§ 345 Zweites Versäumnisurteil
Stand: 10.06.2019
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 345 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 03.07.2020 – 4 U 1201/19
- BGH, 22.09.2010 – VIII ZR 182/09Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidZitiert von 3
- BGH, 06.05.1999 – V ZB 1/99Zitiert von 13
- BGH, 27.03.2025 – I ZB 68/24Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH
- BGH, 03.03.2008 – II ZR 251/06Zivilprozess: Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 06.01.2011 – I-24 U 89/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- LAG Hamm, 07.08.2025 – 15 SLa 310/24
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2025 – 6 K 6184/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 345 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.