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BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 4 StR 470/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R 470.54 2273070 [72

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Malergesellen Günter B eu EEE geboren am EEE 1926 in ‚ Z.2t. in Untersuchungshaft, 2.‘ den Annahmeleiter der Y GmbH. Gün > aus ‚„ dort geboren

am 1923, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, en der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEREEEER als Vertreter der ndesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten AB und eErrreg gegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. April 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 11. April 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Stra-

fen angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe s.

1.) Die Revision des Angeklagten DEM rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil zu dem als räuberischer Diebstahl beurteilten Falle die bestohlene Witwe Fe und der zweite Verfolger nicht als Zeuge gehört worden sind, auch eine Besichtigung des Tatorts nicht stattgefunden hat:

Die Rügen können das Urteil nicht gefährden.

Dass die Witwe FW in der Tatnachtdas Fenster geöffnet, mit dem Angeklagten BB gesprochen und anschliessend um Hilfe gerufen hat, kann die Strafkammer unmittelbar auf Grund der Einlassung der Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen Hi festgestellt haben. Dass sie nächtlicherweile das Fenster deshalb öffnete, weil sie verdächtige Wahrnehmungen gemacht hatte, und dass sie um Hilfe rief, weil die Unterhaltung mit dem Angeklagten BW® ihren Verdacht nicht zerstreute, waren Schlüsse, die sich dem Tatrichter auf Grund allgemeiner Erfahrung ohne weiteres darboten. Ob Frau Ti> durch die Geräusche des Einbruchs geweckt worden war, ist ohne Belang. Hiernach vermochte der Tatrichter bereits auf Grund des ihm vorliegenden Ermittlungsergebnisses die Überzeugung zu erlangen, dass die Witwe MW; die mit DM sprach, als Br sich noch in ihrer Wohnung befand, die Diebe noch am Tatort wahrgenommen hat. Damit stand das Tatpestandsmerkmal des Betroffenseins auf frischer Tat fest, ohne dass es noch weiterer Erhebungen bedurft hätte. Eine Vernehmung der Witwe ME und eine Besichtigung des Tatorts konnte die Strafkammer daher ohne Verfahrensverstoss für entbehrlich erachten:

Zwischen den Hilferufen der Witwe FWwund der Verfolgung der Täter bestand ein unmittelbarer ursächlicher, zeit-

licher und räumlicher Zusammenhang. Dass die Abgabe eines

- wenngleich ungefährlichen - Schreckschusses, der den Eindruck eines scharfen, gezielten Schusses hervorrufen kann und soll, als.Gewalt gegen die Person zu beurteilen ist, steht in der Rechtsprechung fest (RGSt 60, 157; 66, 353,

355 f). Dass das Opfer die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zum Begriff der Gewaltanwendung (BGHSt 4, 210, 2125 NJW 1953, 350 Nr 14). Dies gilt insbesondere für den Tatbestand des § 252 StGB, bei dem es nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf den Beweggrund der Gewaltanwendung ankommt. Da es somit rechtlich unerheblich ist, ob das Verhalten des zweiten Verfolgers durch die Wahrnehmung des Schreckschusses beeinflusst wurde, kam es auch auf dessen Vernehmung nicht mehr an.

Den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsmerkmale des § 252 StGB zur äusseren und zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen. Insbesondere genügt es, dass der am Tatort wahrgenommene Dieb die Gewalt erst bei der Verfolgung anwendet und dass die Gewaltanwendung sich nicht gegen den Bestohlenen selbst, sondern gegen einen in seinem Interesse eingreifenden dritten Verfolger richtet.

. Soweit der Angeklagte BB im übrigen wegen sechs schwerer Diebstähle i,R., sowie wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, ist seine nicht ausgeführte Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet.

2.) Was die Revision des Angeklagten ICE =1s Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze rügt, kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, Mit dem Vorbringen, an anwesende Angeklagte oder vernommene Zeugen hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, kann nach der

ständigen Rechtsprechung des Senates der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung nicht begründet werden. Dass sich

zur Ermittlung bestimmter Umstände die Benutzung bestimmter dieses Angeklagten nicht geltend gemacht. Die Aussagen der Zeugen und die Einlassung der Angeklagten erschöpfend wiederzugeben, ist der Tatrichter nicht verpflichtet (vgl § 267 Abs 1 StPO). Die Behauptung, das Landgericht habe Zeugen missverstanden und seine Feststellungen seien irrig, kann im Revisionsverfahren kein Gehör finden (§ 337 StPO). Auch brauchen die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebnis gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind.

Die sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten Laupichler gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren Raube gehen ebenfalls fehl.

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts zerstreute ICE die Bedenken des BB, was geschehe, wenn TED aufwache und Widerstand zu leisten versuche, durch die Worte, dass man nur Gewalt anzuwenden brauche, dann werde FEB schnell weich.

Das Mass der gegen eine Person angewendeten Gewalt ist für den Tatbestand des § 249 StGB unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, gleichviel, ob der Täter dazu grössere oder geringere Körperkraft braucht (BGHSt 1, 145, 147). Es genügt demgemäss ein solches Mass der Gewaltanwendung, wie der Täter es für geeignet hält, um die Wegnahme zu ermöglichen: (BGHSt 4, 211). Dass der Angeklagte

ICE Sich eine derartige Gewaltanwendung gegen Ep

vorgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen ohne weiteres; denn sie sollte ausreichen, um EÜEEEEEB "weich zu machen, d.h. zur Aufgabe seines Widerstandes zu bewegen. ] Angeklagte IE nat also bei der Anstiftung BWs zu dem Einbruch bei EM die Tatvestandsmerkmale des Raubes in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen.

