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BGH Beschluss vom 19.12.1958 – 1 StR 485/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚ Autliche Sammlungs ja 2318 {eg ‚Ur . . . “ » StPO § 473 Abs. 1 Satz 2.

Wird die Revision zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht'auf dem in der Sirafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind, so hat über den Antrag aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO das Landgericht zu entscheiden,

BEH, Beschl. v. 19. Dezember 1958 - 1.5tR 485/58 IE Hof/Saale

1_StR_485/58

Beschluß

In der Sirafsache

den Rechtsanwalt Dr. Heinz W AD =: VE dort geboren am GEMEEED : 20.

wegen Parteiverrats

hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 1958 beschlossen:

Der Antrag des früheren Angeklagten, die ihn durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wird an das Landgericht Hof/Saale zurückgegeben,

Gründe§

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Februar 1958 von der Anklage des Parteiverrats freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Nachdem die Revision dem Verveidiger zugestellt worden war, reichte dieser eine Gegererklärung ein. Drei Tage nach dem Eingang der Gegenerklärung nalm die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurück, Der angeklagte stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag auf Erstattung der im in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.

Der Vorsitzende der Strafkammer vertritt in einen

..in den Akten befindlichen: Vermerk die. Auffassung, daß zur

Entscheidung über diesen Antrag der Bundesgerichtshof ZU- ständig sei. Er nimmt dabei Bezug auf einen nichtveröffentlichten Beschluß des 5. Strafsenats vom 21. Februar 1958

(5 StR 315/57), der von Börker in der Juristischen Praxis Jahrgang 7 Heft 65, 66 $. 4 erörtert worden ist.

Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen das Landgericht zu entscheiden habe, Er folgt dabei den früheren Beschlüssen des Feriensirafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22, August 1957 (4 ARs 23/57, GA 58, 151) und des 1. Strafsenats vom 25. Oktober 1957 (1 StR 280/56, vgl. auch Urteil 1 StR 218/58 vom 8. Juli 1958). Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Wie die Schilderung des Sachverhalts ergibt, hat die Staatsamwaltschaft ihre Revision zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Sirafprozeßordnung vorgeschriebenen Wege zur Entscheidung über das kechtsmittel zugegangen waren. Das Verfahren ist also bei dem Bundesgerichtshof niemals anhängig geworden;. es schwebte zur Zeit der Rücknahme des Rechtsmittels noch vordem Landgericht.

In solchem Falle ist das Landgericht auch für die nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu treffende Entscheidung zuständig.

Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in R&St 67, 145 f, wonach das Verfahren auch nach Erlaß

des Urteils zunächst noch bei dem Landgericht anhängig bleibtz ss heißt dortz

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"Das ergibt sich aus den §§ 345 his 347 StPO, durch die dem Gericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten ist, ausdrücklich noch eine Zuständigkeit zu gewissen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels eingeräumt und eine Reihe von Obliegenheiten auferlegt ist, die für den Fortgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung sind. Beim Rechtsmittelgericht ist eine Anhängigkeit des Verfahrens in dem angegebenen Sinne erst begründet, wenn ibm nach prozeßordnungsmäßiger Vorbehandlung die Akten zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen sind (vel. § 347 Abs! 2 StPO), im vorliegenden Falle also erst, wenn die Akten dem RG durch den Oberreichsanwalt vorgelegt werden. Mangels einer anderen Regelung ist davon auszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bei dem Gericht anhängig bleipt, bei dem es bis zur Begründung der Anhängigkeit beim Rechtsmittelgericht- anhäugig gewesen ist,"

Die hier vertretene Ansicht hat den Vorzug, daß jedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren noch nicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist, der mit der Sachlage am besien vertraute Tatrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. hierzu die Begründung, mit der der Bundesgerichtshof die Frage enischieden hat, walches Gericht über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Unversuchungshaft zu befinden hat, wenn das Revisionsgericht den Angeklagten freigesprochen hat, BGHSt 4, 300 = IM Nr. 6 zu § 754 StPO m.A, Busch).

Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß sr an seiner im Beschluß 5 StR 315/57 vertretenen Ansicht nicht mehr festhalte.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

ü Hübner Dr, Heng sb erger

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