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BGH Entscheidung vom 12.02.1955 – 4 StR 582/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

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- wegen fahrlässiger Tötung

‚ nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ER in der Verhandlung, Bundesanwalt MB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 28. Juli 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Der Angeklagte HB fuhr am 5. Oktober 1951 mit einem Trecker und zwei Anhängern Zuckerrüben zur Zuckerfabrik. Während der Fahrt stand der Iandarbeiter Gerhard x , der ebenso wie EB in dem lanäwirtschaftlichen Betrieb des Angeklagten DEE beschäftigt war, auf dem Trecker unmittelbar hinter dem Sitz des Fahrers; er bediente während der Fahrt die Brenise. des ersten Anhängers. Kurz nach der Einfahrt in das Fabrikgelände kam er unter die rechten Räder der Anhänger und wurde dabei tödlich verletzt.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 31 StVZO zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen beider Angeklagten und rügen eine Verletzung des sachlichen Rechts. Sie können keinen Erfolg haben.

l: Die Beweisaufnahme hat nach den Urteilsgründen nicht einwandfrei klären können, auf welche Weise I | WEB zu Tode gekommen ist", Das Landgericht ist indes auf Grund eingehender Würdigung aller Beweistatsa-

- chen zur Überzeugung gekommen, dass nur zwei Möglich-

keiten "für den Unfallablauf bestünden, ohne dass festgestellt werden könnte, welche von veiden tatsächlich vorgelegen hat". Diese Ausführungen enthalten keinen Widerspruch, wie .die Revision dartun will. Ist der Abauf der Geschehnisse nur auf zweierlei Weise Zu erklären, so behält damit die Feststellung des Landgerichts, eine einwandfreie Klärung sei nicht erreicht worden, ihre Richtigkeit.

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Die Revision meint, es liessen sich weitere Möglichkeiten des Unfallherganges vorstellen; es verstosse gegen die allgemeinen Erfahrungssätze und Denkgesetze, wenn das Landgericht nur zwei Möglichkeiten

zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Auch

dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat bei der Würdigung des Beweisergebnisses verschiedene Möglichkeiten des Geschehensablaufes in Erwägung gezogen; es ist unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen aber zu der Überzeugung gelangt, dass "sonst weitere Möglichkeiten praktisch nicht vorstellbar seient. Damit hat es seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Unfall nur auf zweierlei Weise zu deuten ist. Diese tatrichterliche Würdigung lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen; das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe nachzuprüfen, ob andere Möglichkeiten des Unfallshergangs einen grösseren Grad von Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen können.

2. Den Angeklagten oblag es, darüber zu wachen, dass sich jedes Fahrzeug des Zuges bei Antritt der Fahrt in ordnungsmässigem Zustand befand, und zwar Höhle als Kraftfahrzeugführer, DR ais Fahrzeughalter ($ -31 Abs 1 u2 StV20, § 7 StVO). Sie mussten dafür sorgen, dass die Spindelbremse des ersten Anhängers von einem mitfahrenden Bremser bedient wurde, der freie Aussicht auf die Fahrbahn während der Fahrt hatte (§ 41 Abs 6 StVZO). Wo sich der Bremser aufzuhalten hatte, schreibt das Gesetz zwar nicht vor. Um seiner Aufgabe gerecht werden zu können, musste er aber an einer Stelle sein, von der aus er im Bedarfsfalle sofort und ohne Gefahr für Leben und Gesundheit die Bremse des Anhängers bedienen konnte. Zu diesem Zwecke war am Anhänger eine

sitzgelegenheit geschaffen, sie war aber am Unfalltage : yöllig unbenutzbar, weil die Sitzbretter zerbrochen wa- : - ren und die Rücklehnen teilweise fehlten, Klimanski

sah sich ’daher veranlasst, auf dem Trecker zu stehen und über die Schere des Anhängers hinweg die Spindelbremse zu bedienen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Anhänger sich unter solchen Verhältnissen nicht in vorschriftsmässigem Zustand befand, und dass die beiden Angeklagten, die diesen Mangel kannten und ihn nicht abstellten, eines Verstosses gegen §§ 31, 71 StVZO schuldig sind. Insoweit ist auch die Strafverfolgung nicht verjährt; denn die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht angeoränete Einholung eines Strafregisterauszugs für einen der Angeklagten und der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht an die Polizei gegebene Auftrag. den anderen Angeklagten zu vernehmen, stellten Massnahmen dar, die geeignet waren, den Fortgang des Ermittliungsverfahrens zu fördern. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Anordnungen auch von der Staatsanwaltschaft hätten getroffen werden können und dass sie neben der Förderung des Verfahrens auch der Verjährungsunterbre- f chung dienen sollten. Sie haben daher die Verjährung unterbrochen (vgl RGSt 65, 82; 41, 356).

3. Für den Tod des ee das Verhalten der Angeklagten ursächlich, wenn die von den Beschwerdeführern unterlassenen Handlungen nicht hinzugedacht werden können ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele (RGSt 75, 50). Was das Landgericht in dieser Hinsicht für die erste Möglichkeit des Unfallablaufes ausführt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Ist KOEEM nämlich mit einem Bein auf dem Trecker, mit dem anderen auf der etwa In entfernten Aufstiegsvorrichtung des Anhängers stehend oder über die Schere zum Anhänger hinüberkletternd, beim Versuch so an die Bremse. zu kommen, zwischen den beiden Fahrzeugen abgestürzt, so ist das Verhalten der Angeklagten ursächlich für den Tod des Kb gewesen. Hätte der Bremsersitz benutzt werden können, so wäre KE richt gezwungen gewesen, über die Schere des Anhängers hinweg die Bremse zu erreichen. Der Unfall hat sich zwar auf dem Gelände der Zuckerfabrik, nicht _ auf einer Öffentlichen Strasse ereignet; er ist indessen die Folge eines vorschriftswidrigen Verhaltens der Angeklagten, das bereits bei Beginn der Fahrt einsetzte; Die Angeklagten durften die Fahrt auf öffentlicher Strasse wegen des vorschriftswidrigen Zustandes des Anhängers gar nicht beginnen lassen. Deshalb versagt der in der Revision wiederholte Hinweis der Beschwerdeführer darauf, die Vorschriften der §§ 31, 46 StVZO seien nicht anzuwenden, weil sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Strasse zugetragen habe.

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Dass der Unfall für die beiden Angeklagten voraussehbar war, legt das Landgericht ohne Rechtsirrtum dar.

4.) Die Annahme einer fahrlässigen Tötung hält der rechtlichen Nachprüfung aber auch dann stand, wenn der Unfallablauf dergestalt war, dass KM auf Grund einer Aufforderung des Hiiibaufzupassen, dass nicht Kinder Rüben von dem Lastzug herunterholten, vom Trecker abstieg, rechts neben dem Zug einherging, bei der Einfahrt in das abfallende Fabrikgelände, eingedenk seiner Pflicht zu bremsen, noch rasch versuchte, zwischen Trek-

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ker und Anhänger hindurch an die Spindelbremse zu gelangen, dabei zwischen beiden hindurchstürzte und überfahren wurde.

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass HOM verpflichtet war, vor der Einfahrt in das Fabrikgelände darauf zu achten, dass Km seinen Platz wieder eingenommen hatte, um als Bremser tätig zu werden. Aus der dem Fahrzeugführer gemäss § 31 Abs 1 StV20, § 7 StVO obliegenden Pflicht ergibt sich, dass er sein Augenmerk auch darauf richten muss, dass der Bremser stets in der lage ist, die Bremsen zu bedienen. Der Angeklagte hatte selbst bemerkt, dass KB "Anstalten gemacht hatte, als ob er absteigen wollte"; er musste daher vor der Einfahrt in die stark abschüssige Zufahrtsstrasse des Fabrikgeländes nach dem Bremser Umschau halten, um ihm gegebenenfalls den Aufstieg auf den Trecker und den schwierigen Weg zur Spindelbremse zu ermöglichen. Diese Pflicht bestand auch dann, wenn FÜ den Abstieg aes KOEEEEM tatsächiich nicht bemerkt harte. „uch bei Annahme eines Unfallherganges, wie ihn der Tatrichter als zweite Möglichkeit in Betracht zieht, ist also das Verhalten des Angeklagten Hp ursächlich für den

Tod des KM gewesen.

Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhal-

ten des DEM und dem Tod des KÜEEEER sieht das

Landgericht darin, dass jener es unterlassen hatte, den Sitz am Anhänger in Ordnung zu bringen und Ks "strikte Anweisung zu geben, dass er sich während der Fahrt auf diesem Sitz aufzuhalten habe; denn dann hätte “CE nicht abzusteigen brauchen, um etwaige Diebstähle von Rüben zu verhindern, weil er von dem hochge-

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legenen Sitz aus alles hätte übersehen können. Der fehlende Bremsersitz sei daher kausal für den Unfall gewesen". Der Auffassung der Revision, der ursächliche Zusammenhang sei durch das Absteigen von dem Trekker und den Versuch, wieder aufzuspringen, "unterbrochen" worden, kann nicht gefolgt werden. Auch durch ein ungeschicktes, ja fahrlässiges Verhalten des Kun wurde eine neue Ursachenreihe nicht geschaffen. Das gesamte Geschehen blieb weiterhin mit der Tatsache verknüpft, dass DEE gegen die Abfahrt des nicht vorschriftsmässig ausgestätteten Anhängers und den Aufenthalt des Bremsers auf dem Trecker nichts unternahm, obwohl er als Halter des Fahrzeugs und als Dienstherr des KO dagegen hätte einschreiten müssen (vgl auch

Die Revision meint weiterhin, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Bremsersitz in Oränung gewesen wäre; es sei nicht festgestellt, dass Kl in diesem Falle zur Zeit des Unfalles den Sitz tatsächlich benutzt hätte. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Pflichtwidrigkeiten der Angeklagten und dem Tod des KB Könnte indessen nur dann als nicht vorhanden erachtet werden, wenn eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass KM einen brauchbaren Sitz nicht- benutzt hätte (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1952 - 4 StR 431/52)- Aus den Urteilsausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Landgericht diese Überzeugung gewonnen hat. Ihnen liegt vielmehr die Auffassung des Tatrichters zugrunde, KB hätte einen in Oränung befindlichen Sitz auch benutzt und nicht verlassen, wenn ihm

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s von seinem Dienstherrn zur Pflicht gemacht worden wäre.

Schliesslich ist es nicht rechtsfehlerhaft, wie die Revision annimmt, wenn das Landgericht ausführt, auch der durch das Absteigen und den Versuch des Wiederaufsteigens gekennzeichnete konkrete Tatsachenablauf sei zwar für den Angeklagten Dicht voraussehbar gewesen, das sei aber auch gar nicht erforderlich. Die Einzelheiten des Geschehensherganges brauchte der Angeklagte nicht voraussehen zu können; es genügte, dass er

“ im allgemeinen mit einem tödlichen Ausgang der Fahrt

rechnen musste. Anders wäre es, wenn der Unfall in seiner Verknüpfung mit dem fahrlässigen Verhalten des Höhle und dem ungeschickten Handeln des SO so sehr

ausserhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge und der Erfahrung des täglichen Lebens läge, dass der eingetretene

Erfolg auch bei Anwendung der dem Täter zuzumutenden

sorgfältigen Überlegung nicht in Rechnung zu stellen war

(Rest 56, 349; 65; 125). Dass das im vorliegenden Falle nicht’ angenommen werden kann, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.

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Da auch im übrigen Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, können die Revisionen der Angeklagten keinen Erfolg haben.

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