Dass die Täter bei der Ausführung dieses Raubes nicht das von ICE ins Auge gefasste Gewaltmittel, sondern das der gefährlichen Drohung angewendet haben, ist ohne Belang. Denn die beiden Mittel werden in § 249 StGB als gleichwertig und gleich verwerflich behandelt. Der Anstifter muss nur den Willen des Täters bestimmen, nicht etwa auch die n&- heren Umstände der Tatausführung. Er ist für die begangene Tat im Sinne des § 48 StGB dann verantwortlich, wenn sie noch innerhalb seines Willens liegt; es genügt danach, wenn der Anstifter sich die späterhin begangene, mit Strafe bedrohte Handlung in ihren gesetzlichen Hauptmerkmalen vorgestellt hat (RGSt 34, 327; OGHSt 2, 23, 32; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Mai 1953). Das ist hier der Fall.

Da das landgerichtliche Urteil den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Aufforderung durch ICEEB und dem Tatentschluss BI feststellt und mit Sicherheit erkennen lässt, dass IWW auch die Erschwerungsumstände des § 25 Nr 4 StGB billigend in seine Vorstellung aufgenommen hatte, ist die Verurteilung IE: wegen Anstiftung zum schweren Raube aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit der Angeklagte ICE weiterhin wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat die Revision keine besonderen sachlichrechtlichen Angriffe vorgetragen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet:

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3,) Die Revisionen haben auch insoweit keinen Erfolg, als die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt sind.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte ICE angesichts seines Einverständnisses zur Aufgabe seiner Tasche nicht genötigt wurde und dass durch die Nötigung des Vaters, seine Tasche fallen zu lassen, weder ein Vermögensnachteil herbeigeführt worden ist noch eine rechtswidrige Bereicherung bewirkt werden sollte, Sie sieht die Straftat vielmehr. darin, dass der Vater genötigt worden sei, weiteren Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche seines Sohnes zu unterlassen. Der äussere Tatbestand der räuberischen Erpressung ist insoweit eindeutig festgestellt. Denn das Landgericht ist überzeugt, dass der Vater ICHS ; wenn er nicht von HE nit Gefahr für Leib und Leben bedroht worden wäre, nicht nur die eigene Aktentasche geschützt, sondern auch den Entschluss gefasst und ausgeführt hätte, die Fortnahme der Tasche seines Sohnes zu verhindern. Damit ist der Begriff der Nötigung erfüllt, die nicht nur Eingriffe in die Freiheit der Willensbetätigung, sondern auch Beeinträchtigungen der freien Willensentschliessung umfasst. Zum inneren Tatbestand trifft das Landgericht nicht nur die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten alle Tatumstände gekannt und gewollt, sondern gibt dazu noch der Überzeugung Ausdruck, dass sich beide Beschwerdeführer zur Zeit der Tat die vom Landgericht gekennzeichnete Beziehung des Vaters zur Aktentasche des Sohnes vorgestellt haben, indem sie einen Wider- “stand des Vaters auch für seinen Sohn erwarteten, Die Beschwerdeführer haben sich hiernach vorgestellt, es werde der Vater auch dazu genötigt, die Fortnahme der Aktentasche des Sohnes zu dulden. Dass der Angeklagte ID die Verwendung der

Pistole gegenüber seinem Vater gebilligt hat, stellt der Tat. richter bindend fest.

Auch die Schuldsprüche wegen räuberischer Erpressung müs. sen daher bestehenbleiben.

4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen zun Nachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsmangel erkennen,

Insbesondere ist es rechtlich nicht fehlerhaft, dass den Beschwerdeführern die Zubilligung mildernder Umstände versagt worden ist. Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den Richter, an Stelle des regelmässigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG. JW 1937, 3301 Nr 4; OGHSt 3, 121, 126). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der. Persönlichkeiten der Beschwerdeführer und des Schuldgehaltes ihrer Taten zu der Auffassung gelangt ist, dass die Strafen, um ihren Zweck erreichen zu können, dem regelmässigen Strafrahmen entnommen werden müssen, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Insbesondere ist die von der Strafkammer angestellte Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten IB an sich möglich. Ob sie mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist eine Frage tatsächlicher Art und kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Was die Revision gegen ihre Richtigkeit geltend macht, stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung neuer Tatsachen, die vom Senat ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auffassung, dass jedes Leugnen auf Uneinsichtigkeit und Reuelosigkeit schliessen lasse, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; aus dem Leugnen des Angeklagten I GEB einensolchen Schluss zu ziehen, stand dem Tatrichter

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frei. Endlich bedeutet es keinen Missbrauch, sondern die pflichtgemässe Ausübung richterlichen Ermessens, dass die Strafkammer anderen Tatbeteiligten, deren Schuld und Gefährlichkeit sie geringer beurteilte, mildernde Umstände zugebilligt, den Beschwerdeführern dagegen versagt hat.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen