Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 06.11.1958 – 4 StR 126/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2256 022
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
1.) AbgO § 467 Abs. 2; GG Art. 3
Die besondere gesetzliche Regelung der Fristen für Rechtsmittel der Finanzänter in Steuerstrafsachen (§ 467 Abs. 2
AbgO) verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 66).
2.) BranntweinmonopolG vom 8. April 1922, RGBl I +05," § 121 Nm. 2
"Monopoleinnahmen sind im Sinne des § 121 Nr. 2 Sranntwliong ‚nur verkürzt, wenn der Branntweinaufschlag, nicht dagegen ‚auch wenn nur die Hektolitereinnahme betroffen ist. Daran .hat das Gesetz dos Wirtschaftsrates zur Änderung des Ge-
setzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948,
WicBl 49, 103, nichts geändert.
BGH, Urteil vom 6. November 19538 - 4 StR 126/58 - LG Bochum
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
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i.) den Zollobersekretär Rudolf R
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‚2.) den Kaufmann Alfred H WED aus ED" iD,
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wegen Bestechung u. 2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung vom 6. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richtsr,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GEEEEEB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. zu» dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, .
. für Recht erkannt:
. . Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. November 1957 hinsichtlich
des Angeklagten H in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten DB insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Urkundenvernichtung im Amt verurteilt worden
ist, eowie im Gesamtstrafausspruch. . . .
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten FEED wegen schwerer Bestechlichkeit und Urkundenvernichtung im Amt zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, den Angeklagten H@ED wegen Beamtenbestechung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
tie. hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte REED war bis zum 1. Oktober: 1956 als Buchhalter in der Kasse des Hauptzollamts in DEE beschäftigt; er bearbeitete insbesondere die Stundung und den Aufschub von Branntweinmonopoleinnahmen. Durch seine Tätigkeit lernte er den Angeklagten HEEED kennen, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Trinkbranntwein befaßte. Vom 1. April 1955 ab bewilligte ihm das Hauptzollamt, nachdem es ihm bereits in den vorangegangenen Jahren Stundung gewährt hatte, gegen Sicherheitsleistung einen laufenden sechsmonatigen Zahlungsaufschub für die geschuldeten Branntweinabgaben bis zum Höchstbetrage von 6.000 DM. - Um über die Höhe des jeweiligen Kontenstandes einen besseren Überblick zu verschaffen, hatte der Angeklagte REED
‚- für jeden Steuerzahler gesondert - ein "Aufschubbuch" zu
führen, in das die gestundeten Beträge, die Fälligkeitszeitpunkte, geleistete Zahlungen usw. einzutragen waren.
Im Frühjahr 1955 ließ sich ROM auf Bitten H@B- @& erstmalig dazu bestimmen, die rechtzeitige Anmahnung und Beitreibung von fällig gewordenen Abgaben zu verhindern. Zu diesem Zweck änderte er im Aufschubbuch das Fälligkeitsdatum; Säumniszuschläge berechnete. er nicht. Die-
ses Verfahren wendete RB in der Folgezeit noch wiederholt an. HD übergab ihm dafür auf Anfordern oder von
selbst Geldbeträge zwischen 15 und 20 DM, zu Beginn auch
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einmal 30 DM, insgesamt etwa 300 bis 400 DM. RÜEMEEEED bewirkte weiter, daß dem Angeklagten HEEDB immer neuer Zahlungsaufschub bewilligt wurde, obgleich der ihm eingeräumte Höchstbetrag von 6.000 DM längst überschritten war: Um dies in den Büchern nicht augenfällig werden zu lassen, nahm er unrichtige Eintragungen vor - z.B. in Wirklichkeit nicht geleistete Einzahlungen -, füllte die Spalten des Aufschubbuchs lückenhaft aus oder trug Rechnungsposten, die das Konto des Angeklagten H@B> weiter belastet hätten, nicht ein. So verfuhr er auch mit einem Steuerbescheid über 5.998 DM; die beim Zollamt als Beweis verbleibende Durchschrift vernichtete er. Auf diese Weise wuchs die Steuerschuld (einschließlich Säumniszuschlägen) des Angeklagten HB vis Anfang Oktober 1956 auf beinahe 30,000 DM an.
Die Strafkammer hat das Vorliegen einer strafbaren Monopolhinterziehung verneint.
Die Revision des Hauptzollamts als Nebenklägerin rügt
‘die Verletzung sachlichen Rechts und bemängelt, daß die
Angeklagten nicht auch wegen Verkürzung von Branntweinmonopoleinnahmen verurteilt worden sind (§§ 119 - 122 des Branntweinmonopolgesetzes - Branntwäiong — vom 8. April 1922 - RGBl: I, 405 - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. März 1939 - RGBl. I, 605).
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Der Angeklagte HE macht geltend, daß die Revision des Nebenklägers verspätet eingelegt sei. Das Urteil ist in Anwesenheit eines Vertreters der Nebenklägerin am 28.11o 1958 verkündet und dem Hauptzollamt am 2i. Dezember 1957 zugestellt worden.: Die Revision ist am 27. Dezember 1957
eingelegt (Bl. 116 HA). Die Revisionsbegründung ist am
20. Januar 1958 eingegangen (Bl. 134 BA). Gemäß § 467 Abs. 2 RAbgO ist das Urteil dem Finanzamt zuzustellen, auch wenn es bei der Verkündung vertreten gewesen ist. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für das Finanzamt erst mit der Zustellung. Für Revisionsamträge hat es einen Monat Frist. Nach dieser Bestimmung sind Einlegung und Begründung der Revision rechtzeitig erfolgt. Der Angeklagte vertritt nun die Auffassung, daß auch für das Finanzamt die in § 341 StPO festgesdtzte Prist von einer Woche gelte. Die Vorschrift des § 467 Abs. 2 RAbgO sei jedenfalls, soweit es sich um die Ausdehnung der Frist für die Einlegung der Revision handele,- nicht wirksam, da sie mit Art. 3 66 nicht vereinbar und daher verfassungswidrig sei. Er beruft sich hierbei auf den Beschluß des Landgerichts in Prankfurt/Msin vom 19. . Februar 1953 (NIW 1953, 1198 Nr. 27).
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten vorschrift sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Diesen Standpunkt hat bereits das Oberlandesgericht in Karlsruhe im Urteil vom 27. April 1954 (NIW 1954, 1457 Nr. 20) vertreten. Es kann dehingestellt bleiben, ob der von ihm gegebenen Begründung in allen Punkten zuzustimmen ist. Es\
-Zührt aus, daß Art. 3 GG lediglich die der Staatsgewalt
unterworfenen Rechtsträger untereinander, nicht aber diese mit den die Staatsgewalt ausübenden Organen gleichstellen wolle und das Hauptzollamt auch in seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Nebenkläger ein die Staatsgewalt ausübendes Organ sei. Dieser Gedänke ist zwar zutreffend. Dessen ungeachtet können angesichts des dem Strafverfahren zugrunde liegenden, wenn auch nicht in vollem Umfang durchgeführten Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Angeklagten Zweifel bestehen, ob Art.
3 66 in seiner Anwendbarkeit grundsätzlich entfällt.
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- 5.
Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch
hier nicht. Denn selbst, wenn sie zu verneinen wäre, könn-
te die Vorschrift des § 467 Abs. 2 RAbgO nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Wie das BVerfG Bd. 3, 58, 135 f ausgesprochen hat. läßt die für den Gesetzgeber
gegebene allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Ge-
rechtigkeitsgedanken "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln, dem Gesstzgeber noch immer einen weiten Spielraum für die Betätigung seines Ermessens, der ihm auch bleiben müsse, wenn anders &s ihm gelingen solle, vielfältiger Lebensverhältnisse durch eine einheitliche und daher notwendig
gewisse tatsächliche Verschiedenheiten vernachlässigende .
Regelung Herr zu werden. Daher könne es viele Regelungen geben, die sich noch im Rahmen des Gleichheitssatzes hielten. Der Gesetzgeber müsse befugt sein, unter diesen die geeignetste auszuwählen. Es sei nicht Sache eines Gerichts, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie die "gerechtestet denkbare Iösung darstelle. Es könne daher nur die Überschreitung gewisser ‚äußerster Grenzen beanstandet und dem Gesetzgeber erst dann entgegengetreten werden, wenn für eine von ihm angeoränete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar seien, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde (BVerfG 2, 266, 2805 3, 19, 24 2; 3, 58, 135 £ ; 3, 288, 337; 4, 7, 18; vgl. auch 1, 264, 275).
