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BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 4 StR 56/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"im Namen

224? 010

des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werber Curt Helmutn N ee aus Heim; dort geboren om Em 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sehweren Diebstahls u.a.

.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bunäesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr.

als beisitzende

Engels Augustin Seibert Haager Richter,

Staatsanwalt Dr. Peume .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Oktober 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen, auch

bezüglich des Mitverurteilten Zum, aufgehoben:

a) im Schuldspruch, soweit Neem und ZEN wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein ver-

urteilt sind,

b) im Strafausspruch hinsichtlich des Ze im vollen Umfange.

Auch die gegen Nie verhängte Gesamtstrafe

wird aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 2 _

Grün de :

Der Angeklagte Nam ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu 100 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1) Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall; auch die Revision hat hierzu keine Bedenken erhoben. Das Landgericht hätte allerdings die beiden Geldstrafen, die es gegen den Angeklagten neben der Freiheitsstrafe verhängte, nicht zu einem Betrage zusammenziehen dürfen (§ 78 Abs 1 StGB).

2) Die Verurteilung. wegen schweren Diebstahls im Rückfalle kann nicht aufrecht erhalten werden.

a) Im ersten Falle haben die Täter (der Angeklagte und der Mitverurteilte ZW) das hintere Fenster eines parkenden Volkswagens gewaltsam entfernt, die Türe von innen geöffnet und sich so Zugang zu dem Wagen verschafft, den sie sich als Ganzes zueignen wollten. Sie konnten aber den Motor nicht anlassen und verliesen daher das Fahrzeug. Später kehrten sie zu dem Wagen zurück und entnahmen ihm eine Reisetasche. Zu Unrecht hat die Strafkammer auf diesen Sachverhalt § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angewendet. Da sich die Diebe den Kraftwagen als Ganzes aneignen wollten, kam dem Umstand, dass sie sich gewaltsam den Zugang zum Wagen verschafften, keine straferschwerende Bedeutung zu (BGHSt 5, 205, 207). Die Annahme, die Täter hätten mit der späteren Wegnahme der Reisetasche einen schweren Dieb-

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stahl begangen. hätte zur Folge, dass ein Umstand, der im Zeitpunkt seiner Verwirklichung keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB darstellte, nämlich die gewaltsame Öffnung des Wagens, nachträglich die Bedeutung eines solchen erhalten würde. Das ist rechtlich nicht haltbar (BGH NJW 1952, 1184 Nr 21).

Auch soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 245 Abs 1 Nr 5 StGB als gegeben angenommen hat, stehen dieser rechtlichen Würdigung Bedenken entgegen. Einer der Täter oder beide trugen nach den Urteilsfeststellungen eine Gaspistole bel sich. Ob diese als Waffe im techni- ' schen Sinne anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Gaspistole dazu geeignet und allgemein bestimmt war, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Feststellungen hierüber fehlen in dem angefochtenen Urteil. Wäre die Eigenschaft als Waffe im technischer Sinne zu verneinen, so bestände zwar die Möglichkeit, dass die Diebe die Pistole beim Angriff oder der Verteidigung zun Schlagen verwenden wollten oder sich wenigstens bewußt waren, dass sie sie bei der Tat in dieser Weise benutzen könnten. Darlegungen hierüber sowie dazu, ob die Gaspistole nach der Vorstellung der Täter zu diesem Zwecke geeignet war, läßt das Urteil aber gleichfalls vermissen (vgl BGHSt 3, 229, 235; 4, 125, 127).

b) Beim zweiten Kraftwagendiebstahl, der sich unnmittelbar an den ersten anschloss, sind die Diebe mit dem Wagen weggefahren. Mit Recht hat das Landgericht § 243 Abs 1 Nr 2 StGB auf diesen Sachverhalt nicht angewendet. Der Annahme, § 243 Abs 1 Nr 5 StGB sei gegeben, weil die Täter eine Gaspistole bei sich führten, stehen die dargelegten Bedenken entgegen.

BT

ce) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden Diebstählen l&sst keinen Rechtsfehler erkennen. was die Revision hierzu vorträgt,. kann nicht beachtet werden, weil es an den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen vorbeigeht.

3) Auch die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Fahrens ohne Führerschein kann nicht bestehen bleiben. Zwar sind die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG dargetan. Bedenken richten sich aber gegen die Annahme des Landgerichts, es handle sich insoweit um eine Straftat, die mit allen übrigen Verfehlungen des Angeklagten in Tatmehrheit stehe. Die beiden Diebe - New und ZB - fuhren den Kraftwagen, den sie gewaltsam geöffnet hatten -— Fall 2 b -, zu einem Trümmergrundstück, stellten ihn über Nacht dort ab, und führten in den nächsten Tagen mit ihm grössere Fahrten aus. Das Wegfahren des Wagens von der Parkstelle zum Trümnergrundstück stellt sonach das Wegnehmen der Sache im Sinne der §§ 242, 243 StGB dar, gleichzeitig erfüllt es den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG. Deshalb besteht zwischen diesen Straftaten Tateinheit (BGH vom 29. August 1952 3 StR 330/52 S 11, Ziffer 5). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass das Landgericht offensichtlich wegen den späteren Fahrten mit diesen Wagen ein fortgesetztes Vergehen gegen % 24 Abs 1 Nr 1 StVG als nachgewiesen erachtet hat. Deckte sich auch nur ein Teilakt der fortgesetzten Handlung mit dem zweiten Kraftwagendiebstahl, so war zwischen diesem und der fortgesetzten Handlung Tateinheit gegeben. Das wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu beachten haben.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Führerschein hat zu Folge, dass auch die gegen den Angeklagten Te verhängte Gesamtstrafe entfällt. Im übrigen hat das Rechts-

mittel. was den Beschwerdeführer anlangt, keinen Erfolg.

4) Gemäss § 357 StPO muss die Aufhebung des Schuldspruck, in dem dargelegten Umfang auch auf den mitverurteilten Zeus erstreckt werden, der kein Rechtsmittel- eingelegt hat. Er ist als Mittäter verurteilt worden, seine Verurteilung beruht auf den gleichen sachlich-rechtlichen Fehlern. Da

"gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt worden ist, muss diese

aufgehoben werden. Über die Straffrage kann bei ihm nur einheitlich entschieden werden (§§ 31 Abs 1, 116 Abs 1 JGG),

Krumme . . Engels Dr. Augustin ‚Seibert . Haager