§ 59
Stand: 10.06.2019
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 59 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 10 Sa 13/19
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 2796/15Zitiert von 10
- BAG, 17.10.2012 – 10 AZR 809/11Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger VergütungZitiert von 13
- BAG, 20.02.2008 – 10 AZR 125/07Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24
- LAG Thüringen, 18.11.2015 – 6 Sa 311/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- LAG Köln, 16.10.2024 – 11 SLa 68/24
- LSG Hessen, 22.02.2024 – L 8 BA 36/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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