§ 59
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 10 Sa 13/19
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 2796/15Zitiert von 9
- BAG, 17.10.2012 – 10 AZR 809/11Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger VergütungZitiert von 11
- BAG, 20.02.2008 – 10 AZR 125/07Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24
- LAG Thüringen, 18.11.2015 – 6 Sa 311/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- LSG Hessen, 22.02.2024 – L 8 BA 36/21Zitiert von 1
- BAG, 21.02.2024 – 4 ABR 16/22Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams - Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/AngestelltentätigkeitenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.