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BGH Entscheidung vom 12.12.1958 – 5 StR 532/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2200 065

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Gerhard L EEEDB zus >,

dort geboren am EB 1325, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)

nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;

Bundesrichterin Dr.Koffka

als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründejz3

Der Angeklagte hatte sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken. Mit seinem Zechgenossen KB schlug er Lärm vor einer Gastwirtschaft, aus der er wegen ungehörigen Verhaltens entfernt worden war. Der Maler Georg Sn stand schweigend in der Nähe und sah zu. Der Angeklagte stürzte sich plötzlich auf ihn und schlug ihn ohne Anlaß durch einen Faustschlag an den Kopf nieder. Als Sprotte sich taumelnd wieder aufrichten wollte, erhielt er vom Angeklagten einen Schlag gegen den Kehlkopf. Er schlug heftig mit dem Kopf auf und blieb regungslos liegen. Er verstarb am nächsten Tage.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Auf die Aufklärungsrüge und die mit ihr zusammenhängenden sachlichrechtlichen Ausführungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil der Schuldspruch ohnehin keinen Bestand hat (vgl.Nr.2). Im neuen Urteil wird jedoch ausdrücklich zu erörtern sein, ob der Angeklagte krankhaft alkoholsüchtig war und ob er aus diesem Grunde strafrechtlich nicht oder nur im verminderten Umfange dafür verantwortlich ist, daß er am Tattage zu trinken begann und sich schließlich betrank. Denn insofern gilt § 51 StGB auch für das Vergehen nach § 330a StGB. |

2. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Landgericht die mit Strafe bedrohte Handlung, die Bedingung der Strafbarkeit nach § 3308 Abs.1 StGB ist, in einer Körperverletzung mit TodesfoNlge (§ 226 StGB) findet.

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Die Strafkammer läßt dahingestellt, ob der Angeklagte den tödlichen Ausgang fahrlässig herbeigeführt habe; denn die Schuld brauche sich "bei § 330a StGB nur auf das Geraten in einen Rauschzustand zu erstrecken, nicht aber auf die Folgen der in der Trunkenheit begangenen Tat". Insoweit sei § 56 StGB nicht anwendbar (UA S.11).

a) Das ist nicht frei von Rechtsirrtun.

In: der Entscheidung BGHSt 6,89, die das Landgericht vielleicht vor Augen hat, geht es darum, ob $ .330a StGB erfordert, daß der Täter, ehe er sich vorsätzlich oder fahrlässig bis zur Zurechnungsunfähigkeit. betrank, auch hätte voraussehen können und müssen, daß er im Rausch eine. mit Strafe bedrohte Handlung vornehmen werde. Dazu wird ausgeführt, mit dieser Frage habe § 56 StGB nichts zu tun. Er betreffe nur den Fall, daß das Gesetz an eine "besondere Folge einer strafbaren Handlung eine höhere Strafe knüpft. Der § 330a StGB sei jedoch nicht so gefaßt, daß schon die Trunkenheit strafbar sei und der Strafrahmen sich verschärfe, wenn der Betrunkene noch eine andere strafbare Handlung verübe. Vielmehr begründe erst die im Rausch ausgeführte mit 'Strafe bedrohte Handlung die Strafbarkeit nach § 330a StGB. In diesem Sinne ist die Überschrift des Urteils zu verstehen, in der es heißt, auf. den Tatbestand des § 330a - StGB sei § 56 ‚StGB nicht anzuwenden. Die Entscheidung schließt: jedoch nicht aus, daß § 56 StGB dann zu beachten - ist,‘ wenn ein zurechnungsunfähig: Betrunkener eine solche Handlung begeht, die das Gesetz wegen einer besonders schweren Folge mit einer erhöhten Strafe bedroht. Dann gilt folgendes.

Die mit Strafe bedrohte Handlung muß grundsätzlich alle die besonderen inneren Merkmale aufweisen, die das Gesetz - aufstellt, Das gilt nicht nur für den Vorsatz, den. auch ein Zurechnungsunfähiger haben kann, sondern auch für die Fahr-

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lässigkeit. Bei beiden gibt es allerdings Einschränkungen. Wenn der Betrunkene allein infolge des Alkoholeinflusses Vorstellungslücken hat oder einem Irrtum unterliegt, wird dadurch sein Vorsatz nicht ausgeschlossen (BGH NJW 1953, 1442). Ähnliches m:ß, soweit zu der mit Strafe bedrohten Handlung ein fahrlässiges Verhalten des Täters gehört, für die Beurteilung gelten, oo den Betrunkenen der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Dann kommt es darauf an, wie diese Frage zu beurteilen wäre, wenn er nüchtern gewesen wäre (vgl.Schönke/Schröder, StGB 8.Aufl. § 330a Anm.IV

3 c mit Hinweis auf RG DStR 1936,181).

Das hätte das Landgericht also prüfen müssen. Die von ihm ausdrücklich offengelassene tatsächliche Beurteilung darf das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen.

b) Der Mangel betrifft nicht nur die Strafe, sondern den Schuldspruch.

Der Angeklagte hat zwar den äußeren und inneren Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB verwirklicht, also in seinem Rausche eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, wie § 330a Abs.1 StGB es voraussetzt. Insoweit fehlt aber der nach § 33Ca Abs.3 in Verbindung mit § 232 StGB erforderliche Strafantrag. Er ist freilich dann entbehrlich, wenn als Bedingung der Strafbarkeit eine gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB vorliegt. Insoweit enthält das Urteil jedoch nicht die nötigen Feststellungen über die innere Tatseite. Denn es sagt nicht, ob der Angeklagte die Umstände, die seine beiden Schläge als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichneten, kannte (BGHSt 2,160,163) oder nur infolge seiner Trunkenheit nicht kannte. Hierüber läßt sich auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nichts entnehmen. Denn dieser Punkt berührt sich erg mit der vom Urteil ausdrücklich offengelassenen Frage, ob der Angeklagte den Tod

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SEE; fahrlässig herbeigeführt hat. Das gilt erst recht dann, wenn man annimmt, daß sich der Täter bei einer gefährlichen Körperverletzung, die in einer das Leben gefährdenden Behandlung besteht, dieser Gefährdung und nicht nur der Tatsachen, die sie begründen, bewußt sein muß (vgl. BGH 3 StR 322/55 vom 13.10.1955 bei Dallinger MDR 1956,5256 zu §§ 223,223a StGB). Ob dieser weitergehenden Auffassung zu folgen ist, braucht der Senat jetzt noch nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts.

Dr.Koffka Schmidt Siemer

Dr.Börker - Hoepner