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BGH Urteil vom 16.01.1968 – 1 StR 604/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BERSE: Ja StGB § 51 Abs, 2; JGG § 105 Ist die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden auf der Stufc cines Jugendlichen wegen Schwachsinns abgeschlossen, so ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden, auch wenn der Schwachsinn nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) geführt hat und eine "Nachreife" zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen ist (im Anschluß an BGH IM JGG § 105 Nr. 10),

Nachschlagewerk: ja BERSE: Ja

StGB § 51 Abs, 2; JGG § 105

Ist die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden auf der Stufc cines Jugendlichen wegen Schwachsinns abgeschlossen, so ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden, auch wenn der Schwachsinn nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) geführt hat und eine "Nachreife" zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen ist (im Anschluß an BGH IM JGG § 105 Nr. 10),

BGH, Urt. v. 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67 - IG Karlsruhe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_604/67 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz SB „zus EEE, üort scboren am ED 947, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben;

Senätspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED 2: u als Verteidiger, Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Kechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. März

1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die zcitigce Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes

zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und gegen ihn außer-

dem wegen zwei Verbrechen des schweren Raubes, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, in einem

Fall auch mit versuchter räuberischer Erpressung, eine Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verhängt. Seine Revi-

sion rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

i. Die Schuläsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelbeanstandungen. Daß das Landgericht bei der versuchten räuberischen Erpressung nicht den § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht, |

II. Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafsausspruch gehen fenl.

1. Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann aus Kechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das Landgericht geht mit dem Sachverständigen zugunsten des -— zur Tatzcit kurz vor Vollendung des 19. Lebens-Jahres stehenden — Angeklagten davon aus, daß sich wegen seiner negativen jugendtümlichen Züge "eine derartige geistige und sittliche Retardierung ergebe, daß er noch auf der Stufe eines Jugendlichen stehe" (UA S. 43). Der Tatrichter folgt dem Gutachten auch darin, daß die Entwicklung des Angeklagten abgeschlossen ist: er wird in nächster Zeit, insbesondere his zur Vollendung seines 2%, Lebensjahres, wegen seines leichten Schwachsinns und seiner Willensschwäche die jetzt erreichte Entwicklungsstufe nicht überschreiten (UA S. 44), Aus diesem Grunde wendet die Jugendkammer § 105 Abs. I Nr. 1 JGG nicht an.

a) Nach dioser Vorschrift g21t Jugendstrafrecht, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118), Ist jedoch nicht zu erwarten, daß der Heranwachsende über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt, so ist die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetztes (" „.... nach seiner sittlichen stand s22:."). Die Auffassung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift: Die für 3traftaten Jugendlicher vorgesehenen Rechtsfolgen sind auf den unfertigen, noch fTormbaren Menbedürfnis abgestellten, nach § 5 JGG auszuwählenden Maßnahmen cine Besserung und Abschreckung erwarten. Nur der Heranwachsendc, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphase steht, wird vom Gesetz also dem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehen geblieben ist (ebenso Dallinger/lackner, JGG § 105 Rn. 31).

b) Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits im Urteil vom 16. Juni 1959 (IM JGG § 105 Nr. 10 = MDR 1959, 772 Nr. 109) vertreten, mit dem er eine tatrichterliche Entscheidung bestätigte. In jenem Fall wer die geistige Entwicklung der Täterin wegen Schwachsinns abgeschlossen; das Landgericht hatte ihrc Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angeschen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG jedoch nicht angewandt. Für den hier gegebenen Pali eines lcicht Schwachsinnigen, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen (UA S. 46, 47), kann nichts anderes gelten; auch hier ist es der Schwachsinn, der eine weitere geistige und sittliche Entwicklung zum Erwachsenen hin verhindert,

Im übrigen ist die Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, unabhängig devon zu beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist; der § 51 StGB und seine Grenzbereiche betreffen nicht die Unreife, die auf die Jugend dos Täters zurückzuführen ist.

nn —

ce) Wie schon die angeführte Entscheidung des bundesgerichtshofs hervorhebt, ist allerdings zu beachten, daß gerade bei Schwachsinnigen eine spätere Nachreife erfolgen kann (ebenso Jagusch in IK, 8. Aufl. JGG 8 105 Anm. 6 a.R.); Entwicklungsfortschritte werden noch bis zum 25. Lebensjahr hin als möglich angeschen (vgl. die Zusammenstellung bei Wegener MschrKrim 1960, 147, 160 in seiner Besprechung des o.a.Urteils des Bundesgcrichtshofs vom 16. Juni 1959). Wegen dieser rein gedanklichen Möglichkeit einer Nachreife will cine in der Lehre verbreitete Meinung (vei. Wegener aa0; Potrykus, JGG A. Aufl. § 105 Anm. 2 a.E.; ähnlich wohl Grethlein, JGG 2, Aufl. § 105 Anm. 2 ce 2) in derartigen Fällen immer Jugendstrafrecht anwenden. Diese Auffassung mag für die künftige Gesetzgebung bedeutsam sein; im geltenden Recht findet sie keine Stütze.

Ob cine Nachreife eintreten wird, ist vielmehr Tatfrage, die das Gericht im Einzelfall - regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen - klären muß, Das hat die Jugendkammer getan. Nach dem Urteil ist die entfernte Möglichkeit einer gewissen Nachreife zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen; das Landgericht folgt auch hierin dem Gutachten des Sachverständigen. Bei üer rechtlichen Würdigung geht es in tatsächlicher Hinsicht von dieser Möglichkeit aus. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifol für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht vor.

Die Jugendkammer war nicht gehindert, in der rechtlichen Beurteilung vom Vorschlag des Sachverständigen abzuweichen. Sic entnimmt die Nichtanwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG dem Umstand, daß der Angeklagte "sicher in absehbarer Zeit" keinen höheren Reifegrad erreichen werde; in der - allenfalls in einem Zeitabstand von 10 bis 20 Jahren einsetzenden - "Nachreife" sicht sie keinen echten Reifungsprozeß, sondern nur eine gewisse Anpassung an die Umwelt auf Grund gewonnener Erfahrung (UA S. 44). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesctz im Auge hat und wie sie nach der angeführten Lehrmeinung noch bis etwa zum 25. Lebensjahr nachgcholt werden kann, ist nach den Feststellungen im gegebenen Fall nicht zu erwarten. Bei der später mögslichen Umweltanpassung handelt es sich nicht um die Entwicklung cines Jugendlich-Unreifen zum Erwachsenen, sondern darum, daß der Schwachsinn weniger deutlich in Erscheinung tritt.

2, Die Nichtanwendung des § 106 JGG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung steht im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die Jugendkammer hat die hierbei maßgebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen; sie wägt die Möglichkeit einer Wiedereingliederung und die anderen Strafzwecke gegeneinander ab, räumt jedoch namentlich angesichts der Tatausführung dem Sühnebedürfnis den Vorrang ein (UA S. 47, 48). Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355; Urteil von 19. November 1963 - 1 StR 448/63 - ). Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich im Bereich des Tatsächlichen; Rechtsfcehler vermag sie nicht

aufzudecken.

Da auch im übrigen der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, war dic Revision zu verwerfen,

Hübner Scibert Fischer

Loesdau Mai