Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Beschluss vom 13.11.1959 – 2 StR 239/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Das Landgericht darf sieh nicht der Entscheidung über eine Berufung enthalten und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen, weil es in einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfrage von der Rechtsansicht dieses oder eines’ anderen ' Oberlandesgerichts abweichen will. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage die Zulässigkeit der Berufung betrifft. b) Das gleichwohl aus dem genannten Grunde angerufene Oberlandesgericht kann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG verfahren, weil es sich nicht um eine Entscheidung über das Rechismittel der Revision handelt. . \

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Amtliche Sammlung: ja 2259 0 1 9

a) Das Landgericht darf sieh nicht der Entscheidung über eine Berufung enthalten und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen, weil es in einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfrage von der Rechtsansicht dieses oder eines’ anderen ' Oberlandesgerichts abweichen will. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage die Zulässigkeit der Berufung betrifft.

b) Das gleichwohl aus dem genannten Grunde angerufene Oberlandesgericht kann nicht nach § 121 Abs. 2 GVG verfahren, weil es sich nicht um eine Entscheidung über das Rechismittel der Revision handelt. . \

BGH, Beschl. v. 13. November 1959 - 2 StR 239/59 LG Wiesbaden OLG Frankfurt/ Main

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In der Privatklagesache

des Taxiunternehmers Heinrich K BB ir FE,

Privatklägers, gegen den Dachdecker Willi W iu ir A Eu, Angeklagten,

wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Weneralbundesanwalts in der Sitzung vom 13. November 1959 beschlossens

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. .

Die Sache wird über das Oberlandesgericht in Frankfurt em Mein an das landgericht in Wiesbaden zur Enischei-

dung über die vom Angeklagten eingelegte Berufung zu-

rückgegeben.

eründes

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Durch das am 15. Dezember 1958 verkündete Urteil hat das Antsgericht in Rüdesheim den Angeklagten wegen Beleidigung bestraft. Mit der am 19. Dezember 1958 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift vom 16. Dezember 1958 erklärte sein Verteidiger, er lege gegen das Urteil Revision ein. In einer weiteren, vom 20. Dezember 1958 datierten und am 22, Dezember 1958 beim Amtsgericht eingegangenen Schrift erklärte er, er lege gegen das Urteil Berufung ein, und fügte hinzu: "Das mit Schrift vom 16. Dezember 1958 eingelegte Recktsmitiel

bezeichne ich mit diesem Bechtsnittel." Das Urteil wurde dem Verieidiger am 29. Dezember 1958 zugestellt. £r begründete das Rechtsmittel mit der am 19. Januar 1959 beim Landgericht eingegangenen Schrift, die er mit den Worten einleitete:

"In der Privatklagesache Kg -/: Wil pegründe ich die eingelegte Revision dahin ..:" Am 21. Januar 1959 berichtigte er dies und erklärte, die vorgelegte Begründung sei irrig als Begründung der Revision bezeichnet worden; er habe mit jener Schrift die eingelegte Berufung begründet; das Urteil werde durch Berufung angefochten, wie innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Schrift vom 20. Dezember 1958 eindeutig festgelegt sei.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat die Akten "auf die Berufung gemäß § 320 StPO" an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Wiesbaden übersandt. Diese leitete sie "auf die Berufung des Privatbeklagten gemäß §§ 321, 390 StPOdem Versitzenden der kleinen Strafkammer zu.

Der Vorsitzende der kleinen Strafkammer hat die Akten dem Oberiandesgericht in Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt und dazu ausgeführt: der Verteidiger sei innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist von der (Sprung-) Revision des § 335 StPO zur Berufung übergegangen; das sei möglicherweise unzulässig; entscheiden könne nur das Oberlandesgericht; wenn nämlich der Übergang unzulässig sei und das Landgericht deshalb die Berufung durch Beschluß nach § 322 StPO verwerfe, so habe das Oberlandesgericht über die noch offen gebliebene Revision zu befinden und müsse sie an sich wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verwerfen; weil dabei aber die Vorfrage zu entscheiden sei, ob das Gesetz den Übergang zur Berufung zulasse, könne das Oberlandesgericht so nicht verfahren, müsse vielmehr, da über die Vorfrage widersprechende Urteile des Oberlandesgerichts Köln einerseits und der Oberlandongerichte Stuttgart und Karlsruhe andererseits ergangen seien, die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Mein hat dies unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG getan und folgende Frage zur Entscheidung gestellt;

"Ist es zulässig, von der zunächst nach § 335 Abs. 1 StPO eingelegten Revision innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Berufung überzugehen?"

Es möchte diese Frage bejahen, sieht sich daran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Stutigart vom 8: Februar 1957 (NJW 1957, 641 Nr. 16) gehindert, das im entgegengesetzten Sinne entschieden hat: Das Landgericht in Wiesbaden hat - enigegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - die Frage offen gelassen-

Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121 Abs; 2 GYG sind nicht erfüllt.

Dazu gehört, daß das Oberl andesgericht in der Sache über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat. Das trifit im derzeivigen Stadium des Verfahrens nicht zu. Zu entscheiden ist jetzt über die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegie Berufung; denn der Angeklagte will die Berufung durchführen. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, nachdem er zunächst Revision eingelegt hatie, noch wirksam Berufung einlegen, d.h. ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Revision zur Berufung übergehen konnte, betrifft die Zulässigskeit der Berufung und ist somit eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel. Eine solche Entscheidung mag. wie das Landgericht sagt, die zuvor eingelegte Revision insofern "berühren", als diese gegenstandslos wäre, wenn die Berufung für zulässig erachtet wird; zu einer Entscheidung über die Revision selbst wird sie damit aber nicht.

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Das Landgericht, das somit zunächst über die Berufung des Angeklagten befinden muß ‘§§ 74 Abs. 2, 76 Abs: 2 GVG), ist hierbei nicht an die Rechtsansicht des ibm übergeordnesen Oberlandesgerichtes gebunden, es sei denn, es entschiede, nachdem das Oberlandesgericht auf Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hätte /§ 358 Abs. 1 StPO).

. Keine Vorschrift sieht vor, daß das Landgericht, wenn es

on der ihm bekannten Rechtsansicht des übergeordneten Überlandesgerichts abweichen will oder wenn es vor eine Hechtsfrage gestellt ist, die zwischen zwei Oberlandesgerichten streitig ist, sich der Entscheidung enthalten und die Sache dem Oberlandesgericht vorlegen darf. Demgemäß fehliö es auch für die Vorlage an den Bundesgerichtshof an einer gesetzlichen Grundlage.

Scilte das Landgericht Wiesbaden die Berufung für unzulässig halten, so wird es zweckmäßig durch Urteil entscheiden. Denn bei Enischeidung durch Beschluß nach § 322 StPO - deren Zulässigkeit unterstellt — würde im Falle der sofortigen Beschwerde für das Oberlandesgericht keine Möglichkeit der Voriage nach § 121 Abs. 2 GVG bestehen, weil es nicht als Revisionsgericht zu entscheiden hätte.

Baldus Busch Scharpenseel Dr.Schalscha Menges