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BGH Entscheidung vom 15.08.1958 – 5 StR 181/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 075

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Direktor Claus FT EB aus KB geboren am EEE 1905 in zum rei vu,

2. den Diplomkaufmann Dr.Franz K EEE aus KB geboren am ED 1912 in zei,

wegen aktienrechtlicher Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 12.August 1958 in der Sitzung vom 15.August 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ne

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

| Auf die Revisionen der Angeklagten Fun» und Dr KB wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 2.November 1957 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte FB war seit 1950 hauptamtlicher Vorsitzender des Vorstandes der Kieler Verkehrs-Aktiengesellschaft (hinfort als NKVAG" bezeichnet), der Angeklagte Dr.KEEEEEEB seit 1949 Prokurist und Leiter der Hauptverwaltung in dieser Gesellschaft. Die Aktien der Gesellschaft gehörten nach der Umstellung auf DM im Jahre 1951 zu 61,33 % der Stadtgemeinde Kiel, zu 30,66 % der Allgemeinen Lokalbahn und Kraftwerke AG in Frankfurt am Main (hinfort "Lokalbahn") und zu 7 % teils der Bundesrepublik Deutschland, teils der Deutsche Werke AG (hinfort "Dt.Werke"), Vorstand und Aufsichtsrat der KVAG waren sich darüber einig, daß es im Interesse sowohl der Gesellschaft als der Stadt Kiel liegen würde, eine etwaige Verkaufsneigung des Bundes und der Dt.Werke auszunutzen, um deren Aktienbesitz, dessen spätere Vereinigung in einer Hand als möglich und unerwünscht erschien, zu "zerstreuen". Diese Gelegenheit bot sich im Frühjahr und Sommer 1955. Da einem Erwerb der Aktien durch die KVAG selbst Bedenken aus § 65 Abs.1 AktG entgegenstanden, schlug der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr.Kogp, dem Angeklagten FT vor, für den Ankauf der Aktien als Mittelsperson (Strohmann) den Angeklagten Dr. einzuschalten; er hatte auch keine Bedenken gegen FEB: Vorschlag, den Kaufpreis der Kasse der KVAG zu entnehmen. FEW erteilte Dr . EEE einen entsprechenden Auftrag. Dieser erwarb daraufhin am 18.Mai 1955 von den Howaldt-Werken, mit denen die Dt.Werke inzwischen eine Fusion eingegangen waren, Aktien der KVAG im Nennbetrage von 297.500 DM und bezahlte sie mit 90.000 DM, die er bar aus der Kasse der Gesellschaft erhalten hatte. Der Schlußschein lautete auf "Dr Im als beauftragter Dritter". In Ausführung des gleichen Auftrages erwarb Dr .KEB an 7.Juli 1955 im eigenen Namen von der Bundesvermögensverwaltung deren Aktien im Nennbetrage von 420.000 DM gegen Barzahlung von 120.000 DM, die er sich auch aus der Kasse der KVAG hatte geben lassen.

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Seit Anfang 1955 schwebten Verhandlungen zwischen der KVAG und der Stadt Kiel über eine von der Stadt zu übernehmende Dividendengarantie für die nichtstädtischen Aktionäre der KVAG. Am 28.April 1955 hatte der Kieler Oberbürgermeister in einer Aufsichtsratssitzung der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, daß er hierzu grundsätzlich positiv eingestellt sei. Um die Wende 1955/1956 kam dann auch ein Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Kiel und der KVAG zustande, durch den die Stadt den nichtstädtischen Aktionären eine Dividende von 4 #% garantierte. Diese Ent- ‚ wicklung beeinflußte den Kurs der Aktien der KVAG. Während ‚dieser 1952 zwischen 10 und 18 % gelegen hatte, wurden Anfang Mai 1955 für einen größeren Posten dieser Aktien bei dem Bankhaus Ag in Kiel schon 40 % erzielt, und Mitte Mai 1955 wurden sie an der Frankfurter Börse mit etwa 50 % notiert. Diese günstige Kursentwicklung ermöglichte es dem Angeklagten Dr. .KÜED, dis zum 2.Septenber 1955 den von der KVAG gezahlten Kaufpreis von 210.000 DM für die von den Howaldt-Werken und vom Bund gekauften nominell 717.500 DM Aktien schon durch den Verkauf von ‚Aktien im Nennbetrage von 507.500 DM für insgesamt 213.300 DM nicht nur wieder hereinzubringen, sondern dabei noch 3.300 DM zu erübrigen. Hiervon verblieb nach Abzug einiger Unkosten ein Reingewinn von 1.964 DM. Diesen hat Dr .KB für sich verbraucht. Die bar aus der _ Gesellschaftskasse erhaltenen 210.000 DM zahlte er bis Ende September 1955 zurück. u

Von den nicht verkauften Aktien im Nennbetrage von 210.000 DM übergab Dr.Küip ien Angeklagten TED am 9.August 1955 einen Posten im Nennbetrage von 120.000 DM gegen Quittung, Dabei sagte er.ihm, daß diese Aktien beim Verkauf der Aktien an die .Lokalbahn (nominell 180.000: DM für den Barbetrag von 90.000 IM) übriggeblieben seien und daß er sich nicht für berechtigt halte, darüber zu verfügen. Dabei verschwieg er, daß er beim Verkauf der

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übrigen Aktien weitere erhebliche Kursgewinne erzielt und so außer einem Barüberschuß von 1.964 DM weitere Aktien im Nennbetrage von 90.000 DM übrigbehalten hatte. Dagegen sagte er FEED, daß bei dem Verkauf der Aktien aus den Besitz der Howaldt-Werke 1.027.-- DM Unkosten entstanden seien, die noch offenständen. Diesen Betrag hat FEB am 12.0ktober 1955 aus eigener Tasche an Dr. KB gezahlt, Eine Abrechnung über die Aktienverkäufe ließ er sich von Dr .Kenicht geben. Zur Zeit der Urteilsverkündung besaß Dr.KEEEE noch iktien im Nennbetrage

von 70.000.-- DM,

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten Dr. KB: eine Verletzung seiner durch ein tatsächliches Treuverhältnis sowie durch den Anstellungsvertrag begründeten Verpflichtung, die Aktien selbst oder einen erzielten Gegenwert unaufgefordert, unverzüglich und unentgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, Durch diese Pflichtverletzung sei das Vermögen der KVAG um den ihr vorenthaltenen Besitz an den Aktien im Nennbetrage von 90.000 DM und um den Barbetrag von 1.964 DM vermindert worden; darin bestehe der der Gesellschaft zugefügte Nachteil. Diesen habe Dr.’ EB ihr vorsätzlich und bewußt pflichtwidrig zugefügt.

Wegen dieses Verhaltens hat das Landgericht den Angceklagten Dr .KED nach § 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt,

Das ihm von Dr.KÜEED übergebene Aktienpaket gab

der Angeklagte TE an nächsten Tage, dem 10.August 1955,

seiner Ehefrau mit dem - dann auch ausgeführten - Auftrage, es in ihr eigenes Privatdepot bei dem Bankhaus AU zu bringen. Dabei sagte er ihr, daß die Aktien nicht ihnen gehörten. Von dem Vorhandensein dieses Restpaketes erwähnte er in der Aufsichtsratssitzung vom 19.August 1955, in der die Einigung über die Dividenden-

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garantie zustandekam, nichts, »ls Dr.Ko® ferner am

20. August 1955 bei Entgegennahme der der Lokalbahn verkauften Aktien fragte, ob weitere aktien da seien, verneinte TAB diese Frage wahrheitswiärig, Im September 1955 antwortete er dem Vorstandsmitglied Kö auf dessen Frage nach dem Stande der Transaktion, die #ktienverkäufe selen abgewickelt, das-Geld bis auf einen kleinen Restbetrag der Kasse der KVAG zurückgebracht; auch hierbei erwähnte er das in das Privatdepot seiner Ehefrau verbrachte Aktienpaket nicht. Als der aufsichtsratsvorsitzende Dr.Fuggp ihn am 18.Februar 1956 telefonisch nach dem Verbleib der Aktien fragte, die von dem Howaldt-Paket nach dem Verkauf an die Lokalbahn noch übriggeblieben waren, sagte der Angeklagte FiilWBvahrheitswidrig, die Aktien lägen bei ihm im Panzerschrank (der KVAC) und ständen zur Verfügung; er habe vorgehabt, den „ufsichtsrat in der nächsten Sitzung von der ganzen Transaktion zu unterrichten; dies sei bisher noch nicht geschehen, weil er das Inkrafttreten des Vertrages über die Dividendengarantie habe abwarten wollen. Am 20.Februar 1956. hat FEW dann die Aktien der Gesellschaft zurückgegeben. Die Strafkammer stellt fest, daß er die Aktien in dem Bewußtsein, sie für die Gesellschaft erhalten zu haben, dieser verheimlicht und dabei die Absicht verfolgt hat, dieses Restpaket im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu verwerten, Wie er das endgültig habe anstellen wollen, habe sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen.

Auf Grund dieses Sachverhalts nalt das Landgericht den angeklagten Feines Vergehens nach § 294 Abs.1 AktG für schuldig, weil er vorsätzlich in zweifacher Hinsicht seine Treupflicht gegenüber der KVAG verletzt und dieser dadurch einen Nachteil zugefügt, habe. Erstens habe er gewußt, daß aus der Transaktion außer, den ihm übergebenen Aktien noch weitere Überschüsse vorhanden seien; seine Pflicht, sich von Dr. KB darüber eine Abrechnung

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erteilen und auch jene Überschüsse in den Besitz der Gesellschaft überführen zu lassen, habe er bewußt zum Nachteil der Aktiengesellschaft verletzt. Zweitens sei

er verpflichtet gewesen, das Restpaket von nom.120.000 DM in den Besitz der KVAG zu überführen, Diese Pflicht habe er bewußt dadurch verletzt, daß er die Aktien verheinlicht, in das Depot seiner Ehefrau verbracht und länger als sechs Monate dort behalten habe. Diese Schmälerung des Machtbereiches der Gesellschaft, ihres Besitzes an den Aktienurkunden sei ebenfalls ein bewußt verursachter Nachteil im Sinne des § 294 AktG. Auf Grund dieser Vorschrift ist der Angeklagte FEW zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revisionen beider angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die des Angeklagten TE veanstandet auch das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben Erfolg nur zum Strafausspruch.

A. Zum Schuldspruch. I. Die Revision des angeklagten Dr .xm-

1. Die ursprünglich erhobene Verfahrensrüge hat der Verteidiger dieses Angeklagten in der Hauptverhanädlung vor dem Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückgenomnen.

2. Die Sachrüge.

a) Die Revisionen beider angeklagten führen aus, daß der angeklagte Dr.KÜEED mit dem Erwerbe der iktien "kein Geschäft der Gesellschaft geführt habe"; damit greifen sie zurück auf die Behauptung, FBh abe Dr . KOEEEED nur beauftragt, die Zktien auf eigene Rechnung zu erwerben, und ihm dazu ein Darlehen der äktiengesellschaft zur Verfügung gestellt. Diese Einlassung hat das Landgericht mit ausführlicher tatsächlicher Begründung für unrichtig erklärt und festgestellt, daß Dr Ki

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entsprechend dem Vorschlage Dr.KofWWs als Mittelsperson (Strohmann) der Gesellschaft (UA S.11) und mit ihren Mitteln den Ankauf der aktien durchführen, das Geld durch Verkauf der aktien möglichst schnell wieder in die Kasse der KVAG hereinbringen und die Aktien nicht unter dem Ankaufspreis weiterverkaufen sollte. Diesen zunächst für das Howaldt-Paket erteilten Auftrag wiederholte der Angeklagte FEW, :1s sich die Gelegenheit zum Ankauf

der bundeseigenen Aktien bot, im Hinblick auf diese

(UA S.13). Die tatsächliche Feststellung, daß der Auftrag FORM: nach dessen Willen auf Geschäftsbesorgung im Interesse der Aktiengesellschaft gerichtet war und von

Dr KG auch so verstanden und so ausgeführt wurde, bindet das Revisionsgericht. Diese Feststellung enthält auch keinen Widerspruch. Einen solchen sieht die Revision darin, daß FW nach der angeblichen Feststellung des. Landgerichts ursprünglich "korrekt einen Außenstehenden einschalten wollte", später aber "plötzlich auch seinerseits einen klaren Gesetzesverstoß begehen wollte, der

ihn schadensersatzpflichtig machen und ihm gegebenenfalls die Bestrafung wegen Untreue eintragen mußte", Ein solcher Widerspruch besteht schon darum nicht, weil auch die Einschaltung eines Finanzmaklers gegen § 65 Abs.6 AktG verstoßen haben würde, wenn dieser die Aktien für Rechnung

der Gesellschaft erwerben sollte. Dafür, deß FEB ursprünglich an ein Eigengeschäft eines Finanzmaklers gedacht habe, enthält das Urteil keinen Anhalt.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. KERNE rechtswirksam beauftragt war, die fraglichen sktien unter Verstoß gegen § 65 AktG mit Mitteln der Aktiengesellschaft im eigenen Namen zu erwerben und ihr das Eigentum daran zu übertragen. Auf jeden. Fall.hat er rein tatsächlich ein . Geschäft der Gesellschaft geführt, indem er bare 210.000 DM von ihr in "Empfang. nahm und ihr an den dafür erworbenen Aktien den Besitz verschaffte, indem er sie als Besitzdiener seines Dienstherrn, der KVAG, von den Verkäufern

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in Empfang nahm und sie dann teils auf Anweisung des Angeklagten FOEEM, teils aus eigenem Entschluß in den Panzerschrank der Gesellschzft legte oder von der Angestellten SB hineinlegen ließ (Ui 8.13). Art und Umfang seiner Dienstleistungspflichten nach § 59 HGB bemessen sich auch nach der Treupflicht des Angestellten, die wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn - der Gesellschaft -— zu fördern und alles zu unterlassen, wäasderen Interessen schädigt (Schlegelberger, HGB 3,„ufl.1955 Ann.37 und 40 zu § 59). Diese Pflicht des Mmgeklagten ergab sich - über das allgemeine arbeitsrechtliche Treuverhältnis hinaus -— insbesondere noch aus seiner Stellung als Prokurist und Leiter der Hauptverwaltung der KVAG, die ihm einen Ermessensspielraum in eigener Verantwortung bei der Betreuung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft einräumte. Die Selbständigkeit seiner Stellung zeigte sich im vorliegenden Falle z.B. auch darin, daß seine Anweisung befolgt wurde, die Entnahme der 210.000 DM aus der Kasse der Gesellschaft nicht zu verbuchen, sondern nur anstelle des Geldes Empfangsbelege in die Kasse zu legen. Dr.KE- @BB verletzte diese seine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB, indem er später aktien im Nennwert von 90.000 DM aus dem Machtbereich der Gesellschaft wieder entfernte und ihr Vorhandensein dem Direktor FEED verheimlichte.

Auch den Barbetrag von 1.964 DM, der nach kbzug der Unkosten von dem Gesamterlös für die verkauften Aktien übrigblieb, mußte Dr. KW an die Gesellschaft abführen, Nach dem Ankauf des Aktienpakets.der Howaldt-Werke hatte Direktor FEED gen Dr. SED. die. Anweisung gegeben, die für den ankauf der Aktien verwandten Betriebsmittel möglichst rasch wieder. hereinzubringen und zu diesem Zweck die Aktien zu veräußern. Dieser neue Auftrag verstieß nicht gegen § 65 AktG. Der Angeklagte hat ihn angenommen und als ein Geschäft der Gesellschaft ausgeführt. Das schließt das Landgericht u,a. daräus, daß er den Angeklagten Tin aus diesem Inlaß ausdrücklich fragte, ob er etwas dagegen

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habe, wenn er - Dr. EEED- für sich oder seine Schwiegereltern Aktien erwerbe, wogegen der ungeklagte FEB Heine Bedenken erhob. Was Dr Kl in Aus-

. führung dieses „uftrages aus dem Verkauf der aktien erlöste, hatte er - wie jeder kaufmännische Angestellte bei Ausführung eines Verkaufsauftrags -— seinem auftraggeber, nämlich der Gesellschaft, herauszugeben, Dabei ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Angeklagte FEW nach

§ 71 AktG oder nach der Satzung der KVAG zu Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern befugt war. Hier ist allein entscheidend, daß der Angeklagte Dr . Ki als Angestellter der Gesellschaft handelte und ein Geschäft der Gesellschaft besorgen wollte, als er aktien aus dem Besitz der Gesellschaft nahm und sie veräußerte.

c) Zutreffend sieht das Landgericht den Nachteil, den Dr Klier Gesellschaft vorsätzlich zugefügt hat, in der Vermögensminderung durch die Vorenthaltung des ihr zustehenden Be si t zes an den „ktien im Nennbetrage von 90.000 DM und durch die Nichtablieferung des Barbetrages von 1.964 DM.

Allerdings besteht der Nachteil, den Dr Kun durch die monatelange Verheimlichung seines Aktienbesitzes der Gesellschaft zugefügt hat, nicht auch - wie das Landgericht anzunehmen scheint -— in der Gefährdung des Kursgewinne s ,„ den sie erzielt haben würde, wenn sie die überschüssigen sktien im Nennbetrage von 210.000 DM behalten hätte. Denn auch wenn beide Angeklagten sofort alles getan hätten, um der Gesellschaft das Eigentum daran zu verschaffen, wären diese Aktien nicht end-

gültig im Vermögen der KVAG geblieben, Sie hätte sie viel- \

mehr nach § 812 BGB in Verbindung mit § 65 ibs.3 Satz 2 AktG en die Howaldt-Werke und die Bundesvermögensverwaltung zurückgeben müssen. Zllerdings liegt kein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb "eigener" Aktien im Sinne des

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§ 65 Abs.3 Satz 2 AktG vor, wenn ein Dritter diese Aktien im eigenen Namen kauft und dem Verkäufer nicht erkennbar ist, daß es sich um ein Geschäft für Rechnung der Lktiengesellschaft handelt, deren Aktien verkauft werden. Weiß aber der Verkäufer, daß er es mit einem Käufer zu tun hat, den die aktiengesellscheft nur als "Strohmann" vorgeschoben hat, und daß ihm - wirtschaftlich gesehen - die Aktiengesellschaft selbst als Käufer ihrer eigenen Aktien gegenübersteht, so entspricht es dem Sinn und dem Schutzzweck des § 65 AktG, auch das von dem Aktionär mit dem Strohmann geschlossene schuldrechtliche Geschäft als nichtig zu behandeln (vgl.Godin-Wilhelmi

. AktG 2.A4ufl.1950 Anm.12 a.E. zu § 65). Die gegenseitigen Rückforderungsansprüche sind dann genauso zu behandeln, wie wenn die aktiengesellschaft unmittelbar gekauft hätte. Ist der Kauf, wie hier, bereits erfüllt, so gilt die Zahlung des Kaufpreises als unzulässige Rückgewähr von Teilen der Einlage an den Aktionär, der bei Abschluß des schuldrechtlichen Geschäftes der Verkäufer wer. Dieser Rückforderungsanspruch der Gesellschaft beruht auf §§ 52 und 56 AktG und nicht auf Bereicherungsgrundsätzen. Umgekehrt hat die Aktiengesellschaft die ihr ohne schuldrechtliche "Verpflichtung nach § 65 Abs.3 Satz 1 AktG wirksam übereigneten Aktien nach § 812 BGB zurückzuübereignen, es sei denn, daß der Verkäufer wußte, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB) /vgl.RGZ 167,40,46; Godin-Wilhelmi aaO Anm.11 zu § 65, Anm.12 zu § 56 AktG; Fischer in Gadows Großkommentar 2.4uf1.1957 Anm.18 zu § 65, Anm.11 und 13 zu § 52 Akt6Y.

Dem Schutzzweck des § 65 AktG entspricht es, diese Grundsätze auch anzuwenden, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt waren, nach denen er mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen mußte, daß hinter der als Käufer auftretenden Person die Aktiengesellschaft selber stehe. So aber war es hier. Mit den Dt.Werken hatte Dr KB von 1952 bis 1954 über einen Verkauf der aktien an die kktiengesel]- schaft se1lbs t verhandelt. Bedenken aus § 65 AktG

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wurden beiden Angeklagten erst bewußt, ls der Jirtschaftsprüfer Dr.BgB sie zus anderem Anlaß Ende April 1955 auf diese Vorschrift hinwies. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß beide „ngeklagten während jener Verhandlungen die „bsicht hatten, die Zktienpakete der Dt.Werke und des Bundes für die KVAG zu erwerben. Bei einer Fühlungnähme zwischen Vertretern der Bundesvermögensverwaltung und dem Justitiar der Dt.Jerke, Dr.Eg, ie Anfang 1954 stattfand, ist über dn von dem Angeklagten FTouililB :sen Di.jerken gebotenen Kurs von 10 % die Rede gewesen. Bei den Verhandlungen über die aktienrechtliche Verschmelzung der Dt.Werke mit den Howaldt-Werken hat schließlich Direktor MB den Direktor TB und den Prokuristen Hapgggggpvon den Howaldt-werken über die früheren Verkaufsverhändlungen unterrichtet. Bei dieser Vorgeschichte mußten beide Verkäufer mit der Möglichkeit rechnen, daß hinter Dr. Kw. dem Prokuristen der KViG, der ihnen das Kaufangebot eines nicht genannten "Aktionärs" übermittelte, die schon: früher em Ankauf interessierte “„ktiengesellschaft selber stand. Indem sie ihre Aktien "demjenigen, den es angeht", verkaufte, umfaßte ihre Willenserklärung auch die Möglichkeit eines nach § 65 Abs.3 Satz 2 AktG nichtigen Verkaufs. Daher müssen sich beide Vertragsgegner so behandeln lassen; wie wenn die KViG selber als Käufer aufgetreten wäre. Das bedeutet, daß die Verkäufer der KVsG den gezahlten Kaufpreis nach §§ 52 und 56 AktG hätten zurückerstatten, die Gesellschaft ihnen aber die Aktien nach § 812 BGB hätte herausgeben müssen, wenn die „ngeklagten die Aktien pflichtgemäß im Besitz der KVaG gelassen hätten, Einen Rückgäbeanspruch der Verkäufer gegenüber hätte die. Gesellschaft 'sich auf :§ 814 BGB nur berufen können, wenn sie den Nachweis führte, daß jene.wußten, zur leistung nicht verpflichtet zu sein (RGZ 60,419,420; 90,314,316). Dabei genügte nicht etwa die Kenntnis der Tatumstände, die eine solche Vermutung nahelegten (RG Seuffärch 75 Nr.193;

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RAG HRR 1935,490; RGZ 154,385,396). Die danach erforderliche positive Kenntnis der Rechtslage

hatten aber, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, die für die Howaldt-Werke und die Bundesvermögensverwaltung handelnden Personen nicht.

Jus diesen Gründen kann der Nachteil, den die angeklagten der Gesellschaft zugefügt haben, nicht mit dem Werte des Eigentums an den Aktien gleichgesetzt werden, Daher bedarf es keiner Erörterung, ob der nach § 65 Abs.3 Satz 1 Z4ktG an sich mögliche unmittelbare Eigentumserwerb der Gesellschaft durch dingliches Angebot der Verkäufer an denjenigen, den es angeht, und sofortige Annahme dieses Angebots durch Dr.’ :1: den Bevollmächtigten dessen, den es angeht, zustande gekommen ist. In dieser Hinsicht könnten Zweifel bestehen, ob Dr.KEB die Vollmacht zu einer solchen Annahmeerklärung besaß; denn möglicherweise konnte der angeklagte TEE allein weder nach § 71 AktG noch nach der Satzung der Gesellschaft eine solche Vollmacht erteilen, Einer näheren Aufklärung hierzu bedarf es nicht, weil auch ein wirksam erworbenes Eigentum an den Aktien nicht bei der KVAG verblieben wäre, da sie sie auf die Verkäufer zurückübertragen mußte. Der ihr entstandene Nachteil besteht daher allein in dem teils endgültigen, teils zeitweisen Besitzverlust, der für mehr als 6 Monate

‚Unklarheit über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft

schuf und sie mindestens für eine gewisse Zeit außerstand. setzte, den Herausgabeanspruch der „ktionäre zu erfüllen (vgl.z.B. die insofern ähnlichen Fälle der Vermögensgefährdung durch bewußt unrichtige Buchführung oder Bildung sogenannter "schwarzer Kassen" in den in GA 1956,121 und 154 veröffentlichen Urteilen des Bundesgerichtshofes und den dort angeführten Urteilen des Reichsgerichts). Mit dem Kursgewinn,„ den der endgültige Erwerb der sktien für die aktiengesellschaft bedeutet haben würde, ist der Schaden der KVaG daher nicht gleichzusetzen,

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d) Don Vorsatz des Angeklagten Dr. Kin begründet des Landgericht mit der Feststellung, daß er gewußt hat, mit der "Streuung" der Aktien ein Geschäft der Gesellschaft zu besorgen, daß er deswegen die angekauften Zktien bis zum Weiterverkauf weisungsgemäß in den Panzerschrank der Gesellschaft gelegt und daß er schließlich dem „ngeklagten FEB das Vorhandensein weiterer Aktien im Nennbetrage von 90.000 DM und einen baren Überschuß von 1.964 DM verheimlicht hat. Damit ist auch festgestellt, daß er bewußt seine Pflicht verletzt hat, die einmal vollzogene Besitzverschaffung an den Jktien, die zu seiner tatsächlichen Geschäftsführung für die Gesellschaft gehörte, nicht zu eigennützigen Zwecken “wieder rückgängig zu machen, und daß er alle Nachteile billigend in Kauf nahm, die aus dem Vorenthalten und Verheimlichen der Aktien dem Vermögen der Gesellschaft möglicherweise entstehen würden. Dabei kommt es nicht darauf an, Sb er sich Über die oben unter c) dargelegte Rechtslage im einzelnen klar war,

Zu ausführlichen Darlegungen über dass Unrecht = bewußt seX\n des angeklagten hatte der Tatrichter bei der Natur des festgestellten äußeren Hergangs keinen Inlaß,.

II. Die Revision des Angeklagten Fu. 1. Verfahrensrügen. |

Die Revision beanstandet zunächst, daß ein Gutachten verlesen und ein Sachverständiger vernommen worden seien, die sich nur mit Rechtsfragen befaßt hätten. Wenn.das so ist, können darauf die Tatsachenfeststellungen nicht beruhen. Soweit Rechtsansichten des Sachverständigen in das. Urteil übergegangen sein sollten, prüft der Senat: sie auf Grund der Sachrüge als Rechtsansichten der Strafkammer nach. :

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Ferner rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 kbs.2 StPO und der §§ 136 und 243 Abs.3 StPO. Sie stellt hier gewisse Vorgänge aus der Hauptverhandlung dar, die der Senat in tatsächlicher Hinsicht nicht nachprüfen kann, die eber, wenn sie zutreffen, nichts ergeben, als daß gesetzmäßig verhandelt worden ist. DB an vernommen e Zeugen und “ngeklagte bestimnte Fragen nicht gestellt worden sein sollen, kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen. Der Senat kann nicht wissen, ob die Fragen nicht doch gestellt worden sind (vgl.BGHSt 4,125,126).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet dem Gericht,

eine dem Angeklagten ungünstige Feststellung zu treffen,

solange es noch Zweifel an deren Richtigkeit hat (BGH NJW 1951,283). Solche Zweifel hatte die Strafkammer aber bei den von der Revision angeführten Feststellungen nicht. Es gibt keinen Rechtssatz, der ihr vorschriebe, bei der Bildung ihrer Überzeugung die Tatsache der nachträglichen Verbuchung der aus der Kasse entnommenen Beträge oder den Inhalt des Testaments des Angeklagten FEW in einen bestimmten Sinne zugunsten des Angeklagten zu-berücksichtigen.

2. Die Sachrüge.

a) Den Angeklagten FEB verpflichteten sowohl sein Dienstvertrag wie § 84 Abs,1 AktG, die Vermögensinteressen der Aktiengesellschaft im Rahmen des Erlaubten wahrzunehnen,.

db) Diese Pflicht hat er durch die Entfemung des Aktienpaketes von nom.120.000 DM, das ihm Dr. Ki an 9.August 1955 übergeben hatte, aus den Geschäftsräumen der Aktiengesellschaft verletzt. Dieses Paket hatte er zunächst in einen in den Geschäftsräumen der KVAG stehenden Blechschrank gelegt und spätestens dadurch den Besitz der Gesellschaft daran begründet. Er wußte schon von Anfang an, daß KCEEEEED ihn dieses Paket für die Gesellschaft übergab

0 (UA 5.38).

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Fa a

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Den so begründeten Besitz der Gesellschaft hat FB an nächsten Tage widerrechtlich dadurch beendet, daß er die Aktien seiner Ehefrau übergab, sie länger als 6 Monate in deren Bankdepot beließ und das Vorhandensein dieser Restaktien dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ‚und den anderen Vorstandsmitgliedern verheimlichte. Wie Dr IBrinsichtlich "seiner" nom, 90.000 DM, hat ‚auch FO der Gesellschaft durch das Vorenthalten und Verheimlichen des ihr zustehenden Besitzes an "seinem" Paket im Nennbetrage von 120.000 DM einen Nachteil zugefügt. Wegen der Art und des Umfanges dieses Nachteils kann auf die Ausführungen zu A I 2 c verwiesen werden.

c) Die vom Angeklagten Fl ser iante Zerstreuung der Aktien ließ. sich nach § 65 Abs.6 AktG weder - wie um sprünglich geplant -— durch einen Finanzmakler noch durch Dr .KEEEEED 215 "Stronmann" gesetzmäßig durchführen. Daher hätte FEED wenn er keinen anderen Jeg sah, überhaupt davon Abstand nehmen sollen. Nachdem er aber erhebliche Mittel der Gesellschaft dafür verwendet und Dr .KiiilBarngewiesen hatte, die mit diesen Mitteln erworbenen Aktien bis zur Weiterveräußerung in den Panzerschrank der Gesellschaft zu legen (UA S.37), gehörte es zu seinen Vermögensbetreuungspflichten, zu überwachen, daß der Gesellschaft im weiteren Verlauf dieser Transaktion kein Schaden entstehe, sich zu vergewissern, was aus diesem Geschäft - mochte es 'nun gültig sein oder nicht -— geworden war und in welchem Umfang Aktien in den Besitz der Gesellschaft gelangt waren. . Die Übergabe der Aktien im Nennwert von 120.000 DM an FEED hatte Dr .KEEED diesen gegenüber damit begründet, daß dieses Paket infolge des beim Verkauf an die Lokalbahn erzielten Kursgewinnes übrig geblieben sei und daß er sich nicht für berechtigt halte, darüber zu verfügen. TED wußte, daß von dem Paket der Howaldt-derke (nom.297.500° DM) nach dem Verkauf an die Lokalbahn (nom.180.000 DM) nur noch Aktien im Nennwert von 117.500 DM übrig geblieben waren

(UA S.37),

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und daß daher in dem ihm übergebenen Paket auch Aktien enthalten waren, für die Dr .KEED Geseillschaftsmittel an die Bundesvermögensverwaltung gezahlt hatte. Bei dieser Sechlage durfte er nicht unaufgeklärt lassen, was aus den übrigen vom Bund bezogenen Iktien geworden sei. Auch gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat er nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt verstoßen.

Er hat auch dadurch im Sinne des § 294 AktG vorsätzlich zum Nacht ei 1 der Gesellschaft gehandelt, Das Lendgericht begründet die Feststellung eines solchen Nachteils damit, daß Dr nur dadurch, daß der Angeklagte FEED keine Schlußabrechnung von ihm verlangt habe, seine durch Kursgewinne erzielten "Überschüsse" zum Schaden der KVAG für sich behalten konnte. Unter "Überschüssen" können dabei nur die baren 1964 DM und die ‚ktien im Nennbetrage von 90.000 DM verstanden werden, die Dr .KEEEEED wieäer an sich genommen hatte, nachdem er sie vorher bereits in den Besitz der Gesellschaft überführt hatte. Davon, daß die Aktiengesellschaft die Wiedereinräumung dieses Besitzes verlangen konnte, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ausgehen. Im übrigen gelten auch hier, was Art und Umfang des der Gesellschaft zugefügten Nachteils angeht, die Ausführungen unter 4 I 2 c.

d) Den Vors atz des ZIngeklagten Te hat das Landgericht hinsichtlich beider Treupflichtverletzungen und der dadurch der Gesellschaft zugefügten Nachteile bedenkenfrei festgestellt. Die dagegen gerichteten Angeriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet, Die Heimlichkeit, mit der der angeklagte FW vorging, und seine Unentschlossenheit, sich das ihm übergebene Aktienpaket anzueignen, sprechen für sich allein so deutlich für sein Bewußtsein, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, daß es dazu weiterer Ausführungen nicht bedurfte.

III. Obwohl hiernach bei Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Verkäufern der Aktien

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und der aktiengesellschaft sich der der Gesellschaft zugefügte Nachteil nach Art und Umfang anders darstellt, als die Strafkammer angenommen hat, ergeben ihre Feststellungen doch, daß der Schuldspruch gegen beide Angeklagte bestehenbleiben muß, weil der Angeklagte Dr. .KEEEB den äußeren und inneren Tatbestand des § 266 StGB und der Angeklagte FB ien des § 294 StGB verwirklicht haben.

B. Zum Strafausspruch.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten FgBstrofschärfend berück- . sichtigt, "daß durch sein Verhalten der KVAG ganz erhebliche Vermögenswerte vorenthalten wurden", zu Ungunsten des Angeklagten Dr KB "die Größe des durch seine Straftat der KVAG zugefügten Vermögensnachteils". Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter dabei von der Vorstellung eines Schadens der Gesellschaft ausgegangen ist, der sich in dem Eigentumswert der ihr vorenthaltenen Aktien ausdrückt. Daß dies der Rechtslage nicht entsprechen würde, ist oben dargelegt worden. Aus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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Die Bundesanwaitschaft hatte Verwerfung beider Revisionen beantragt.

Sarstedt D:.Koffka Bundesrichter Siener ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Börker Hoepner