Eine Überschreitung oder ein Mißbrauch des gesetzgeberischen Ermessens liegt jedoch hier nicht vor. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits zutreffend ausgeführt hat, bestehen sachlich gerechtfertigte Gründe für die Zubilligung besonderer Fristen an die Finanzbehör-
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den, weil ihre Stellung im Rahmen des Verfahrens von derjenigen des Angeklagten verschieden ist. Der Angeklagte
ist in seinen Entschließungen frei, das Hauptzollamt dagegen eine weisungsgebundene Behörde. Seine Organisation, seine dienstliche Belastung und seine Verpflichtung zur
Einholung von Weisungen erfordern zur Vorbereitung sei- ”. ner verfahrensrechtlichen Erklärungen einen größeren Zeit- £ raum als die Vorbereitung der Erklärungen des Angeklagten. Bereits aus diesen Erwägungen kann in der Sonderbestimmung der Reichsabgabenordnung eine Verletzung des Ermessens des Gesetzgebers nicht erblickt, jedenfalls nicht gesagt werden, daß sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings EL nicht erkenmbar seien. rd
Nun meint der Angeklagte, daß der ebenfalls weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft vom Gesetz keine besondere Stellung hinsichtlich der Fristen eingeräumt und daher nicht ersichtlich sei, warum die Pinanzbehörden darüber hinausgehende Rechte haben sollten. Auch diese Erwägung kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Es beeinträchtigt die Verfassungsmäßigkeit des § 467 Abs. 2 RAbgO . nicht, wenn der Gesetzgeber einer anderen Behörde, also : der Staatsanwaltschaft, nicht die gleichen Befugnisse und Pflichten wie den Finanzbehörden zugewiesen hat, Es würde die Aufgabe der die Verfassungsmäßigkeit im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 GG nachprüfenden Gerichte überschreiten, wenn sie in eine Erörterung darüber eintreten würden, aus Br welchen Gründen der Gesetzgeber die Stellung mehrerer . Ir Behörden verschiedenartig ausgestaltet hat. Diese Frage 0 liegt außerhalb des Grundgedankens jener Bestimmung. Da- Zr für, ob sie verletzt ist, ist allein maßgebend, ob die Be: oben angeführten Gründe für die Zubilligung besonderer R Fristen an die Finanzbehörden eine Ermessensverletzung des Gesetzgebers im Verhältnis zum Angeklagten erkennen lassen. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall.
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Die Revision ist mithin zulässig.
III.
Die Strafkammer hat das Vorliegen einer strafbaren Monopolhinterziehung mit der Erwägung verneint, daß 8 123 Nr.2 Branntwlföng als Verkürzung von Monopoleinnahmen nur die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erhebung des geschuldeten Branntweinaufschlags bezeichne, die Verkürzung von daß die nicht rechtzeitige Anforderung oder Beitreibung von Branntweinsteuer nicht unter die angeführte Strafbestimmung des Gesetzes falle.
