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BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 1 StR 230/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_230/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den beschäftigungslosen Horst ee - aus “ED HD, geboren an EEE 1935 in n Schlesien,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Tr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der öundesanwaltschaft, Justizangestellter ray als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das 'Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht Koblenz vom 21. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Anderthalb Jahre der erlittenen Untersuchungshaft wurden auf die verhängte Strafe angerechnet,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. .“
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
II. Der Angeklagte ist. unstet und hat einen Hang zur Abenteuerlust. Vom Frühjahr 1953 bis Oktober 1954 war er bei der Fremdenlegion, wo er eine Spezialausbildung an Maschinenwaffen und automatischen Waffen aller Art erhielt. Seit Herbst 1958 ist er arbeitslos. Mit seiner Ehefrau lebte er in Unfrieden. Er ist ein ziemlich gemütsarmer Mensch, der aber zu abnormen Impulshandlungen und Triebentladungen neigt.
Im Frühjahr 1959 kaufte er sich eine Gaspistole, Marke Röhm, Modell RG 8. Der Revolver hat 6 Patronenlager in der Trommel. Die Lager verengen sich bis zum Lauf auf 4,2 um. Zwei dieser Patronenlager wurden vom Angeklagten nachträglich auf 5,00 mm aufgebohrt (erweitert), um auch Kleinkaliber-Munition (6 mn) daraus abfeuern zu können. Der Angeklagte pflegte mit seiner Waffe und dieser Munition, wie er angab: "aus Spaß am Schießen", Zielübungen im Wald auf selbstgemachte Scheiben, Streichholzschachteln und andere feste Ziele zu veranstalten.
Am 14. April 1959 ging der Angeklagte, wegen eines häuslichen Streits verärgert, von Hause fort. Er nahm seine Pistole mit, die er mit Gas- und scharfer Munition geladen hatte, und trieb sich im Wald umher. Dort sah er die 16 Jahre alte Angestellte Brigitte Gg9, die von einer jüngeren Freundin begleitet war. Er folgte den Mädchen und trat ihnen schließlich mit dem Bemerken entgegen, sie dürften den betreffenden Weg nicht weitergehen.’ Als die Mädchen dennoch weiter wollten, zerrte er Brigitte einen Abhang hinunter. Es kam zu einem Handgemenge mit dem sich heftig wehrenden, am Boden liegenden Mädchen, Der Angeklagte holte nun seine Pistole heraus und schoß damit Brigitte ins Gesicht. Dies war ein Schuß mit Gasmunition, der keine erheblichen \irkungen hatte. Gleich darauf schoß der Angeklagte erneut auf Brigitte. Diesmal war es nach den Feststellungen ein scharfer Schuß. Dieser Schuß verlief von der oberen rechten Wange des Mädchens am Jochbein entlang in den Mund, wodurch bei ihr die innere Backe zerfetzt wurde. Das Geschoß gelangte | dann durch den geöffneten Mund des Opfers wieder ins Freie, ohne sonstige Verletzungen hervorzurufen. Am Einschuß zeigte sich Pulververschmauch in der Größe eines 5-Markstücks.
Brigitte gelang es aber, sich loszureissen und fortzulaufen. Der Angeklagte schoß daraufhin mindestens zweimal hinter ihr her. Das Mädchen wurde von zwei Schüssen in den Rücken getroffen. Die Geschosse befinden sich auch heute noch in ihrem Körper.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung im wesentlichen dahin eingelassen: Bei dem Handgemenge sei, von ihm unbeabsichtigt, ein Schuß (Gaspatrone) losgegangen. Nachher habe er aus Wut blindlings hinter dem Mädchen nhergeschossen, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen. Das Schwurgericht kam indes zu dem Ergebnis, daß der Ange-
klagte auf Brigitte GP mindestens vier gezielte Schüsse (den ersten mit einer Gaspatrone, die drei weiteren mit scharfer Munition) abgegeben hat, und daß er bei den drei scharfen Schüssen, den Erfolg billigend, damit rechnete, sie könnten Brigitte töten (S. 21, 23 UA). Der Tatrichter führt weiter aus, der Angeklagte habe sich zu seiner Tat aus einem niedrigen Beweggrund, nämlich aus einem Racheund Vergeltungsbedürfnis hinreissen lassen (d.h. aus "Wut" darüber, daß er des Mädchens nicht Herr werden konnte, daß sie ihm bei ihrer Abwehr Schläge und Tritte versetzte, und weil ihm von dem ersten Schuß das Gas in die Augen zurückgeschlagen war) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten war nicht beeinträchtigt. Er konnte jedoch nach Auffassung des Schwurgerichts nicht wegen versuchten Nordes, sondern nur wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, Lenn seine "durch die Wut beäingte hochgradige Erregung" im Augenblick der Tat lasse es zweifelhaft erscheinen, ob er bei Abgabe der Schüsse das Bewußtsein hatte, daß sein Handeln einem niedrigen Beweggrund entsprang.
III. Das Schwurgericht ist, wie schon erwähnt, davon ausgegangen, daß der Angeklagte auf Brigitte GEB aus seiner Waffe insgesamt mindestens vier Schüsse abgegeben hat, und zwar bei dem Kampf am Boden zunächst’ einen Schuß mit Gasmunition und einen weiteren Schuß mit Geschoß-Munition, sowie auf das fliehende Mädchen zwei Schüsse mit Geschoß-Munition (anscheinend handelte es sich in den drei Fällen jeweils um Kleinkaliber-Munition 6 mm: S. 5, 16, 21 UA).
Das Mädchen ist denn auch von zwei scharfen Schüssen in den Rücken getroffen worden. Nun hatte aber, worauf die Verteidigung hinweist, der Angeklagte von den sechs Patronenlagern seiner Waffe nur zwei so aufgebohrt, daß er daraus: auch Kleinkaliber-Munition verschiessen konnte (5.5 UA).
Es ist daher einstweilen nicht dargetan, daß der Angeklagte, außer den zwei sicher feststehenden, auf das fliehende Mädchen abgefeuerten scharfen Schüssen, schon vorher bei dem Kampf am Boden auf Brigitte Gg einen scharfen Schuß hatte abgeben können; es sei denn, es handele sich bei der Zahl "zwei" S.5 UA um einen Schreibfehler, oder der Angeklagte hätte nach Abfeuern des zweiten Schusses - sofern das technisch möglich war - eine weitere Patrone Geschoßmunition in eines der aufgebohrten Patronenlager eingeführt. In dieser Hinsicht ist aber nichts festgestellt. Welcher Art der "Schuß" war, der sich nachher noch in der Trommel befand, und ob auch dieser hätte abgefeuert werden können, sagt das Urteil nicht (S, 12 UA).
Der Angeklagte gibt. jetzt zu, schon auf das am Boden liegende Mädchen zweimal geschossen zu haben; dies seien jedoch jedesmal Schüsse mit Gas-Munition gewesen (S.2 der Revisionsbegründung). Die Darstellung des Urteils von dem zweiten Schuß bei dem Kampf am Boden, dem Verlauf des Geschosses und den Folgen dieses Schusses (S. 10, 12 oben,
19 UA) ist undeutlich. Sie schließt die Annahme nicht aus, daß auch dieser zweite Schuß aus einer Gaspatrone stammte, zumal der Angeklagte in diesem Abschnitt des Geschehens möglicherweise nur des Määchens Herr werden wollte. Ein aus nächster Nähe abgegebener Schuß mit einer Gaspatrone - bei aus dem Lauf entferntem Stahlstift - kann, soviel dem Senat bekannt ist, durch den Wachspfropfen körperliche Verletzungen, insbesondere Platz- und Rißwunden hervorrufen. Pulverschmauch (S, 19 UA) kann sich bei Nahschüssen mit Gasmunition aus so, wie hier, behandelten Waffen ebenfalls bilden, Ein scharfer Schuß an der Backe und dem Jochbein entlang in den Mund (S. 10 UA) müßte normalerweise einen Schußkanal hervorrufen und bleibende Entstellungen im Gesicht des Getroffenen zur Folge haben. Das Schwurgericht, das bezüglich
der Verletzungen Brigittes einen Arzt gehört hatte (S.10, 11, 13, 20, 25 UA), erwähnt aber von einer solchen Entstellung des Määchens nichts. Es spricht zwar von einem "Einschuß" (S. 10 UA). Jedoch wird nicht klar, ob damit ein regelrechter Durchschüß (durch die Wange?) gemeint ist, oder ob es sich hierbei nur um einen technischen Ausdruck des Schieß-Sachverständigen (für den Punkt des ersten Auftreffens des Geschosses) handelt.
