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BGH Entscheidung vom 19.09.1958 – 2 StR 550/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ir er men sn u mn nen Dem m SUPO § 345 Abe. 25; ZPO § 130 Die Unterzeichnung einer Revisionsbegründung braucht nicht lesbar zu sein. Es ist jedoch keine Unterzeichnung, wenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürlicke Striche und Linien aufgelöst ist und der "Schriftzug" chsrakteristischer Merkmale entbehrt. BEH, Urt, v, 7, damuar 1959 - 2 StR 550/58 IG Bremen / m nn ne dan nn endete OT Ah te ran ın Namen des Volkes In der Sirafsache gegen den Kaufmann Hugo 1 En zu: HE (Bezirk DE: geboren am mn '914 ir Pomp. wegen Betruges hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Jaruar 1959, an der teilgenommen haben: Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Lotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 19. September 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen. - Yon Rechts wegen win abet ae pr un ba Dar a een Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Berruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. I, Die Schriftsätze, mit denen der Verteidiger die Revision eingelegt sowie die Revisionsamträge sngebracht; und das Rechtsmittel begründet hat, sind von ihm mit einem Schriftgebilde unterzeichnet worden, das weder einzelne Buchstaben klar erkennen läßt noch als Ganzes lesbar ist und aus mehreren zusammenhängenden, teils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen une Linien verschiedener Größe besteht. Der Vergleich mit enderen in den Akten befindlichen Schriftstücken zeigt, daß de

Nachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja 2268 009

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SUPO § 345 Abe. 25; ZPO § 130

Die Unterzeichnung einer Revisionsbegründung braucht nicht lesbar zu sein. Es ist jedoch keine Unterzeichnung, wenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürlicke Striche und Linien aufgelöst ist und der "Schriftzug" chsrakteristischer Merkmale entbehrt.

BEH, Urt, v, 7, damuar 1959 - 2 StR 550/58 IG Bremen

/

m nn ne dan nn endete OT Ah te ran

ın Namen des Volkes In der Sirafsache gegen

den Kaufmann Hugo 1 En zu: HE (Bezirk DE: geboren am mn '914 ir Pomp.

wegen Betruges

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Jaruar 1959, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Lotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 19. September 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen. -

Yon Rechts wegen

win abet ae pr un ba Dar a een

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Berruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I, Die Schriftsätze, mit denen der Verteidiger die Revision eingelegt sowie die Revisionsamträge sngebracht; und das Rechtsmittel begründet hat, sind von ihm mit einem Schriftgebilde unterzeichnet worden, das weder einzelne Buchstaben klar erkennen läßt noch als Ganzes lesbar ist und aus mehreren zusammenhängenden, teils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen une Linien verschiedener Größe besteht. Der Vergleich mit enderen in den Akten befindlichen Schriftstücken

zeigt, daß der Verteidiger auch sonst mit diesem Schrift-

zug zu unterzeichnen pfiegt.

Aus solcher Art zu unterschreiben erheben sich für

die Einlegung der Revision keine Bedenken. Für sie verlangt § 341 Abs. 1 StPO nur, dab sie schriftlich zu geschehen hat- Die Schriftform ist bereits dann gewahrt, wenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise, ersichtlich ist, von wem es herrükrt (BGHSt 2, 77, 78 mit Wachweisen). Das steht hier außer Frage. Eine Unterschrift gehört nicht zum Begriff der Schriftform.

Anders verhält es sich mit der Revisionsbegründung. Für sie genügt Schriftform nicht. Vielmehr ist,

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sofern sie nicht zu Protokoll der Geschärtsstelle erklärt wird, eine von dem Verteidiger "unterzeichnete! Begrünädungsschrift erforderlich (§ 545 Abs. 2 StPO). Hierzu verlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung; daß der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen mit seinem vollem bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt 537, 81; 69, 137). Es hat aber nicht näher ausgeführt,

wie die Schrift beschaffen, insbesondere ob sie lesbar sein muß; allerdings hat es einmal eine "Unterschrift", deren Zeichen seiner Ansicht nach schlechthin keine Schriftzeichen waren und keinen Namen erkennen ließen, nicht srertannt (RC IW 1929, 52 Nr. 20).

Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß die Unterschrift zwar nicht lesbar sein müsse. daß jedoch gebräuckliche Schriftzeichen erforderlich seien. Er hält diese Voraussetzungen kier nicht für gegeben und beantragt daher die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Der Bundesgeri chtshof hat zu der Frage bisher noch nicht Stellung genommen.

, Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift. Es ist auch nichts daraus herzuleiten, daß es in einzelnen Vorschriften, so in den

§ 8 188 Aus. 1, 271 Abs. 1, 275 Abs. 2 StPO eine Unterschrift verlangt, an anderen Stellen, so in den §§ 172 Abs. 3, 345 Abs. 2, 366 Abs. 2, 390 Abs. 2 StPO, dagegen eine Unterzeichnung. Die Auslegung ergibt sich aber aus dem Sprachgebrauch und dem Gesetzeszweck; sie führt zu bestimmten Mindestanforderungen, die an eine Unterzeichnung zu stellen sind.

Es kann sicher nicht genügen, daß der Unterzeichnende das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten

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lassen will. Die Beurteilung darf nicht von seiner Absicht abhängig sein, da sonst auch auf Laune oder Gewohnheit beruhende willkürliche Zeichen als Unterschrift anerkennt werden müßten. Das wäre mit der Sicherheit im Rechtsverkehr nicht vereinbar.

Entscheidend ist vielmehr das äußere, sich den Beschauer darbietende Schriftbild. Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterzeichnung ein Gevilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Seine Lesparkeit ist allerdings nicht zu verlangen, Eine solche Anforderung wäre übsrspannt und würde den tatsächlichen ‘Verhältnissen und der Übung nicht gerecht, an die der Gesetzgeber bei seiner Forunvorschrift anknüpft, Sie wird auch, soweit ersichtlich, nirgends mehr gestellt. Zudem wäre sie kein sicheres Unterscheidungsmerkmal, da das Urteil über die Lesbarkeit je nach der Person des Beurteilenden unterschiedlichtausfiele.

Da das Schriftbild nicht lesbar sein muß, schaden Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen nicht. Die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, daß der "Schriftzug" nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist. Es muß ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt. diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kamı, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt, Damit ist zugleich ein individueller Schriftzug gefordert, der charakteristische Merkmale aufweist, so dsß eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber ande-

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ren Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmunz, wenn auch nicht vollständig ausgeschlossen, so doch wesentlich erschwert ist. Nur so wird auch der Zweck

der Formvorschrift erreicht: es soll mit weitgehender Sicherheit Zeststehen, wer die Verantwortung für die Revisionsrechtfertigung trägt (vgl. auch OLG Düsseldorf ir EJW 1956. 923), Nach allem fehlt es an einer Unterzeichnung der Revisionsrechtfertigung, wenn das ursprüngliche Schriftpildä aus Buchstaben in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist und der "Schriftzug" charakteristischer Merkmale entbehrt:

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Generalbundesanwalt gegen die Zulässigkeit der Revision vorgetrager hat, sind nicht unbegründet. Die Unterschrift 1äßt aber, wenn auch sehr undeutlich, doch noch Schriftzeichen erkennen. Der Schriftzug ist auch charakteristisch; der unterzeichnerde Verteidiger hat, wie aus den Akten ersichtlich, weitere Schrifistücke stets in derselben Weise unterschrieben. Die Unterzeichnung ermöglicht die Feststellung des Erklärenden. Der Senat erachtet deshalb die Unterschrift für genügend und damit die Revisior für zulässig, obgleich nach seiner Ansicht eine so nachlässige Unterzeichnung der Bedeutung einer Revisionsbegründung nicht entspricht.

II. In der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Betrugs zu Recht bejaht. Nicht ganz klar sind zwar die Ausführungen zur inneren Tatseite. Hierzu gehört, soweit der Täter einen Vermögensvorteil erstrebi, der direkte Vorsatz; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit

öleses Vermögersvorteils genügt dagegen bedingter Vorsatz (Rast 55, 257, 260). Die Strafkammer hat dies, wie der Zusammeshang ergibt, auch zum Ausdruck bringen wollen.

Das Vorbringen der Revision, die von der Ehefrau susgestellte Rechnung sei nicht ursächlich für die Auszahlung gewesen, geht fehl. Diese Rechnung war ncben der Empfangsquittung Grundlage für die Ausstellung dos 6 - GR - Scheines. Sie wurde mit diesem und der Empfangsquitiung dem Besatzungskostenamt vorgelegt. Die Vorlage hat der Angeklagte veranlaßt und damit das Besatzungskostenamt zur Auszahlung bestimmt. Daß er im kinvernehmen mit Angehörigen der Besatzungsbehörde handelte, befreit ihn nicht von strafbarer Schuld. Auch wenn die Firma "Susaıne In: “EEEM- und EEEEEE-Cr0B- und Kleinhandel" suf den Wamen der Ehefrau des Angeklagten eingetragen wurde, schließt dies nicht aus. daß der Angeklegte in Wahrheit die Firma gegründet hat, weil er von der Leitung und den hitgliedern des Klliiipnändierverbandes angefeindet wurde, und daß er die Firma auch tatsächlich geleitet hat. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich fehlerfrei. "

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel ‚ist im Urlaub ortsabwesend und desnalb verhindert zu . unterzeichnen. . Baidus Menges