Das Branntweinmonopolgesetz selbst gebraucht den Ausdruck Branntweinsteuer in den Strafvorschriften der 88 119 bis 122 nicht. In § 121 Nr. 2 ist von Branntweinaufschlag, in Nr. 3 von "Kaufpreis" die Rede. Dies hängt demit zusammen, daß die Einnahmen aus dem Branntweinmonopol sich in verschiedener Weise zusammensetzen. Sie bestehen einmal aus dem "Kaufpreis", der der Monopolverwaltung aus der von ihr selbst durch Verkauf vorgenommenen Verwertung des Branntweins zufließt (§ 83 BranntwMonG) und dem "Branntweinaufschlag", der für den von der Ablieferungspflicht befreiten oder für ablieferungspflichtigen, aber nicht abgelieferten Branntwein (§ 78 Branntw-MonG) zu zahlen ist. In dem "Kaufpreis" ist die sog. "Hektolitereinnahme" enthalten, d. h. der Betrag, den die Monopolverwaltung für jeden Hektoliter Weingeist des von ihr verwerteten Branntweins an die Bundeskasse abzuführen hat (§ 84 BranntwManG). Nach dem Wortlaut der geltenden
Fassung der Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetze®;
die sie durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
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das Branntweinmonopolgesetz vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) erhalten hat, genießen die genannten Einnahmen aus dem Branntweinmonopol einen verschieden ausgestalteten Schutz. Der Tatbestand des § 121 Nr. 2 BranntwMonG, der sich auf Branntweinaufschlag bezieht, bestimmt, daß eine Verkürzung von Monopoleinnahmen vorliegt,wenn das Verhalten des Täters dazu geführt hai, daß die Monopolbehörde den geschuldeten Branntweinaufschlag nicht oder nicht
in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angefordert oder beigetrieben hat. Der Tatbestand des § 121. Nr. 3, der sich auf den Kaufpreis, in welchem die Hektolitereinnahme enthalten ist, bezieht, bestimmt eine Strafbarkeit für den Fall, daß der Täter bewirkt hat, daß die Monopolbehörde zu Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis, einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises oder eine andere Monopolvergünstigung anerkannt, gewährt oder belassen hat. Dieses Verhalten kommt, wie ausgeführt, dann in Frage, wenn der Täter den Branntwein unmittelbar von der Monopolbehörde bezogen hat. Hieraus folgt, daß nach dem Gesetzeswortlaut die in dem Kaufpreis enthaltene Hektolitereinnahme nicht, wie der Branntweinaufschlag strafrechtlich dagegen geschützt ist, daß jemand das Unterbleiben ihrer Anforderung oder Beitreibung oder deren Unvollständigkeit oder Verspätung bewirkt.
Diese Rechtslage hat sich : . durch das Gesetz des
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Wirtschaftsrats zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. 49, 103) nicht
geändert (abgedruckt bei Hieronimi, Getränkegesetz® 1952, ' 1796). Es bestimmt, daß, nachdem bereits das Kontrollratsgesetz Nr. 27 (Amtsblatt der Militärregierung, Britisches
Kontrollgebiet Kr. 10, 219, Steuer und Zollblatt 1949, 96) die Hektolitereinnahme als eine Steuer bezeichnet
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hatte, nunmehr diese und der Branntweinaufschlag Verbrauchssteuern im Sinne der Reichsabgabenoränung sind (§ 1 Nr. II des genannten Gesetzes von 1948)»
Zur Beurteilung der Bedeutung, die diese Bestimmung hat, erscheint es erforderlich, die Begründung des Gesetzes (Nr. 476 der Drucksache 1948 des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1949, 31, abgedruckt bei Hieronimi aa0 S. 797 f) heranzuziehen. Dadurch, daß die genannten Abgaben zu Verbrauchssteuern erklärt wurden, sollte auch auf dem Gebiete des Branntweinmonopolrechts der Rechtsschutz für Abgabepflichtige eröffnet werden, der bei Steuern nach der Reichsabgabenoränung gegeben ist. Dagegen war eine Änderung des Branntweinmonopolstrafrechts nicht beabsichtigt. Dies ist in der Bestimmung des § 1 Nr. IV von 1948, sowie in der Begründung hierzu zum Ausäruck gelangt. Es heißt hier, daß der bestehende Rechtszustand auf dem Gebiete der HMonopolvergehen unverändert bleiben soll. Diesem Ziel soll die Vorschrift dienen, nach der Hektolitereinnahme und Branntweinaufschlag weiterhin strafrechtlich als "Monopoleinnahmen" gelten sollen (vgl. auch Hieronimi aa0 S. 765), d. h., daß die Strafbestimmungen der §§ 119 ?f BranntwMonG auf sie anzuwenden sind, Diese Vorschriften gehen nach den Grundsätzen der Spezialität den Vorschriften der Reichsabgabenordnung, also insbesondere dem Hinterziehungstatbestand des § 396 vor. Die Vorschriften über das Steuerstrafrecht (§§ 391 - 419 RAbgO) sind nämlich nach § 128 BranntwMongG nur insoweit entsprechend heranzuziehen, als nicht im BranntwlionG et- . was anderes vorgesehen ist. Daraus. ergibt sich. eindeutig der Vorrang der Strafvorschriften dieses Gesetzes. Der Hinterziehungstatbestand des § 396 RAbgO ist danach nur
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anzuwenden, soweit es sich um Verbrauchssteuern des Branntweinmonopolgesetzes handelt, die nicht "Monopoleinnahmen" im gesetzestechnischen Sinne sind, wie dies 2. B. bei dem Monopolausgleich (§ 151 BranntwMonG), der Branntweinersatzsteuer (§ 159 a Abs. 2 BranntwMond)
und der Essigsäure-Steuer (§ 160 BranntwMonG) der Fall ist (vgl. Hieronimi aaO § 122 Anm. 4 S. 765). Sie sind Verbrauchssteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung, aber keine "Monopoleinnahmen" im Sinne der §§ 119 ff BranntwMonG. Soweit es sich um "Monopoleinnahment, also Hektolitereinnahme und Branntweinaufschlag handelt, gelten also die Strafbestimmungen der §§ 119 ff BranntwMong als Sonderstrafrecht mit besonderen Tatbeständen und besonderen Strafen. Dies entspricht auch der in dieser Sache eingeholten Äußerung des Bundesfinanzministeriums vom
2. September 1958.
Es könnte jedoch noch die Frage aufgeworfen werden, ob dadurch, daß nunmehr Branntweinaufschlag und Hektolitereinnahme in gleicher Weise zu Verbrauchssteuern erklärt und einheitlich unter dem Begriff lonopoleinnahmen
zusammengefaßt worden sind, eine sachliche Änderung des Tatbestands des § 121 Nr. 2 BranntwMong in der Weise erfolgt ist, daß nunmehr unter die Strafvorschrift des § 121 Nr. 2 sowohl der Branntweinaufschlag als auch die Hektolitereinnahme fallen.
Dieser Polgerung, die das Bundesfinanzministerium in seiner erwähnten Äußerung unter ausdrücklicher Hervorhebung der gegen sie sprechenden Bedenken zur Erörterung stellt, kann jedoch nicht beigetreten werden. Gegen sie spricht einmal die bereits erwähnte Stelle der Begründung zum Gesetz von 1948, nach welcher - abgesehen von der Beseitigung der hohen Mindeststrafdrohungen des Kon-
- 11.
ändert bleiben soll. Da nach diesem früheren Rechtszustand die Hektolitereinnahme, wie ausgeführt, nicht unter 8 121 Nr. 2 BranntwMong fiel, kann dies nur den Sinn haben, daß auch weiterhin das Bewirken der Verkürzung der Hektolitereinnahme durch die in § 121 Nr. 2 BranntwMonG bezeichneten Handlungen nicht unter die Sirafbestimnmungen fällt. Auch der weitere Satz der Begründung des Gesetzes: "madurch genießen diese .Monopolabgaben, wie bisher, den für sie gerade gegenwärtig dringend gebotenen erhöhten strafrechtlichen Schutz der: §§ 122, 124 BranntwMonG" ergibt nichts Gegenteiliges. Unter dem erhöhten Schutz ist, wie der weitere Hinweis der Begründung auf die nach dem Branntweinmonopolgesetz geltende Höchstgefängnisstrafe und die worte "wie bisher" ergeben, nicht eine Erweiterung des Tatbestandes auf die Hektolitereinnahme, sondern die Ausweitung der Ahndung auf die im Verhältnis zur RAbgO geltende höhere Strafdrohung des § 122 BranntwMonG zu verstehen. ‘
Entscheidend spricht weiter dagegen, daß der Tatbestand des § 121 Nr. 2 BranntwMonGg unverändert geblieden ist. Sollte er durch eine außerhalb des BranntwMonG ergangene Gesetzesänderung eine. Erweiterung erfahren, so verlangt es das in Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 StGB zum Ausdruck gelangte Anliegen der Rechtssicherheit, daß die Ausdehnung der Strafbarkeit in klarer und eindeutiger Weise erfolgt. Anderenfalls würden die Tatbestände ihre Garantiefunktion verlieren. Die Grenzen strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens würden aus ihnen nicht mehr ersichtlich sein.
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Mithin hat es weiterhin sein Bewenden dabei, daß in § 121 Nr. 2 BranntwMonG nur Hinterziehungshandlungen, die den Branntweinaufschlag betreffen, unter Strafe ge-
stellt sind. -
Im Falle des unmittelbaren bBezugs bei der Branntweinmonopolverwaltung greift nur der in § 123 Nr.-3 BranntwMonG umrissene Schutz Platz. j
Soweit hierin eine Lücke im strafrechtlichen Schutz bei Hinterziehung von Monopoleinnahmen erblickt werden
kann, ist die Rechtsprechung durch die genannte Vorschrift
des Grundgesetzes gehindert, eine Ausfüllung vorzunehmen. Hierzu ist lediglich der Gesetzgeber befugt.
Somit ergibt sich, daß eine Strafbarkeit der Ange- -
klagten wegen Monopolverletzung nach § 121 Nr. 2 Branntw-
Mon@ nur dann gegeben ist, wenn sich die Handlungen, die den Angeklagten in dem gegenwärtigen Yerfahren zur Last gelegt worden sind, wenigstens teilweise auf Branntwein-
‚ aufschlag bezogen haben.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, aaß Are Verfehlungen der Angeklagten nur "Branntweinsteuer" und nicht Branntweinaufschlag betreffen und daher den Strafbestimmungen nicht unterfielen. Hierbei hat es ersichtlich angenommen, daß unter dem Ausdruck "Branntweinsteuer"
- ur diejenigen Monopoleinnahmen zu verstehen sind, die
durch unmittelbaren Bezug des Branntweins bei der Monopolbehörde entstehen, also die im Kaufpreis enthaltene Hektolitereinnahme. Allerdings werden oft Branntweinaufschlag und Branntweinsteuer (Hektolitereinnahme) gegenübergestellt (vgl. Hieronimi aa0 § 122 Anm. 4). Der Sache nach ist jedoch der Branntweinaufschlag nur eine besondere Art
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der Branntweinsteuer. Er soll für den Fall, daß der Brenner von der Verpflichtung zur Ablieferung des von ihm hergestellten Branntweins befreit ist oder Branntwein entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert worden ist, dem Fiskus entsprechende Verbrauchsstieuern aus dem Bramntweinmonopol zuführen, wie er sie durch die sog. Hektolitereinnahme hätte, wenn die Verwertung unmittelbar durch die Monopolbehörde erfolgt wäre, Er ist mithin seinem Wesen nach eine der Hektolitereinnahme entsprechende Branntweinsteuer (vgl. Hieronimi aa0 S. 678). Der Ausdruck Branntweinsteuer ist danach mehrdeutig. Es war daher nicht zutreffend, wenn das Landgericht davon ausgegangen ist,
daß die den Angeklagten zur last gelegten, sich auf "Branntweinsteuer!! beziehenden Handlungen nur die Hektolitereinnahme betreffen könnten, nicht dagegen auch den Branntweinaufschlag. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob sich
- unter den von den Angeklagten verkürzien Branntweinsteuern, soweit ihre Hinterziehung Gegenstand des gegenwärtigen Strafverfahrens ist, auch Branntweinaufschlag befunden hat,
Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben. j
Sollten beide Angeklagten durch die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen gegen § 121 Nr. 2 BranntwMonG verstoßen haben, so würde die Tat des Rüddiger möglicherweise mit der Urkundenvernichtung im Amt, die der Hinterziehung dienen sollte, tateinheitlich zusammenfallen. Denn es würde nahe liegen, daß die etwaigen einzelnen Hinterziehungshandlungen des Angeklagten Rüddiger nur unselbständige Teilakte einer einzigen fortgesetzten Handlung waren (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167). Eine einheitliche Tat kann aber nur einheitlich abgeurteilt werden. Daher mußte das Urteil, auch soweit es sich um die
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Urkundenvernichtung im Amt handelt, aufgehoben werden.
Die schwere Bestechlichkeit bei Rüddiger nach § 332 StGB würde dagegen rechtlich selbständig bleiben (vgl. BGHSt
7, 149). Insoweit mußte die Verurteilung Rüdäigers besteken bleiben. Was den Angeklagten Henke betrifft, so würde die von ihm begangene Bestechung nach § 333 StGB mit der Monopolhinterziehung in Gesetzeseinheit stehen (vgl. Hieronimi, aaO § 120 BranntwMonG, Anm. 2 d). Daher mußte bei ihm das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
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