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BGH Urteil vom 15.05.1959 – 4 StR 475/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Als Täter einer Tötung auf Verlangen durch Unter - as sen kann nur bestraft werden, wer das zum Tode führende, von dem Lebensmüden selbständig herbeigeführte Geschehen beherrschen wollte. Dieser Täterwille kann jedenfalls denn nicht durch das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem Eingreifen nicht besitzt. db) Ein Unterlassen, das sich als vorsätzliche -— wenn auch als solche nicht strafbare -— verlangte Beihilfe zur Selbsttötung eines anderen darstellt, kann nicht als fahrlässig e Tötung strafbar sein. c) Dieselbe Untätigkeit kann aber als unterlassene Hilfeleistung verfolgt werden (im Anschluß an BGHSt 6, 147, 154, 155). Der "Unglücksfall" und damit die Pflicht zur Hilfeleistung treten ein, sobald sich ein Lebensmüder in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt. re, pn x

e- äöhschlagewerk: ja ", tn Amtliche Sammlung: ja 2257 079 N steB § 216

a) Als Täter einer Tötung auf Verlangen durch Unter - as sen kann nur bestraft werden, wer das zum Tode führende, von dem Lebensmüden selbständig herbeigeführte Geschehen beherrschen wollte.

Dieser Täterwille kann jedenfalls denn nicht durch das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem Eingreifen nicht besitzt.

db) Ein Unterlassen, das sich als vorsätzliche -— wenn auch als solche nicht strafbare -— verlangte Beihilfe zur Selbsttötung eines anderen darstellt, kann nicht als fahrlässig e Tötung strafbar sein.

c) Dieselbe Untätigkeit kann aber als unterlassene Hilfeleistung verfolgt werden (im Anschluß an BGHSt 6, 147, 154, 155). Der "Unglücksfall" und damit die Pflicht zur Hilfeleistung treten ein, sobald sich ein Lebensmüder in erkannter Selbsttötungsabsicht in unmittelbare Lebensgefahr begibt.

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BGH, Urt.v. 15. Mai 1959 - 4 StR 475/58 SchwG Hagen

Im Nanmen des Volkes

In der Strafsache

" gen den Hilfsarbeiter wi1li W EEE zus ED (vb. KB), geboren an @. En ED in vn

(Wwe@B.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Tötung auf Verlangen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Mai 1959 in der Sitzung vom 15. Mai 1959, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter .Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GEW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangeste)lter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . I. Auf die Revision des Angeklagten Willi WE» wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom

12. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er verurteilt worden ist,

b) hinsichtlich der mitverurteilten Ehefrau Elisabeth geborene Schill, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I.e Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen ("Rattengift-Fall"), wegen Tötung auf Verlangen ("Teich-Fall"), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu vier ‚Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Ehefrau Elisabeth VOREEB ist wegen versuchter Tötung auf Verlangen ("Rattengift-Fall") und wegen vollendeter Tötung auf Verlangen ("Teich-Fall") zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Revision hat nur der Angeklagte Ehemann WEB eingelegt, soweit er verurteilt ist (Bl. 80 Sen.-A.). Das Rechtsmittel wird auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war Frau Elisabeth Sch - die Schwiegermutter des Beschwerdeführers - am 7. Juli 1957 im sogenannten Kreiil> "Hammerteich" tot aufgefunden worden.

Frau Sch war eine "geltungsbedürftige .Psychopatin", die schon häufig Selbstmordversuche vorgespiegelt hatte (3, 5 UA). Der Angeklagte Willi WED }eidet an "angeborenem Schwachsinn im Sinne einer Debilität. Er ist ein gefühlskalter, erregbarer Psychovath" (26 UA).

Am Nachmittag des 6. Juli 1957 befanden sich der Angeklagte, seine Frau, ihre beiden kleinen Kinder (im Okt. 1955 bzw. Sept. 1956 geboren) und die Mutter der angeklagten Ehefrau, die 42 Jahre alte Frau Schi auf einem Gang von EP nach KB (etwa 10 km Gesamtstrecke). Es war sehr heiß. Frau sch» war in Hi] aus dem Altersheim zu einem Besuch der Familie VD abgeholt worden. Geld für den Autobus hatten sie nicht.

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Unterwegs erklärte Frau Sch, sie wolle nicht mehr

ins Altersheim zurück. Beide Angeklagten gaben ihr indes zu verstehen, daß sie sie nicht ständig aufnehmen wollten. Darauf sagte Frau Sch@P, sie möchte niemandem zur last fallen; sie wolle aus dem Leben scheiden. Anschließend erklärte sie, sie wolle in die Ke@p-Sperre /TKmn-Sperre"?7 gehen. Die Angeklagten nahmen das aber nicht ernst. Dann kamen sie an einen kleinen künstlichen Teich. Frau Sch@B sagte, sie wolle in diesen hineingehen.

Der Angeklagte antwortete schließlich auf eine diesbezügliche Frage seiner Schwiegermutter, er kenne noch einen anderen Teich. Sie gingen dann zum Kr Hamnerteich (was - wie Frau Sch@e bekannt - ein Umweg war) und setzten sich in der Nähe nieder. Frau Sch äußerte sodann zu den Angeklagten, sie sollten dableiben und abwarten, bis sie tot sei, und ging auf den Staudamm zu.

Die Angeklagte (Frau WERE) entfernte sich daraufhin mit den Kindern. Sie verstand die Bitte ihrer Mutter dahin, diese wünsche ernstlich, bei ihrem Selbstmord nicht gehindert zu werden (21, 22 UA).

Frau Sch ging nun auf den Staudamm zu, setzte sich dort hin und ließ die Beine ins Wasser hängen. In diesem Zeitpunkt glaubte der Angeklagte zum ersten Male ernstlich, daß Frau Sch vorhatte, sich das Leben zu nehmen. Er ging hinter ihr her auf den Damm.- Frau Sch forderte ihn jetzt auf, sie hinein'zu stoßen.

Ob sie das wirklich wollte, oder ob sie es nur sagte, um den Angeklagten zum Widerspruch zu veranlassen und ihn zu bewegen, sie wieder zu Haus aufzunehmen, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nicht nach (22 UA), fühlte sich jedoch dadurch aufgefordert, ihren Selbstmord mindestens nicht zu verhindern

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(40, 41, 48’UA). Frau Schill wiederholte die Aufforderung, sie hinein zu stoßen, noch zweimal. Sie geriet dann ins Wasser. Wie das geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden (22 UA). Sie starb durch Ertrinken. Außer dem Angeklagten Willi WB war niemand sonst zugegen. - Das Schwurgericht vermochte nicht zu klären, "ob Frau Sch@B mit unbedingtem oder bedingtem Selbstmordwillen in den Teich hineingegangen ist oder ohne ernsthaften Selbstmordwillen, d.h. in der festen Erwartung, Willi VEREED werde sie retten, oder ob sie bei einer Selbstmordsimulation ohne ihren Willen ins Wasser gefallen ist" (69 UA).

Der Tatrichter legt dar, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter nicht gegen ihren Willen getötet, sondern nur ihren. Selbstmord - gegebenenfalls ihren vermeint-' lichen (scheinbaren) Freitod - zugelassen und durch seinen Rat, sie möge sich vornüber fallen lassen (vgl. hierzu die Ausführungen zu II a) dieses Urteils), unterstützt. Er habe es auch unterlassen, sie aus dem Teich herauszuholen, obwohl er erkannte, daß sie sich in Lebensgefahr befand. Dies alles sei nflichtwidrig gewesen. Er habe seine Verpflichtung zur Verhinderung des Selbstmords erkannt, aber bewußt dagegen verstoßen. Zu seinen Verhalten habe er sich — unwiderlegt - durch das ausdrückliche und, mindestens für ernstlich gehaltene Verlangen seiner Schwiegermutter bestimmen lassen, sie ins Wasser zu stoßen. Ohne dieses Verlangen hätte er Frau Schi weder getötet, noch hätte er tatenlos zugesehen, wie sie in den Teich geriet und dort ertrank.

Bei der Strafzumessung ist unter anderm mildernd berücksichtigt worden, daß der Angeklagte schwachsinnig . und nur beschränkt zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB),

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"und daß er nicht, wie das bei Tötung auf Verlangen regelmäßig der Fall ist, unmittelbar handelnd Frau Schiiiii> getötet, sondern ihren Selbstmord zugelassen und durch seinen Rat unterstützt hat" (72 UA).

-II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Bei der Strafvorschrift gegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) handelt es sich um einen gegenüber Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) selbständigen Fall vorsätzlicher Tötung (BGHSt 2, 258). Die Vorschrift setzt voraus, daß der Täter das Opfer auf dessen Verlangen getötet hat.

‘Das Schwurgericht stützt den Schuldvorwurf darauf, daß

der Angeklagte in zwiefacher Weise getötet habe, nämlich einmal in der Forn des tätigen Verhaltens durch Raterteilung und außerdem durch Untätigbleiben in der Form

der pflichtwidrigen Unterlassung. j

a) Von diesen beiden Grundlagen der Verurteilung beruht die Feststellung über die Raterteilung auf einem Rechtsverstoß. Zunächst fällt auf, daß in der Sachverhaltsschilderung (22 UA) diese Raterteilung nicht erwähnt wird. Sie wird erst bei der Darstellung der Einlassung des Angeklagten angeführt (40 UA). Dieses Vorbringen wird als - nicht widerlegt bezeichnet (41 ff UA). Auf S. 47 oben UA äußert das Schwurgericht gewisse Bedenken gegen eine

bindende Feststellung der Richtigkeit der Einlassung.

Es heißt dann S. 47 unten, 48 UA: "Nach alledem ist die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten Willi WED der Beurteilung zugrundezulegen." (Unterstreichung von hier aus). Es wird dort gesagt: "Der Angeklagte hat Frau Sch@MP nicht erweislich in den Teich hineingestoßen. Dann hat er ihr aber den Rat gegeben, sich vornüber fallen zu lassen, und. hat untätig zugesehen, wie sie in

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den Teich hineingeriet und dort ertrank." Der mit den Worten: "Dann hat er ihr aber ..." eingeleitete Satz ist nicht folgerichtig. Daß der Angeklagte Frau Sch nicht nachweislich in den Teich stieß, nötigte nicht zu dem Schluß, daß er ihr "dann aber" den bewußten Rat erteilt habe. Außerdem muß der Schuldspruch auf der vollen Überzeugung des Gerichts beruhen (BGHSt 10, 208 ff; BGH NW 1957; 1643 Nr. 14). Bei Verfahrenslagen wie hier muß also, wenn ein belastender Sachverhalt als nicht erwiesen erachtet wird, das Gericht überzeugt sein, daß mindestens die weniger schwerwiegende Sachgestaltung gegeben war (Im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Hier beruhte die der Verurteilung "zugrundegelegte" Raterteilung, wie auch S. 22 UA ergibt, nicht auf der Überzeugung des Tatrichters, sondern nur auf einer bloßen Unterstellung zu Lasten des Angeklagten. Schon dies ist ein sachlich-rechtilicher Aufhebungsgrund (RGSt 61, 163, 164).

db) Richtig ist, daß Tötung auf Verlangen auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden kann, wenn

das ausdrückliche, ernstliche und bestimmt wirkende Verlangen des Opfers dahin ging, seinen Tod nicht zu verhindern. Zin solches Verlangen Frau Schi hat das Schwurgericht festgestellt (40, 41 UA). Der Tatrichter hat aber nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte mit Tätervorsatz gehandelt hat. Die Peststellungen des Schwurgerichts sprechen vielmehr eher dafür, daß Willi ve» das zum Tode seiner Schwiegermutter führende, von ihr selbständig herbeigeführte Geschehen - mochte es bei ihr Freitod oder Verunglücken im Wasser sein - nicht beherrschen wollte, daß ihm also der "Täterwiller (BGHSt 8, 393 ff, 396) gefehlt hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsübersicht bei Dreher//Maaßen, 3. Aufl., I 1 vor § 47 StGB). Dieser Wille

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ist auch bei Begehung einer verlangten Tötung durch Unterlassen erforderlich. Er kann jedenfalls dann nicht durch das Bewußtsein einer Rechtspflicht zum Handeln ersetzt werden, wenn der Unterlassende die Möglichkeit zu einem retienden Eingreifen nicht besitzt. So aber lag der

Fall hier. Frau Sch bestimmte, wovon zu Gunsten

des Angeklagten ausgegangen werden muß, selbst, was mit _ ihr. geschah, bis sie um Hilfe rief. In diesem Augenblick war es, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, zu einer Hilfe schon zu spät. Der Tatrichter erwähnt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung (69 UA) den vom Angeklagten "gewollten Erfolg" (Tod der Frau Sch) -

