Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.12.1988 – 1 StR 620/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ANF
Abschrift
BUNDESGER ICHTSHOF
ı StR 620/8 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Andreas H EEE zus WE, seboren am GE 1957 in ME AN
wegen Mordes
Der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht durfte davon absehen, das Urteil vom 17. April 1985 in die neue Verurteilung einzubeziehen. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in gleicher Sache.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning