Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 13.08.1958 – 2 StR 552/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

2 832 552/58 2268 084

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter, früheren Bäcker Rolf Robert August X Om =: Sp; seboren ar: EEE 1936 in Ip: Kreis Tu zur Zeit in Strafhart

in anderer Sache, ‘ wegen Diebstahls im Rückfall u.a»

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Janvar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus . als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, . Bundesanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschait, Justizangestellter um ‘ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannte Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bremen vom 13. August 1958 dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist,

a) des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. I Nr. 1 StVG,

b) der schweren räuberischen Erpressung,

c) der versuchten Nötigung.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.: Fe . “

Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

ng on

| ——

Die Strafkammer hat den Angeklagten eines Diebstahls im Rückfall, eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 5tVG, der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten Nötigung, sämtliche Taten in Tatmehrheit begangen, schuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht nit Tatsachen belegt wird. . u

1.) Am 19. Zuli 1958 schnitt äer. Angeklagte das Verdeck eines auf der Straße stehenden Personenkraftwagens Porsche 1500 auf, öffnete durch die so entstandene Lücke äie Tür, schloß die Zündung und fuhr, ohne im Besitz eines shrerscheins zu sein, mit dem Wagen durch die Stadt. Er wollte den ihm als besonäers schnell bekannten Wagen zu einen geplanten Überfall auf die Nebenstelle ser Sparkasse und zur Flucht nach der gelungenen Tat benutzen. 'Er £uhr auch mit dem Wagen em 21. ‚Juli 1958 zu der Sparkassenhebenstelle..

Zu Recht beurteilt. ‚die Strafkanner die Wegnahme äds Wagens als Diebstahl. ‚Wer einen Kraftwagen: wegnimnt, um ihn "zu benutzen,. 'solänge- er Wert‘ ‘für. ihn, hät, “und ihn dann ‚an. 'einer beliebigen Stelle’ 'zurücklassen, :" "den. Zugriff Driiter preisgeben und es dem Zufall überlassen will, ob; wie und wann der _ Eigentüner den Wagen wieder zürlickerhält, handelt mit Zusignungsabs! icht; er begeht nach. ‚ständi ger Rechtsprechung Ges Reichsgerichts ind des Bundesgerichtshofs einen Diebstahl. Die Zusignungsabsicht wird. nicht. ‚gadurch ausgeschlossen, daß der Täter sich des Wagens nach Gebrauch wieder entäußern will (RGSt 64, 259; BGH NIW 1953, 1880 Nr. 22). Diese Voraussetzungen

- 3.

sind hier geseben, da der Angeklagte den Wagen nach geiungener Flucht irgendwo zurücklassen wollte. Ein Vergehen der unb=»-

fugten Ingebrauchnahme des Kraftwagens nach § 248 b StGB echeidet:

aus; denn der Angeklagte wollte den Wagen nicht nur vorübergehend benutzen und’nach Gebrauch den rechtmäßigen Zustand

wieder herstellen. Die Rückfallyorausset izungen sind einwandfrei

festgestellt..

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht- zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer gesonderten selbständigen Handlung. Das Wegfahren des Wägens. ermöglichte auch die Wegnehme. Die Handlung erfüllte gleichzeitig den Tetbestand des Diebstahls wie auch den der- Verletzung. des Straßenverkehrsgesetzes. Es besteht deshalb zwischen beiden. Straftaten Tateinheit (BGH 4 StR 56/55, Urteil:vom 31. März 1955). Daran ändert nichts, daß die Sträfkammer wegen der. weiteren Fahrt des Angeklagten mit dem Wagen ein forigesetzies Vergehen. nach 1,9 24 Abs. I Nr. 1 StVG annimmt (BeH3t 6, Bi)

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch unter sntsprechender Anwendung des § 354 StPO insoweit selbst richtigstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. i

2.) Am 21.-Juli. 1958 fukr der "Angeklagte mis dem‘ Wagen ‚ad ie Nebehstelle der Sparkasse. Er ließ den Yotor.des | Wagens laufen, setzte sich eine Sonnenbrille und einen Strohhut auf, zog Handschuhe an, machie- sein Gesicht durch: ‘Vor- . binden eines braunen Tuches unkenntlich und betrat so den Sparkassenraun. Dort richtete er. eine entsicherie Gaspistole, deren beide Läufe geladen waren, auf den Filialleiter EB O3 5) und- rief ihm zu: "Los, los, Geld her, schnell, schrell". Er wollte den Eindruck erwecken, . die Pistole sei eine scharf ge-

ladene Waffe und er werds schießen, falls Sn das verlangte

” “ ” ..

-4-

Geld nicht .hergebe. Er erreichte auch, daß dieser glaubte, sein Leben sei unmittelbar in Gefahr und eine Holzkassetie mit Geldscheinen in Höhe von etwa 9.000,- bis 10.000,- DM auf den Schalter stellte. Der Angeklagte nahm die Kassette an sich und lief aus dem Kassenraum. Inzwischen hatte auch: eine Kundin den Raum verlassen. Auf deren Hilferufe eilten mehrere Personen herbei, darunter der Schlosserlehrling im. Der Angeklagi te wollte 5 von der Verfolgung abhalten, inden er, äie Pistole auf ihn ri ichtete und rief: "Stehen bleiben, ich schieße!tt, Als Yan sich nicht einschüchtern ließ, schoß Ger Angeklagte aus einer En\fernung von 3 m die Pistole ab, Der Schuß zeigte bei Mil (eine Wirkung. Als der Angeklagte hierauf nochmals abdrückte, versagte die Waife. Der Angeklagte wurde sodann Testgenormen.

Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, der angeklagte habe sich einer schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Sie betrachtet zutreffend die Gaspistole als eine Waffe; denn nach.den Feststellungen könnte das ausstrüömende Gas, Zalle

die Pistole aus einer Entfernung von etwa 0,50 bis 5 m ebz.

geschossen wurde, eine Bindehautentatindung. der Augen her-. beiführen unä bei einen 'Abschuß aus ünnittelbarer Nähe eine | dauernäe' Verletzung. ‚der Hornhayt. eines, ‚Kuges: ‚bewirken ur (BEHSt 4, 125).. Das Vorbringen der Revision, ‘der Angeklagte

habe nur "eine List: anweriden wollen); . ‚widerspricht dem fest \.

nn

gestellten Sachverhalt. es

Die Strafkamner hat auf Grund der Beweisaufnahne recht-

lich fehlerfrei die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte

die Pistole als Waffe benutzen und. mit ihr schießen wollte, was er.auch selbst zugibt, und daß er, wenn es nötig gewesen wäre, auch damit geschossen. hätte, um die Sparkassenangestellten widerstandsunfähig zu machen. Dies senügt (BEHSt 10, 208). Für die Anwendung des Grunäsaizes, im

Zweifel zugunsten des Angeklagten, war daher kein Raum:

Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber VB >eurtzil:; die Straikammer rechilich fehlerfrei als versuchte Nötigung und zwar

als selbständige Straftat, weil die räuberische Erpressung nereits

vollendet war.

3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechisfeller zum Nachteil des Angeklagien erkennen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Gesamisirafausspruches. Die Strafkammer hat die ausgesprochenen Einzelstrafen "sehr eng zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen", die nur wenig höher ist, als die Einsatzstrafe von 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus für die

chwere räuberische Erpressung. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer auch nach Wegfall der Gefängrisstrafe von 2 Monaten für das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die 'Einzels strafe von 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus gilt jetzt für die Verurtsilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach,

n

rn

Baldus Busch Dr. Dottsrweich Scharpenseel Menges

De ee

f

Er ra

Eur ee