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BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 5 StR 382/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_382/58 2205 041

ImnmNavnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Otto x EEE zus gm geboren an EEE 1923 ir DB (Rumänien),

wegen Betruges u.a.

hat

der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14.Oktober 1958, an der teilgenommen haben;

für

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . Emm

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte kun als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hamburg vom 24.April 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm drei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.

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Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, geht fehl.

1. Fälle Sb, :eiiwun: Tai (Unterschlagung - § 246 SteB).

Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß der Angeklagte allgemein befugt war, die ihm unter Eigentumsvorbehalt der Herstellerfirmen gelieferten Radioapparate nicht nur gegen Teilzahlung, sondern auch gegen Barzahlung zu verkaufen. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß der Angeklagte, wie er wußte, auf Grund weiterer Abmachungen mit der Lieferfirma, die für Zahlungsausfälle haftete, über die hier in Rede stehenden Radioapparate, die Frau SW, Frau HM und die Eheleute re auf Teilzahlung gekauft hatten und die er vor voller Bezahlung des Kaufpreises zurückgenommen hatte, nicht ohne Zustimmung der Lieferfirma anderweit verfügen durfte (S. 11’UA) und daß eine solche Zustimmung nicht vorlag. Das Urteil ergibt weiterhin als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte, als er

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die Radioapparate anderweit verkaufte (Fälle Sc und EM) oder Dritten zum Kauf anbot (Fall Rei), dies in der Absicht tat, den ärlös nicht an die Lieferfirma, die Herstellerfirma oder die Kreditgeberin abzuführen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß

der Angeklagte sich in allen drei Fällen vorsätzlich fremde Sachen, nämlich die Radioapparate, rechtswidrig zugeeignet hat. Das gilt auch für den Fall R@WWw, in dem der An- ‚geklagte den Radioapparat Dritten zum Kauf anbot. Schon ein solches Angebot zum Kauf ist eine Zueignungshandlung (vgl. RGSt 73,253; BGH 1 StR 284/53 vom 1.Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954,398 zu § 246 StGB).

2. Fall Rak (Unterschlagung - § 246 StGB).

Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Angeklagte beim Empfang des Restkaufgeldes in Höhe von 735 DM, das R@® an ihn zahlte, als Vertreter (ohne Vertretungsmacht) für die Firma Si & Ham AC gehandelt habe und daher das Geld in das Eigentum dieser Firma übergegangen sei. Das kann zweifelhaft sein. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt läßt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit offen, daß der ıngeklagte nur Bote war, der das Restkaufgelä an die Firma Sie & Hab AG weiterzuleiten hatte. Hierauf kommt es aber für die Anwendung des § 246 StGB nicht an. Geld, das der Käufer einer Sache zur Tilgung der Kaufpreisschuld einem Boten übergibt, damit dieser es an den Gläubiger der Kaufpreisforderung weiterleitet, bleibt bis zur Ausführung des Auftrages Eigentum des Käufers. Der Angeklagte hat daher dadurch, daß er die 755 DM für sich verbrauchte, in: jeden Falle sich fremde Sachen röchtswiärig zugeeignet.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das Geld im Sinne des § 246 StGB dem Angeklagten anvertraut war. Anvertraut sind solche Sachen, deren Gewahrsanm

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der Täter mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu bestimnten Zwecken zu verwenden oder sie zurückzugeben (vgl. Schönke/Schröder, StGB 8.Aufl.§ 246 Anm.X 2). Das trifft hier zu, gleichgültig, ob der Angeklagte Vertreter (ohne Vertretungsmacht) oder Bote war. Er hat den Gcewahrsam an dem Geld in jedem Fall mit der Verpflichtung erlangt, entweder das Geld an die Firma Sign & Haie AG weiterzuleiten oder es R@ zurückzugeben,

3. Fall WEB geborene Hoggmy (Unterschlagung - § 246 StGB).

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die rechtswidrige Zueignung darin gesehen, daß der Angeklagte die Waschmaschine, die die Firma AEG unter Eigentumsvorbehalt an Frau WB als Teilzahlungskäuferin geliefert hatte und die sich zunächst in der gemeinsamen Wohnung des Angeklagten und der Frau Web befand, einige Zeit nach der Lieferung in kigenbesitz nahm, indem er sie aus der gemeinsamen Wohnung entfernte und Frau Ve erklärte, er wolle den Vertrag zurückziehen. Dabei hat die Strafkammer die Zueignungsabsicht des Angeklagten daraus gefolgert, daß er die Waschmaschine mehr als 2Y4 Jahre in seinem Besitz behalten hat, ohne der Firma AEG eine Zurückziehung des Vertrages mitzuteilen. Diese Feststellung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

4. Fall Olympia-Schreibmaschine (Betrug - § 263 StGB).

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, die restliche Kaufpreisschulä zu erfüllen. Schon dies rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte die Verkäuferin durch Täuschung, nämlich durch die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswil.lens, in ihrem Vermögen geschädigt hat. Darauf, ob die Strafkammer außerdem auch ohne Rechts-

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-5. irrtum eine vorsätzliche Betrugshandlung darin geschen hat,

daß der Angeklagte über seine Zahlungsfähigkeit täuschte, kommt es hiernach nicht an.

5. Fall Ri@w & PD - LE (Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung - §§ 263,246,73 StGB).

Die Auffassung der Strafkammer, daß der Käufer des Volkewagens, ICEB, im Sinne des § 263 StGB in seinem Vermögen geschädigt worden ist, obwohl er gemäß § 932 BGB Ligentum an dem Wagen erworben hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.BGHSt 1,92,94; 3,370, 372). Hiernach liegt in Fällen der in Rede stehenden Art ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht: nur vor, wenn im Zeitpunkt der Vermögensverfügung feststeht, daß der Erwerber das Eigentum - notfalls in einem Rechtsstreit -— verteidigen muß, sondern schon dann, wenn nicht feststeht, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum des Erwerbers anerkennen wird, und daher damit zu rechnen ist, der Erwerber werde sein Eigentum - notfalls in einem Rechtsstreit -— vertcidigen müssen. So liegt es hier.

6. Fall In - 1

(Unterschlagung - § 246 StcB).

ICE, der von dem Angeklagten den- unter 5) erwähnten Volkswagen gekauft hatte, gab dem Angeklagten ein Maicomobil in Zahlung, das ihm, Il, von dem Kraftfahrzeughändler Ds unter Zigentunsvorbehalt geliefert und noch nicht voll bezahlt war. Der Angeklagte bot das Maicomobil Interessenten zum Kauf an.

Zu Unrecht meint die Revision, der Ang geklagte habe sich keiner Unterschlagung, sondern allenfalls der Hehlerei (und einer Unterschlagung als strafloser Nachtat) schuldig gemacht, weil, wenn man das Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung ansehe, auch IE unterschiagen habe, als er das unter Eigentumsvorbehalt stehende Maicomobil

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dem Angeklagten in Zahlung gab. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, daß Lim k:ine Unterschlagung begangen hat. Er hat nicht wie ein Eigentümer über das Maicomobil verfügt, sondern dem Angeklagten nur das Anwartschaftsrecht übertragen, das ihm auf Grund seiner Vereinbarungen mit De zustand. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Angeklagte, als er das Maicomobil erwarb, den Eigentumsvorbehalt und den Bestand der Restschuld kannte und sich verpflichtete, die noch fälligen Raten sofort zu bezahlen. Dies unterscheidet das Verhalten des ICE wesentlich von dem Verhalten des Angeklagten, der das Maicomobil Interessenten zum Kauf anbot und damit wie ein Eigentümer über dieses verfügte.

Der Verurteilung wegen Unterschlagung steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, aus dem Verkaufserlös die restlichen Raten zu zahlen. Eine solche Absicht ist kein Umstand, der jemanden berechtigt, eine fremde Sache wie cine cigene zu veräußern. Sie kann allenfalls das Bewußtsein des Täters davon ausschließen, daß er rechtswidrig verfüge. Diese Möglichkeit scheidet aber hier aus. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gewußt, daß er zu der - beabsichtigten -— Verfügung nicht berechtigt war.

7. Fall Ric (Betrug - § 263 StGB).

Zu Unrecht meint die Revision, daß der Käuferin der Waschmaschine, Frau Ric, kein Vermögensschaden im Sinne des § 26% StGB entstanden sei. Richtig ist allerdings, daß es für die Beantwortung der Frage, ob der Getäuschte einen Vermögsnsschaden erlitten hat, nicht auf die Vorstellungen ankommt, die dieser über das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat. Bie Annahme eines Vermögensschadens kann daher im Gugensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht damit begründet werden, daß Frau Ried "cine

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gebrauchte Waschmaschine für. ein minderhohes Entgult erwerben wollte". Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß objektiv der Wert der Maschine, die der Angeklägte der Frau Rice verkaufte und lieferte, dem Kaufpreis nicht entsprach. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der vereinbarte Kaufpreis von 545 DM der Preis für eine neue Maschine war. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß dic Waschmaschine, dic der Angeklagte verkaufte und lieferte, eine gebrauchte Maschine (Vorführmaschine des Angeklagten) war. Daß cine solche Maschine objektiv weniger wert ist als eine neue Maschine und damit weniger wert als der hier vereinbarte Kaufpreis, liegt auf der Hand. Daß die Lieferfirma, von der der Angeklagte die Vorführmäschine erhalten hatte, der Frau Rice nachträglich anstelle der Vorführmaschine eine neue Maschine geliefert hat, "bedcutst nur eine Wiedergutmachung des Schadens, der bereits in dem Zeitpunkt eingutruten war, in dem der Angeklagte die Vorführmaschine der Frau Ric» verkaufte und lieferte. Hiermit war der Betrug vollendet,

II.

Auf: die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in- vollem Umfange überprüft. Das gilt auch für die Verurteilung im Fall EB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und für den gesamten Straf-

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ausspruch. Die Prüfung hat kuinen Mängel sachlichrechtlicher Art urgeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Gunuralbundesanwalts.

Sarstedt Schnidt Siemer

Schmitt Börker