Die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten beeintrücihtigen einmal den Schuldumfang. Denn es ist doch ein - wenn auch nicht sehr wesentlicher - Unterschied, ob der Angeklagte, abgesehen von einem Gasschuß, mit bedingtem Tötungsvorsatz drei scharfe Schüsse (und von diesen den ersten in das Gesicht des Opfers) abgegeben nat oder zwei Gasschüsse bei dem Hanägemenge und zwei scharfe Schüsse auf das fliehende Mädchen. Außerdem kann der Strafausspruch von der aufgezeigten Unklarheit beeinflußt sein, In den Strafzumessungsgründen wird zwar auf den Erfolg des Gebrauchs der Pistole unä nicht auf drei scharfe Schüsse abgestellt. Weiter wird dort hervorgehoben, daß die Verletzungen dem Mädchen noch heute Schmerzen verursachen (S. 25 UA), womit offenbar die Folgen der Rückenschüsse gemeint sind (vgl. S. 11, 12 UA). Es 1äßt sich aber nicht ganz ausschließen, daß die Strafe deshalb höher ausfiel, weil das Schwurgericht davon ausging, auch der zweite Schuß (am Boden) sei mit einer scharfen Patrone, d.h. mit Geschoß-Munition bewirkt worden. Daher muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
IV. Es wird für den Tatrichter unerläßlich sein, (wie bisher) unter Heranziehung eines Schieß-Sachverständigen, aber auch eines Arztes deutlichere Feststellungen bezüglich des zweiten Schusses (am Boden), seines Verlaufs und seiner Folgen zu treffen. Auch die Zuziehung eines Waffenmei-
sters der Herstellerfirma Röhm (Sontheim an der Brenz; Nordwürttemberg) dürfte sich empfehlen. Aus den bisherigen Feststellungen geht auch nicht klar hervor, mit wieviel Schuß (und welcher Art Munition genau) die Waffe geladen war und ob - was angesichts seiner großen Waffenkenntnis möglich wäre - dem Angeklagten die Reihenfolge der Patronen in der Trommel bekannt war; ferner welcher Art der "Schuß" war, den der Angeklagte nachher noch in der Trommel hatte (S. 12 UA).
Weiter wird auf folgendes hingewiesen:
Bisher ist rechtlich nicht gewürdigt worden, daß der Angeklagte aus nächster Nähe auf sein Opfer einen Schuß (möglicherweise waren es zwei) mit Gasmunition abgegeben hat, und zwar aus einer von ihm zurechtgemachten Waffe, Der Angeklagte hatte nicht nur Patronenlager für Verwendung von Geschoß-Munition erweitert, sondern auch den Stahlstift im Innern des Laufs entfernt. Die letztere Maßnahme diente nicht nur dazu, das Verfeuern von Geschoß-Munition zu bewerkstelligen, sondern ermöglichte es offenbar auch, Gas-Nunition gleichsam als Geschoß-Munition zu verwenden. Auch hiermit muß sich das Schwurgericht auseinander setzen. Der Angeklagte wird zwar, soweit er bewußt nur Gasmunition auf das Opfer abfeuerte, insoweit nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz ge-
handelt haben, wohl aber mit Verletzungsvorsatz. Das Schießen
mit Gasmunition auf das Mädchen aus nächster Nähe könnte daher den Tatbestand der gefährlichen Köperverletzung (§ 223 a StGB) erfüllen. Die Entscheidung BGHSt 4, 125 Zf. besagt nichts Gegenteiliges. Dort waren die tatrichterlichen Feststellungen über Mechanismus und Wirkung der betreffenden Gaspistole lückenhaft. Anderseits hatte der Angeklagte in jenem Fall die Gaspistole nicht als gefährliches Werkzeug verwendet (S. 126, 127). Das war hier anders.
Die gefährliche Körperverletzung (bewirkt durch einen oder zwei Gasschüsse) würde zu dem weiteren strafbaren Tun des Angeklagten möglicherweise in Tatmehrheit stehen.
Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit zu prüfen, ob sich der Angeklagte trotz seiner "hochgradigen, Erregung" (S. 22 UA) bei Abgabe der scharfen Schüsse nicht doch der Umstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kennzeichneten, Ein solches Hewußtsein kann beim Täter trotz heftiger Gemütsbewegung vorhanden sein (BGHSt 11, 139, 144), Daß er die Beweggründe selbst als niedrig erkennt und beurteilt, oder er zu einer richtigen sittlichen Bewertung seines Tuns imstande ist, wird nicht vorausgesetzt (BGH 4 StR 87/59 v. 24. April 1959). Die vom Schwurgericht unter anderem angeführte Entscheidung BGHSt 6, 329 ff. ist später vom 4. Strafsenat (4 StR 214/58 Vv. 6. November 1958) dahin klargestellt worden, daB mit den Ausführungen S. 331 im Grunde nichts anderes gesagt werden sollte, als was in BGHSt 2, 60 ausgesprochen worden war. - Der Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 287 d.A.) war übrigens in erster Linie von einem Handeln aus Mordlust ausgegangen. Hierzu hatte das Schwurgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. — Es wird ferner zu prüfen sein, ob der Angeklagte die beiden scharfen Schüsse auf das fliehende Mädchen etwa abgegeben hat, um sie als Zeugin für das, was er ihr schon angetan hatte, auszuschalten, also um eine Straftat zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).
Der Angeklagte benötigte zwar für den Ankauf der Gaspistole nach § 20 Nr. 3 der DVO zu § 11 des WaffenGes.keinen Waffenerwerbschein. Er hat aber, wie schon erwähnt, die Waffe verändert und unter anderem den Stahlstift im Innern des Laufs, also eine Vorrichtung beseitigt, durch die das wirksame Verfeuern einer Kugel oder Schrotpatrone unmöglich gemacht war (vgl. § 20 Nr. 3 DVO). Er hat dadurch die Gas-
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pistole zur Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 des WaffenGes. gestaltet. Der so umgearbeitete Revolver war nunmehr keine waffenscheinfreie Waffe mehr im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr.3 DVo. Vielmehr bedurfte der Angeklagte eines Waffenscheins zum Führen des Revolvers (§ 14 Abs. 1 WaffenGes.). Einen solchen ':*- fenschein besaß er offensichtlich nicht, Er hat daher, den 4estimmungen des WaffenGes. zuwider eine Schußwaffe geführt uni sich dadurch, in Tateinheit mit seinem übrigen strafbaren Üu:, eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des WaffenGes. schuldig gemacht, sofern der innere Tatbestand gegeben ist.
Das Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe wird zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Pistole auf Grund des § 26 Abs. 2 des WaffenGes. würde jedoch durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert. Denn § 26 Abs. 2 WaffenGes. dient in erster Linie polizeilichen Zwecken (vgl. BGHSt 5, 168, 178).
Dr. Geier Dr.Peetz Seibert willms Fischer