§ 294 Eintragung. Wirksamwerden
Stand: 28.10.2023
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 21.03.2024 – 4 K 86/21Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 03.09.2003 – 3 U 140/02Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2019 – II ZR 175/18Satzungsüberlagernde Wirkung eines TeilgewinnabführungsvertragsZitiert von 8
- BGH, 02.12.1954 – 3 StR 65/54
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2022 – 20 W 47/21
- BGH, 31.01.2023 – II ZB 10/22Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden GewinnabführungsvertragsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 13.11.2025 – 18 SLa 1093/24
- OLG Stuttgart, 05.12.2024 – 8 W 368/24
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/294#abs-1 (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/294#abs-2 (2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.