Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 5 StR 376/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_374/58

Tm Namen des Volkes

2193 026

In der Strafsache gegen

1. den Autokaufmann Wilhelm R EEEEEB aus Heim, dort geboren an is 1321,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Versicherungskaufmann Karlheinz B EEEEEE> aus Heim, dort geboren an EEE 1916,

wegen Totschlags u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Em

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Emm bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ii» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Erna Be zer. C iin wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 14.Februar 1958 in seinem ganzen Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.

- 2-

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe?

Das Schwurgericht hat den Angeklagten BB wegen Totschlags und wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten DEM wegen Begünstigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den Wirtschaftsberater Dr. HB in Hai für befugt erklärt, die Verurteilung des Angeklagten Re zu veröffentlichen. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet, eine Pistole mit Munition ist eingezogen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Teil des Urteils beschränkt, der den Angeklagten Reim betrifft. Die Revision der Nebenklägerin erklärt zwar, sie richte sich gegen das Urteil "im vollen Umfange", und sie beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben". Trotzdem will sie, wie ihre Einzelausführungen erkennen lassen, nur die Verurteilung des Angeklagten Res wegen Totschlages angreifen. Das hat der Vertreter der Nebenklägerin in der Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Nebenklägerin bemängelt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Sie macht außerdem geltend, das Urteil stelle den Tathergang unklar und unzulänglich fest und entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 267 Abs.1 StPO; in den Ausführungen, die sie hierzu macht, liegt zugleich die nicht ausdrücklich erhobene Sachbeschwerde.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Sie bringen über ihr Ziel hinaus das Urteil im vollen Umfange zu Fall.

I.

Auf die Aufklärungsrüge der Nebenklägerin braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon die getroffenen

- 4 -

Feststellungen das Urteil nicht tragen, so daß die Sachbeschwerde durchgreift.

Il.

Die beiden übrigen Rügen der Nebenklägerin und die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft können zusammen behandelt werden.

l. Wie die Revisionen mit Recht beanstanden, schildert das Urteil den tatsächlichen Hergang des Totschlages nicht eindeutig und ohne inneren Widerspruch.

In dem Teil des Urteils, den . dieses als den festgestellten "Sachverhalt" (UA S.12): bezeichnet, wird nicht gesagt, wer den Kaufmann Karl Gem erschossen hat. Daß das Schwurgericht den Angeklagten Rem als den Täter ansieht, ergibt sich erst aus der Beweiswürdigung. Nach ihrem Ergebnis legt das Schwurgericht dem Urteil folgende Einlassung des Angeklagten zugrunde (UA S.18 in Verbindung mit S.13/14). Er habe im Büro G@WW> vor dem Schreibtisch gestanden, hinter dem CB auf einen Drehstuhl gesessen habe. Bei einem Streit sei Gen aufgebraust, habe ihn mit Worten bedroht und sei heftig aufgesprungen. Nun habe er, der Angeklagte, die Nerven verloren, die Pistole aus der Hosentasche gezogen und auf CE geschossen. Er habe nicht gezielt und wisse nicht, wieviel Schüsse gefallen seien. An einer späteren Stelle (UA S.19) heißt es jedoch, der Angeklagte habe "die tödlichen Schüsse auf Gem bereits abgegeben, als dieser sich auf dem Drehschemel nach links zum Fenster hin wandte".

Beide Annahmen über den Hergang der Tat stehen in einem unlösbaren Widerspruch. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, wie sie mit der weiteren Feststellung vereinbar sein sollen, daß der eine der beiden Einschüsse in der hinteren Nackengegend lag (UA S.11).

-5-

Diese Mängel der tatsächlichen Feststellungen machen es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das Schwurgericht die Strafgesetze richtig angewendet, insbesondere mit Recht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen und überdies die Voraussetzungen des § 213 StGB bejaht hat. Die Verurteilung des Angeklagten Reilb wegen Totschlages muß daher aufgehoben werden.

Das hat nach den §§ 301, 390 Abs.1 Satz 3, 397 StPO auch zu seinen Gunsten zu geschehen. Denn wegen der Unklarheit der Feststellungen 1äßt sich nicht beurteilen, ob das Schwurgericht eine Notwehr und eine vermeintliche Notwehr rechtlich fehlerfrei verneint hat. Es kommt hinzu, daß es sich über den Tötungsvorsatz des Angeklagten nur formelhaft ausspricht (UA 8.19). | —

2. Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte den Wirtschaftsberater Dr.H@@B wissentlich falsch der. Tötung Cs verdächtigt habe, hängt bei der Lage dieses Falles eng mit der Annahme zusammen, daß GB von Angeklagten und keinem anderen erschossen worden sei. Da die Feststellungen des Urteils hierüber sämtlich aufgehoben werden müssen und nicht teilweise aufrechterhalten werden können, bleibt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung, auf die sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit erstreckt, nicht bestehen.

Sie ist nicht nur zugunsten des Angeklagten im Schuldspruch, sondern auch zu seinen Ungunsten im Strafausspruch aufzuheben. Denn wenn er an GEW nicht nur einen Totschlag unter den Voraussetzungen des § 213 StGB begangen haben sollte, so könnte dies die Strafe wegen falscher Anschuldigung zu seinem Nachteil beeinflussen. Das Revisionsgericht vermag diese Möglichkeit jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Den § 165 StGB hat das Schwurgericht nicht richtig angewendet. Es hätte den Wirtschaftsberater Dr. HB nicht

-6-

-6-

für befugt erklären dürfen, die Verurteilung des Angeklagten Ren ihrem ganzen Umfange nach zu veröffentlichen. Dieses Recht steht dem Verletzten nach

§ 165 StGB nur insoweit zu, als eine Strafe wegen falscher Anschuldigung verhängt wird. Die übrigen

. Teile des Urteilsspruchs sind nicht mit bekanntzumachen (BGHSt 10,306, 311). ‚In diesem Punkte ist der Strafausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO).

3. Der Angeklagte DB ist nach § 257 StGB verurteilt worden, weil er den Angeklagten ren ‚nach dem Totschlage ‚begünstigt habe. Er hat keine Revision eingelegt. Ihm kommt es jedoch nach § 357 StPO zugute, daß die Verurteilung des Angeklagten Rein wegen Totschlages auch zu dessen Gunsten aufgehoben wird. In diesem Punkte erstreckt sich das Urteil mit auf den Angeklagten Bw. Denn beide Angeklagte haben sich nach den aufäehobenen Feststellungen des Schwurgerichts an derselben Straftat, der Tötung des Kaufmannes GB, zwar in verschiedener Weise, aber in der ‚gleichen Richtung beteiligt. .

Da die Verurteilung des Angeklagten sam nur. zu seinen Gunsten nach § 357 StPO aufgehoben wird,

- T-

ist in der neuen Verhandlung der § 358 Abs.2 StPO zu beachten, insbesondere eine etwaige Strafe wieder zur Bewährung auszusetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker