§ 345 Zweites Versäumnisurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 03.07.2020 – 4 U 1201/19
- BGH, 22.09.2010 – VIII ZR 182/09Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidZitiert von 3
- BGH, 27.03.2025 – I ZB 68/24Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH
- BGH, 03.03.2008 – II ZR 251/06Zitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 06.01.2011 – I-24 U 89/10
- OLG Köln, 24.01.2001 – 13 U 121/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- LAG Hamm, 07.08.2025 – 15 SLa 310/24
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2025 – 6 K 6184/21
90 Entscheidungen zu § 345 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 345 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.