Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 12.06.1958 – 4 StR 140/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

SiR_140/58_

aa Im Namen des V

§ 018

lkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Jose? > EEE zus Eee (Dei Team ,

dort geboren an @. EEE di,

wegen Volltrunkenheit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

12. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Jeibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a Verhanälung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts on Auf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil des Lanägerichts in Paderborn vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

r ar 50

ARE Gut Oppya ne: Femme Tara ale ERODAnder Dan

Io

Nie Strafkammer hat den 3 Jahre alten und seit 1951 siebenmal vorbestraften Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier Fällen — unter Einbeziehung einer am 14. März 1957 wegen gleichen Vergehens erfolgten Verurteilung - zu zwei Gesamtstrafen von fünf Monaten und sechs Wochen Gefängnis, sowie zu zehn Tagen Haft verurteilt. Außerdem hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt foatgeatellt:

. In der Nacht zum 31. Januar 1957 stahl der Angeklagte einen 7,5 kg schweren Kupferkessel und verkaufte ihn für 17,50 DM an einen Schrotthändler, dem er vorspiegelte (§ 263 StGB), der Kessel sei sein Eigentum (Fall I). Am 18. Mai 1957 entwendete er dem Gastwirt Kb aus einer in dessen Wohnzimmer stehenden Zigarrenkiste 12,80 DM (Fall II). Hinsichtlich beider Diebstähle lagen die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vor. - Am.späten Abend des 11. Juli 1957 fuhr er mit 1,66 %o Alkohol im Blut auf seinem Moped durch mehrere Straßen in Neuhaus, wobei er Verkehrszeichen nicht beschtete und sich in Schlangenlinien bewegte (§§ 2, 71 StVZO - Fall IIT). In der Nacht zum 9. Oktober 1957 fuhr der Angeklagte wiederum nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt: 2, 25 %0) mit: " dem Moped durch mehrere Straßen in Pe. Finen Wachmann, der ihn zum Verlassen eines Hotelgrundstüücks sufforderte, beschimpfte er und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Am ‚Abend desselben Tages und nach weiterem Trinken wollte er mit seinem Moped nach Elsen fahren. är fiel einer Polizeistreife dadurch auf, daß er in Schlangenlinien auf eine Baustelle zufuhr; der Blutalkoholgehalt betrug diesmal 1,84 %o (§§ 185, 223 StGB, 2, 71 StVZO - Fall IV).

.. un . . en an Senne nn ee ed

. x aa ent en nn de

N bemlne in ee en aan

r Beute mn nn

v . > z “rn “ “.. ’

= Ä oa .

Äh Zn LEE nz a .

_ Tr’

, R . .” RG ’ Be le il en a van Pr

- DE 1 ...

„in nu

oT ad

Dep; r ru . 8 Fi ur .. ER Ne ee Eu Zn 1 30 Pe “ B

PS a er GAS

N

-— 3.

Alle Taten be;.ing der Angeklagte in einem durch den Genuß geistiger Getränke hervorgeruferen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (§ 51 Abs. 1 StGB).Auch ohne Alkoholeinwirkung ist seine Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen infolge ciner im Jahre 1949 erlittenen schweren Schädel- und Hirnverletzung erheblich herabgemindert (§ 51 Abs. 2 StGB). Gegen Alkohol ist er wegen dieser Kopf- 'verletzung besonders empfindlich. Bereits der Genuß verhältnismäßig geringer Mengen kann bei ihm stärkere Rauschzustände auftreten lassen. Das wußte der Angeklagte aus eigener krfahrung genau, Durch frühere Vorfälle vor übermäßigem Trinken gewarnt, war er willensmäßig auch noch in der Lage, den -Alkoholgenuß zu meiden. Nach seiner bisherigen Lebensführung und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen jedech ist ale Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte sehr wahrscheinlich wieder straffällig werden würde, falls er nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werde.

Die Revision beanstandet das Verfahren, ohne die Rüge näher auszuführen, oder die Beweismittel anzugeben, derer sich der Tetrichter hätte bedienen sollen. Insoweit ist der Angriff unbgachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge wendet sich gegen, die, Anwendung der > 350 a und 42 b StGB; sie "hat nur teilmeise Erfolg.

g Pe2 PART

. r x ” . + Fr < „in. . E “ \ " “ “ II en ı * s q x x . “\ x a ” B R x

l. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit ist rechtlich bedenkenfrei. Der § 330 & StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Täter - wie im- vorliegenden Falle - auf Grund besonderer Veranlagung gegen den Genuß geistiger Getränke überempfinälich ist. Dabei besteht rechtlich kein Unterschied, ob es sich um eine angeborene oder erst später durch äußere Einflüsse, Lebensweise oder ähnliches erworbene nigenschaft handelt. In solchem Fall kommt strafrechtlich nur der

nn.

apa er L

u Rausch als auslösende Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit in Betracht (BGESt,1,.1965 4, 73 mit weiteren Nachweisen; von Winterfeld in NJW 1951, 782). Auch hier hat allein der Alkoholgenuß des Angeklagten seine volle Schuldunfähigkeit ausgelöst. Denn wenn er nicht getrunken hätte, so wäre er (vermindert) zurechnungsfähig geblieben. Um die in der Rechtsprechung (RG HRR 1939 Nr. 15615 RGSt 73, . 132; BGHSt 1, 198) erwähnten Fälle des Zusammentreffens äußerer Umstände mit dem Trinken handelt es sich hier nicht. Im vorliegenden Fall hatte die im Jahre 1949 erlittene Kopfver-

Tr A ern

EL TEE - ar E Fi

En, letzung beim Angeklagten lediglich eine dauernde Verminderung ” der Zurschnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und Alkoholüberemzfindlichkeit des Angeklagten, d.i. eine innere Eigenschaft

des Täters, herbeigeführt. Seine im Zeitpunkt der Taten bach stehende Zurechnungsunfähigkeit wurde dagegen jeweile nur#den von außen hinzutretenden Alkohol ausgelöst.

Da der Beschwerdeführer die aıthemmenden Wirkungen des

Alkohols überschaute und willensmäßig auch noch in der

Lage war, das Trinken zu meiden, ist die Annahme der Straf-

kamner, er habe sich zumindest fahrlässig bie zur ‘Zurechnurgs-

unfähigkeit berauscht, rechtlich, nicht zu beanstanden. Diese

Darlegung des Landgerichts widerspricht insbesondere nicht dus en

zu § 42 b StGB gemachten Ausführungen auf S. 15 des angefochtenen „Urteils. Dansch machte die durch uie Hirnverletzung verursachte

Willensschwäche und Gleichgültigkeit den Angeklagten haltlos

und ‚gab ihm offenbar nicht "die Kraft und Energie", den Al-

kohol‘ zu meiden. Das Landgericht meint mit. diegen-Ausführungen

ersichtlich, der Angeklagte bringe nicht die volle Willens-

stärke auf, sich des Alkoholgenusses zu enthalten; daher sei

er cine Gefahr für die Allgemeinheit. Es besteht kein Anhalt

für die Annahme, die Strafkanmer habe an dieser Stelle das

genaue Gegenteil dessen ausführen wollen, was sie im Rahnen

der Schuldfrage (S. 12 UA) dargelegt hatte.

2. Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung - § 42 » StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Sinzelangriffe der Verteidigung greifen allerdings nicht durch, Die öntscheidung des Senats vom 3. Februar 1955 (NW 1955, 837) betraf den besonders liegenden Fall der bloßen Belästigung der Allgemeinheit durch eine äußerlich gekennzeichnete, ungeschickt vorgekende Ladenäiebin, die deswegen jeweils ‚auf frischer Tat gestellt werden konnte. Bei dem Angeklagten üa- ..gegen handelte es sich, von den Übertretungen (§ 42 b Abs. 1 Satz 2 StGB) abgesehen, um erhebliche Rechtsbrüche, die eine nicht unbeträchtliche Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit herbeiführten und auch für die Zeit nach der Strafverbüßung befürchten lassen. Auch körperlich bedingte, krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit kann die Anwendung des § 42 b StGB rechtfertigen (BEHSt 10, 57 ff; Bruns, JZ 1957, 635)»

Es ist jedoch zu bemerken: Der § 42 a StGB sieht verschiedene Waßregeln der Sicherung und Besserung vor. Sie können auch, s0- weit einzeln zulässig, nebeneinander angeordnet werden (§ 42 n St& Sicherungsverwahrung kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist (§ 42 e StGB). Im übrigen ist maßgebend, welche Meßregel nach den Umständen des Zinzelfalls und im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten am geeignetsten erscheint (BGHSt 5, 312, 315).Welchen Standpunkt der Sachverständige zur Unterbringungsfrage vertreten nat, 1äßt das Urteil nicht erkennel Der Angeklagte Bullmarn hat bereits früher Straftaten in angetrunkenem Zustand begangen (S. 12 unten UA). Bei den hier zu beurtsilenden Vorfällen stand.er fast jedesmal unter Alkohol.» Diese Umstände legten die Prüfung nahe, ob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder äntziehungsanstalt (§ 42 c StGB) in Betracht kam; falls die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben waren (BEHSt 3, 339 ££). Würde eine derartige Unterbringung allerdings nur bewirken, daß

Yn

.. ’

PT Po 2

. Re

OT EFANÄTTER-

Ee“

- ey ” Pi

k x

-

„ar {art x ; 4 An

RATE ar

RES x . NET“

Sa

"Binwilligung vorgenommene Operation dazu führte, die Ur-

-6-

der Angeklagte während der geseszlichen Zweijahresfrist (§ 42 £ Abs. 2 StGB) rein tatsächlich gehindert wäre, berauschende Getränke zu sich zu nehmen, so würde eine solche Maßregel nicht sinnvoll eein. Denn sie bezweckt, den so Uniergebrachten "an ein gesetzmäßiges unä georänetes Leben zu gewöhnen" ($ :42 c StGB; vgl. auch RG JW 1935, 452 Nr. 14)»

Dann bliebe in der Tat wohl keine andere Maßrugel übrig als die des § 42 D StGB (RG a.a.0.). Anders wäre es allerdings, wenn eine etwa inzwischen bei dem Angeklagten mit seiner

sachen seiner Haltlosigkeit.und Alkohol-Überempfindlichkeit zu beseitigen. Die bisherige bloße Zusage, einen solchen Eingriff durchführen zu lassen, würde die Zulässigkeit einer Sicherungs-Maßregel nicht in Frage stellen. Der Sachverständige hat die Erfolgsaussichten einer Operation als "sehr gering" bezeichnet. .

u gen mern 2

rn mie ie

Der Tatrichter wird den Gründen der Neigung des Angeklagten zum Alkoholgenuß, unter Hinzuziehung des Sachversiändigen,

sn >

‘ a

gegebenenfalls auch eines oder eines anderen Hirnfacharztes, nachgehen und dementsprechenä seine Entscheidung treffen müssen (vgl. auch §§ 358 Abs. 2 Satz 1 und 25 456 b Satz 2 StPO). Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumne Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen

€ ne, Pu |