Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 03.02.1960 – 2 StR 644/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsauche gegen

den Kraftfahrer Anton T ss zus BB, sort & boren nm. RD.

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wegen Blutschande

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. August 1959 mit den Feststellun-

gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat von einer Verurteilung des Angezlagten gemäß § 330 a StGB abgesehen, weil sie eine Schuld für diese Straftat nicht als erwiesen ansieht. Sie ist der Meinung, die Verurteilung wegen einer Rauschtat setze voraus, daß der Betroffene vorher wenigstens entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, er könne im Vollrausch Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Wenn es auch hierzu im allgemeinen keiner besonderen Feststellung bedürfe, weil auch Menschen von geringer Lebenserfahrung in aller Regel zu wissen pflegen, daß ein Rausch solche Ausschreitungen nach sich ziehen könne, so handle es sich doch bei dem Angeklagten um einen Mann, der bisher ein völlig straffreies und geordnetes I«»ben geführt habe, er habe vorher nie übermäßig dem Alkohol zugesprochen, so daß er selbst keine Erfahrungen bezüglich seines Verhaltens im Vollrausch gehabt habe. Daraus ergäbe sich, daß der Angeklagte auch nicht entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen können, daß er im Vollrausch strafbare Handlungen begehen werde. In diesem Ausnahmefall seien daher besondere Feststellungen zur Schulä des Angeklagten nötig gewesen, die mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich seien. Die letzten Zweifel an seiner Schuld wären deshalb trotz Verwirklichung des äußeren Sachverhalts nach § 330 a StGB nicht auszuräumen gewesen, so daß der Angeklagte mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt falsche Anwen-Gung des sachlichen Rechts, insbesondere Verletzung des § 330 a StGB. Sie hat Erfolg.

Da die Begehung der strafbaren Handlung im Zustand der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit ist, braucht sich die Schulä des Täters nicht auf sie,

sondern nur auf die Herbeiführung des kauschzustandes zu erstrecken ZBGHSt 13, 223, 225). 8 330 a StGB setzt auch nicht voraus, daß der Täter die Neigung besitzt, im Vollrausch strafbare Handlungen zu verüben,. Daher kann keine Rede davon scin, daß er um eine soiche Neigung wissen müsse (BGHSt 1, 124), Von diesem Grundsatz will auch die Entscheidung in BGHSt 10, 247 nicht abweichen, wie sie selbst ausdrücklich hervorhebt.

Es genügt also, daß der Täter in nüchternem Zusiand in der Lage gewesen ist, den Erfolg seines Tuns vorauszusehen (5 StR 532/58 vom 12, Dezember 1958). Wie die Strafkammer insoweit aber zutreffend bemerkt, bedarf es regelsweise keiner besonderen Feststellung hierüber. Denn § 330 a StGB geht von der Erfahrungstatsache aus, daß Gefahren für die Allgemeinheit regelsweise von jedem ärohen, dessen binsichts- und Hemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Gerade

der Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts-

und Hemmungsvermögens äußeren Versuchungen widersteht, kann unter den im übrigen gleichen Verhältnissen dann, wenn ihm infolge der Einwirkung des genossenen Alkohols das Einsichtsund Hemmungsvermögen fehlt, geneigt sein, den an ihn herantretenden Versuchungen nachzugeben. Jeder vernünftige Mensch muß daher mit der Möglichkeit rechnen, daß er im Vollrausch strai’bare Handlungen irgendwelcher Art zufolge der Auswirkungen eines solchen Zustandes verübt.

Daß bei dem Angeklagten ein Ausnahmefall vorliegt, der besondere Feststellungen erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Denn der Angeklagte ist ein Mann, der öfter ein Stamnlokal aufsucht und dies auch wiederholt tat, als seine Ehefrau einmal eine Woche verreist war, und dabei jeweils erheblich dem Alkohol zusprach, Bei ihm kann es danach an der allgemein verbreiteten Lebenserfahrung über die Auswirkungen

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übermäßigen Alkoholgenusses nicht gefehlt haben.

9 angefochtene Urteil mul deshalb aufgehoben werden.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anvalts.

Für die neue Hauxrtverhundlung wird noch darauf hingewiesen. daß die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Taten einer umfassenderen Erörterung bedarf. Die Verneinung dieser Frage allein mit der Erwägung, daß die zinlassung des Angeklagten, an mindestens vier Tagen jener Woche der Abwesenheit seiner Ehefrau jeweils sinnlos betrunken gewesen zu sein, nach so langer Zeit nicht zu widerlegen sei, crscheint unzureichend; denn es ist nicht verständlich, daß ein Mann, der vorher nie übermäßig dem Alkohol zugesprochen hat, sich dann plötzlich an mehreren Tugen dem maßlosen venuß alkoholischer Getränke hinsibt, nur weil er über eine kurze Reise seiner Ehefrau betrübt gewesen sei. Auch liegen schon nach der Einlassung des Angeklagten gewisse Anhaltspunkte über die Mengen des jeweils genossenen Alkohols vor, so daß selbst dann, wenn weiteres hierüber in seinem "Stammlokal" nicht zu ermitteln wäre, mit Hilfe eines Sachverständigen sich die Auswirkung eines solchen Verbräuchs alkoholischer Getränke wird klären

lassen.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs- 2

Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges