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BGH Entscheidung vom 02.12.1958 – 5 StR 510/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des VrIlkes
In der Strafsache gegen
den Nachtwächter Bruno K Em aus Dee,
dort geboren an EEE 1512,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
«
wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
— Yon Rechts wegen -
- 2.
Gründe!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 174 Nr.1 StGB und ferner wegen eines Verbrechens. gemäß § 173 Abs.1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 174.Nr,1 StGB und 'gemäß § 177 StGB in .zwei Fällen unter Anrechnung der bisher erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. . | |
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Ver’ahrensrüge greift durchs
Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung am 3.Juni 1958 beantragt, als Zeugen zu vernehmen
"3, Horst 2... (Familienname unbekannt),
Maurer, DGEEE- EEE, TEBstrase,
daß er Lietresverhältnis mit Petra hatte, was diese bestritt, sie sei lediglich mit dessen Schwester Inge befreundet gewesen;
4. Peter PB,
Anschrift unbekannt, daß dieser die Petra nicht nach ihrer Unberührtheit fragte".
Die Strafkammer hat die Anträge wie folgt beschiedens
"Der Beweisamtrag zu 3) und auf Vernehmung des Horst sum, DeiHE>- ‚ R@Wstrase, darüber, daß er ein Liebesverhältnis mit der °
Zeugiri Petra K hatte, und des Zeugen - Peter DW, 7 ‚CC ; darüber, daß - - er. die Zeugin Petra KW nicht nach ihrer. ....
Unberührtheit gefragt habe,- nn wird abgelehnty - 0. va at
-weil diese Anträge nach. den Überzeugung des Gerichts sowohl vom Angeklagten als auch durch den Verteidiger zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sind.
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- 3.
Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer aus folgenden Umständen:
Nach den von dem Verteidiger abgegebenen Erklärungen hat dieser den Angeklagten mehr als zwanzigmal in der Untersuchungshaft aufgesucht . und dahin gewirkt, daß rechtzeitig alle zweckdienlichen Beweisamträge gestellt werden. Dabei hat er dem Angeklagten Änhaltspunkte und Richtlinien über alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen gegeben. - Die Stellung der vorliegenden Beweisamträge lag von Anfang an nahe; spätestens hätte nach Vernehmung der Petra Kühne im ersten Teil der Verhandlung nach deren Ergebnis eine
mehr als dringende Veranlassung zur Stellung der Beweisamträge bestanden, wenn sie ernstgemeint wären. Der Mangel der Ernstlichkeit und der Umstand, daß es sich um höchst zweifelhafte Beweistatsachen handelt, ergibt sich einerseits daraus, daß bislang keiner der zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra auf die B Beweisamträge des Angeklagten vernommenen Zeugen die in dieser Hinsicht zum Nachteil der Zeugin Petra in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hat und der Angeklagte die jetzt hehaupteten Beweistatsachen lediglich auf eine in keiner Hinsicht näher begründete Vermutung stützt. Sein gesamtes Verteidigungsverhalten ergab hiernach zur Überzeugung der Kammer die Vurschleppungsabsicht.
Der Verteidiger hat sich auf ausdrückliches Befragen den Beweisamtrag auch selbst zu eigen gemacht.
Er hat erklärt, daß er sich zu seinem Bedauern
dazu veranlaßt sehe, weil er sich keinem Vorwurf
von seiten des Angeklagten aussetzen wolle, und dieser die Stsllung dus Beweisamtrages verlangt habe.
Er hat die höchst zweifelhaften Beweistatsachen des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung
seine Verteidigung in wesentlichen Punkten selbst geführt hat, in seinen Antrag aufgenommen, ohne ihre Eignung zur Wahrheitserforschung an Ort und Stelle endgültig beurteilen zu können, um sich vor Vorwürfen seitens des Angeklagten zu schützen.
Deshalb war auch insoweit der Beweisamtrag unter den gegebenen besonderen Umständen, als zur Verschleppung gestellt, abzulehnen,"
Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen
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Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs.3 Satz 2 3tPO) setzt außer dieser Absicht voraus, daß die beantragte Beweisaufnahme objektiv den Abschluß der Hauptverhandlung wesentlich verzögern würde (vgl.BGH M'R 1958,938 = NIW 1958,1789).
Die Strafkamner hat diese Voraussetzung nicht festgestellt. Der Ablehnungsbeschluß sagt jedenfalls hierüber nichts.
Eine solche Feststellung war aber bei der gegebenen Sachlage notwendig.
Die Grünae des Ablehnungsbeschlusses zeigen, daß Name und. Anschrift der in den Beweisamträgen benannten Zeugen der Strafkammer im Zeitpunkt ihrer intscheidung bekannt waren. Beide Zeugen wohnten in West-Berlin, also an demselben Ort, an dem die Hauptverhandlung stattfand. Die Vernehmung ortsansässiger Zeugen kann in aller Regel alsbald erfolgen. Sie bedeutet daher grundsätzlich keine wesentliche Verzögerung des Abschlusses der Hauptverhandluag. Das hat der Senat bereits in seinem oben mitgeteilten Urteil ausgeführt.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Es kann sehr wohl so liegen, daß der ortsansässige Zeuge wegen vorübergehender Ortsabwesenheit, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht alsbald vernommen werden kann. In einem solchen Fall muß aber in dem Ablehnungsbeschluß dargelegt werden, daß und aus welchen Grunde die Vernehmung des ortsansässigen Zeugen ausnahmsweise den Abschluß der Hauptverhandlung wesentlich verzögern würde. Das ist hier nicht geschehen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer bei der Ablehnung der Beweisamträge von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das bedeutet einen Mangel rechtlicher Art.
Das angefochtene Urteil kann auf diesem Mangel beruhen. Die Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft % erachteten Aussage der Zeugin Petra K@WB- der Verletzten,
umwermme
Liebesverhältnis gehabt habe, Sie hat weiterhin festgestellt,
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daß Petra KB ihrer Mutter am 21.Februar 1958 mitgeteilt habe, Peter PB habe sie gefragt, ob sie noch unberührt sei, sie habe ihm - wahrheitswidrig -— erwidert, dies sei der Fall, und daß dieses Gespräch für sie der Grund gewesen sei, ihrer Mutter die angeblichen Erlebnisse mit dem Angeklagten zu offenbaren. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vernehmung der in den Beweisamträgen benannten Zeugen Tatsachen ergeben hätte, die für die Strafkammer Anlaß gewesen wären, die Glaubwürdigkeit der Petra KM anders zu beurteilen, als sie es getan hat.
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Der Senat hält es für angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Sarstedt Schniät Siemer
Schnitt Börker