Diese Wendung ist jedoch formelhaft und nicht durch Tatsachen belegt. Der dem Angeklagten unter anderem

zur Last gelegte, Frau Schiiib erteilte "Rat, sich vornüberfallen zu lassen" (68 UA), muß hierbei ohnehin - aus den erörterten Gründen -.außer Betracht bleiben. Dann bleibt aber nur der dem Angeklagten unwiderlegte Umstand übrig, daß er sich untätig verhielt und. den Tod Frau Sch geschehen ließ: Er war auch mit dem Todeserfolg lediglich einverstanden (40 UA). Das reicht aber nicht zu der Annahme aus, er habe den Tod seiner Schwiegermutter durch sein Verhalten als Täter herbeiführen oder geschehen lassen wollen. Eine etwaige "Beihilfe" zur Selbsttötung wäre wegen Fehlens einer Strafdrohung gegen den Freitod als solche nicht strafbar.

Nun hat allerdings der 1. Strafsenat in BGHSt 2, 150 ff eine Ehefrau, die mit der ohne ihr Zutun begonnenen Selbsttötung ihres Mannes einverstanden war und deshalb untätig blieb, als mögliche Täterin einer Tötungsstraftat angesehen. Das Schwurgericht bezieht sich auf diese

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Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob der dort vom 1. Strafsenat vertretenen Auffassung uneingeschränkt beizutreten wäre. Sie würde nach Meinung des erkennenden Senats die Gefahr herbeiführen, daß- der Mangel einer eigenen Strafdrohung des bisherigen deutschen Strafrechts gegen die

- verselbständigte - Teilnahme an fremder Selbsttötung durch eine ausdehnende Anwendung des Täterbegriffs auch auf solche Beteiligte am Selbstmord ausgeglichen würde, denen der Wille zur Tatbeherrschung fehlt (vgl. dazu besonders aa0 $. 156). Darin läge eine dem Gesetz nicht entsprechende, ungleichmäßige Rechtsanwendung, weil auf diese Weise trotz gleicher Unterordnung unter den Täterwillen eines anderen, die Förderung fremder Selbsttötung durch Handeln als Beihilfe zu einer nicht als Strafe bedrohten Haupttat straflos, ihre Förderung durch Unteriassen dagegen unter Umständen als Tötung in Täterschaft strafbar

wäre und weil bei Zugrundelegung der Auffassung des 1. Straf-

senats ferner dasselbe Unterlassen - ebenfalls bei Unterordnung unter fremden Täterwillen - wenn es sich auf eine Fremdtötung bezieht, nur als Beihilfe, wenn es dagegen eine Selbsttötung betrifft, als Tötungshandlung in Täterschaft bestraft werden könnte. Eine Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen (§ 136 Abs. 1 GV6) erübrigt sich indessen, weil die hier zu beurteilende Sachlage anders gestaltet ist. Dort war der Lebensmüde, als die Frau hinzukam, nicht mehr Herr des Geschehens (BGHSt 2, 150, 154; Gallas JZ 1952, 372, 373). Im vorliegenden Fall war es Frau Sch solange; bis sie um Hilfe rief. Außerdem hatte sie, wie schon dargelegt, an den Angeklagten das - von ihm als ernsthaft aufgefaßte -. Verlangen gerichtet, sie nicht zu retten, sodaß die Rechtslage nur nach § 216 StGB zu beurteilen war.

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Aus denselben Gründen scheidet auch Totschlag aus.

R Nach alledem kommt eine Anwendung des § 216 StGB gemäß » den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Mord .

Bi (§ 211 StGB) hat bereits das Schwurgericht verneint (67 UA). };.

III. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer willi vn muß daher, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Für die weitere Verhandlung ist zu bemerken:

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1. Nach den bisherigen Feststellungen scheidet hier auch fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) aus. Wenn der Angeklagte auch - mangels Tatherrschaft - nicht als Täter und — mangels Strafbarkeit des Selbstmordes - nicht als Gehilfe fremder Selbsttötung bestraft werden kann, so blieb seine Einstellung zu der von ihm verlangten Förderung dieser Selbsttötung, . deren Erfolg er ja billigte, doch die eines wissentlichen

. Helfers durch Unterlassung. Sie umfaßte also die den Vorsatz begründenden Merkmale. Diese Haltung des Angeklagten schließt es aus, daß er wegen desselben Verhaltens für den Tötungserfolg als fahrlässiger Täter verantwortlich sein könnte. Die Entscheidung BGE 1. StR 325/54 vom 2. September 1954 (JR 1955, 104 ff) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Angeklagten, dem nur fahrlässige Nichthinderung der Selbsttötung seiner Braut zur last fiel. Die in BGHSt 7, 268 ff erörterte Sachlage unterscheidet sich gleichfalls wesentlich von dem hier festgestellten Sachverhalt. Dort beruhte der Vorwirf fahrlässiger Tötung darauf, daß der Ehemann und Vater die von ihm mißbilligte Tötung des gemeinsamen hilflosen Kindes

- das also nur Opfer war - durch die Ehefrau und Mutter

au vflichtwidrig nicht verhindert’hatte. Es handelte sich.

H also insoweit auch nicht um einen Fall der Selbsttötung.

Soweit fahrlässige Herbeiführung der vom Manne ebenfalls

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- 10 - nicht gewollten Selbsttötung der Ehefrau in Betracht kam, hat die Entscheidung die Strafbarkeit des Mannes

wegen mangelnder Rechtswidrigkeit der für den Entschluß der Frau ursächlichen Haustrennung verneint.

2. Der Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung (§ 330 ce StGB) zur Last fällt (vgl. dazu: BGHSt 6, 147 ff; BGH in JR 1956, 347). Die Straflosigkeit der Teilnahme an fremder, freier Selbsttötung hindert die Anwendung des § 330 c StGB nicht (BGHSt 6, 154, 155); ebensowenig der Verzicht des Hilfsbedürftigen auf Rettung (BGH JR 1956, 348). Die Hilfeleistungspflicht des Angeklagten würde schon eingesetzt haben, als Frau Sch in erkannter Selbsttötungsabsicht . sich in unmittelbare Nähe des Wassers. begab. Damit begann der "Unglücksfall". Hilfe kann auch erforderlich gewesen sein, wenn ihr Erfolg von vornherein ungewiß war. Angesichts der Aufforderung durch Frau Sch@i>: sie nicht zu retten, und des Schwachsinns des Angeklagten wird indes die Frage der Zumutbarkeit bei ihm besonderer Prüfung bedürfen. Immerhin hatte er sich selbst dahin eingelassen, er habe Frau Sch@b herausholen müssen (41, 47 UA).

IV. Die Aufhebung des Urteils bei Willi WERD nötigt “nach § 357 StPO dazu, diese Entscheidung auch bezüglich Frau WEM aufzuheben, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen ("Teichfall") verurteilt worden ist. Sie hat zwar kein Rechtsmittel eingelegt. Das Schwurgericht hat aber ihr gegenüber denselben sachlich-rechtlichen Fehler begangen wie beim Angeklagten

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willi VD (vel. zu II d dieses Urteils). Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB setzt § 357 StPO nicht voraus, (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2). Auch bei Frau VD wird nunmehr § 330 c StGB zu erörtern sein. Sie war die leibliche Tochter, voll zurechnungsfähig und wesentlich willensstärker als ihr Ehemann (12, 15 UA). Der Anwendbarkeit des § 330 c StGB würde nicht entgegenstehen, daß sie bei dem letzten Geschehensabschnitt nicht zugegen war (vgl. vorstehend unter III 2).

V. Bei der erneuten Strafbemessung wird bezüglich des Angeklagten Willi WB, falls er verurteilt wird,

zu dem Stellung zu nehmen sein, was die Verteidigung

im letzten Satz zu Nr. 2 der Revisionsbegründung anführt (Strafmaß bei Willi Wie im Verhältnis zu der gegen Frau Wil im "Teichfall" verhängten Strafe). Den § 51 Abs. 2 StGB allerdings hatte das Schwurgericht, entgegen der Behauptung der Verteidigung, strafmildernd berücksichtigt (72 UA). Anderseits wird der Tatrichter zu prüfen haben,’ ob das Vorherrschen "vorwiegend eigensüchtiger Motive" (72 UA) nicht weitgehend auf die krankhafte Veranlagung des Angeklagten Willi win» zurückgeht. u

YI. Nach den bisherigen Feststellungen könnte im "meichfall" allenfalls eine Verurteilung nach § 330 c StGB in Betracht kommen. Es erschien daher nach § 354 Abs. 3 StPO angezeigt, die Sache an das Landgericht (Große Strafkanmer) zurückzuverweisen.

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VII. Der Generalbundesanwalt hatte (bei Willi www) Aufhebung im Strafausspruch, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.

Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner