Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Entscheidung vom 20.10.1967 – 4 StR 410/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7124 068 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Ernst Peter KO zus Ta: schboren am EEE 1931 ir CE. “reis
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wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1967,
aı der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in ücr Verhandlung, Oberstaatsanwalt iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit mit der Verfahrensrüge die Verietzung der Aufklärungsnflicht behauptet wird, ist
sie nicht näher ausgeführt und daher unzulässig ($. 344 Aks.2 Satz 2 5tPO). Im übrigen enthält sie nur im Revisionsrechtszuge unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen
und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dagegen hat die
Sachrüze Erfolg.
Die Strafkammer hat als im Rausch begangene "mit Strafe bedrohte Handlung" einen Totschlag nach § 232 StGB angenommen. Wo das Gesetz für die Begehung der im Rausch begangenen Tat Vorsatz verlangt, muß ein Vorsatz im natürlichen Sinn festgestellt werden, wie ihn auch ein Volltrunkener haben kann. Der Angeklagte mußte also wenigstens voraussehen, daß seine Schläge den Tod der Kinder herbeiführen konnten, und diese Folge biliigend in Kauf nehmen. Ein solcher natürlicher Vorsatz läßt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. Sic begründet den natürlichen Vorsatz damit, daß der Angeklagte "ohne Rücksicht auf die Folgen arhaltend auf die Kinder eingeschlagen, also ein aus Überlegung und Entschluß entsprungenes, von einem natürlichen Willen geleitetes Verhalten gezcigt" habe; er habe, "ohne Rücksicht auf die Folgen durch Schläge die Kinder zur Ruhe ... bringen" wollen (UA 9). Die Strafkammer mag zwar mit den Worten "ohne Rücksicht auf die Folgen" gemeint haben, daß der Angeklagte beim Einschlagen auf die Kinder billigend in Kauf genommen habe, er werde sic durch seine Schläge töten. Eindeutig zum Ausdruck
gckomnen ist das im Urteil aber nicht. Vicimehr 1lA8t die Ervägung, der Angeklagte habe "also ein aus Überlegung
und Entschluß entsprungenes, von einem natürlichen Willen gcleitetes Verhalten gezeigt", es als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß dic Kammer einen natürlichen Willen des Angeklagten zu_ handeln mit dem natürlichen Willen zu töten verwechselt. Auch der Satz des Urteilss "Die Einlassung des Angcklagten, er habe die Kinder nicht töten wollen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn seine freie Willensbestimmung war in Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen" (UA 9), könnte dafür sprechen, daß die Strafkeammer sich über den notwendigen Inhalt des natürlichen Vorsatzes keine klaren Vorstellungen gemacht hat. Zwar sind Vorstelluneslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei der Begehung der "mit Strafe beäronten Handlung" unterlegen ist, dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich durch seine Volitrunkenheit verursacht sind. Das Fehlen eines natürlichen Tötungswillens kann aber nicht mit der Erwägung ersetzt werden, es beruhe allein auf der Trunkenheit des Angeklagten,
Dafür, ob ein natürlicher Vorsatz vorlag, kam cs entscheidend auf das Grundverhalten des Angeklagten an, wie cs sich bei natürlicher Betrachtung in dem äußeren Geschehen seiner im Rausch begangenen Handlung darstellte. Es war also zu prüfen, in welche Richtung der Wille des Angeklagten mit sciner äußeren Betätigung den Umständen nach bei unbefangener Beurteilung ging (RGSt 73, 11, 16). Ergab sich hierbei kein natürlicher Tötungswille, so konnte als im Rausch begangene "mit Strafe bedrohte Handlung" jedenfalls kein Totschlag in Betracht kommen. Hätte der Angeklagte indes nur infolge seiner Trunkenheit nicht erkannt, daß
seine Schläge geeignet waren, den Tod der Kinder herbcizuführen, so würde das der Annahme einer im Vollrausch begangenen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BGHSt 18, 235; BGH NJW 1953, 1442;
BGH 5 StR 532/58 vom 12. Dezember 1958; RGSt 73, 11, 13 ff).
Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal