagegen verneint. Dabei hat es zutreffend die entscheidende Bedeutung für die Beurteilung dieser Frage nicht dem nicht genau feststellbaren Blutalkoholgehalt des Angeklagten (UA Bl. 29), sondern seinem gesamten Verhalten zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 - 1 StR 381/60 -). Schon deshalb brauchte das Schwurgericht nicht ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Biutalkoholgehalt konnte nicht sicher festgestellt werden, weil der Angeklagte noch nach der Tat, aber vor der Blutentnahne, die erst 6 1/2 Stunden nach der Tat vorgenommen wurde, Alkohol zu sich genommen hat. Die Sachverständige Dr. Ditt ist unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten der

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Ansicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise einen Blutalkoholgehalt von 2,7 bis 2,9 %o, wahrscheinlich aber nur von 2 bis 2,5 %o gehabt habe. Bei der unsicheren Grundlage für diese Berechnung geht das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten von einer Blutalkohol-Konzentration von bis zu 2,9 %0 aus. Es verkennt nicht, daß bei einer solchen Konzentration die Steuerungsfähigkeit des Täters nicht selten weggefallen sein kann, kommt jedoch hier auf Grund des Verhaltens des Angeklagten vor der und im Anschluß an die Tat zu dem Schluß, daß dieser noch seiner Einsicht entsprechend handeln Konnte. Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Wege der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob der Täter noch die Steuerungsfähig keit hat. Das gilt insbesondere in einem Grenzfall, wie e hier gegeben ist. Das Schwurgericht hat dargelegt, daß de Angeklagte sich der jeweiligen Situation entsprechend ver hielt, sich auf neue Umstände einstellte und zielbewußt handelte. Dabei hat es nicht nur Umstände gewertet, die möglicherweise nur Rückschlüsse auf das Einsichtsvermöger zulassen, sondern die jeweilige Reaktion des Angeklagten auf neu eingetretene Umstände hervorgehoben, die für die Steuerungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung sein kann (UA Bl. 29/30). Die Ausführungen dazu sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtiger daß gegenüber ‚Tötungsverbrechen das Hemmungsvermögen höct selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlt (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1953 -

3 StR 666/53 -; vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 -:; vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -; vom 21. März 1973 - 2 StI 635/72 -). Daß Gewalttätigkeiten dem Angeklagten nicht wesensfremd sind und er sich auch sonst über bestehende Hemmungen hinwegsetzt, ergeben sein Verhalten gegenüber der Zeugin StB, die er wiederholt geschlagen und getr:

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auch mit dem Ausdruck: "Ich bring Dich um" bedroht hat (UA Bl. 7), sowie seine Vorstrafen. So hat er sich der vorsätzlichen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und mehrerer schwerer Diebstähle schuldig gemacht.

Daß das Schwurgericht bei seiner Würdigung nicht auf das Verhalten des Angeklagten nach dem erneuten Verlassen seiner Wohnung gegen 24 Uhr eingeht, ist nicht zu beanstanden, da der Angeklagte inzwischen weiteren Alkohol sowie Tabletten zu sich genommen hatte und sein späteres, für Zurechnungsunfähigkeit sprechendes Verhalten auf diese Tatsache zurückgeführt werden kann. Ein Handeln aus einem Affektstau heraus hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint (UA Bl. 31).

Auch im übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer