Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.09.1967 – 1 StR 353/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 353/67 URTEIL Aa.
in der Strafsache
den Arbeiter Franz {averr NEED aus va SED, zeboren an EEE 1934 in vo zur Zeit
in Untersuchungshaft,
"Wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben!
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEED u als Vertreter der Bundesänwaltschalt, Rechtsanwalt EEE 2.: EEE | als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 1967 nit, den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TY
dl TA ai ah Mi Ak dan, dit Mn ai he ie
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, ist das Urteil aufzuheben.
Die von der Revision vorgetragenen Gründe vermögen ihr allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nicht maßgebend ist, ob der Alkoholgenuss lediglich eine "graduelle Steigerung der schon vorhändenen verminder Zurechnungsfähigkeit zur Folge" hat. Entscheidend ist, ob allein,durch den Alkoholgenuss die volle Zurechnungsunfähigkeit ausgelöst worden ist (BGH Urteil vom 12. Juni 1958 - 4 StR 140/58 -). Dabei ist auch gleichgültig, ob diese auf normaler oder pathologischer _ Reaktion beruht; auch eine besondere Veranlagung schließt
die Anwendung’ des § 330 a StGB nicht aus (BGHSt 1, 196, 198; 4, 73).
Aus anderen Erwägungen bestehen jedoch durch- en greifende.-Bedenken gegen die Anwendung des $. 330 a StGB. Diese Vorschrift trifft zwar auch die Fälle, in denen der Richter einen Straftatbestand festgestellt hat, aber nicht entscheiden kann, ob die Trunkenheit des ' Päters Wirkungen noch innerhalb des § 51 Abs. 2 StGB oder bereits innerhalb des § 51 Abs. 1 StGB gezeigt hat. Denn die Bestimmung des § 330 a StGB als Auffeng- _ tatbestand ermächtigt in solchen Zweifelsfällen, die völlige Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit zugrunde-
zulegen (BGHSt 9, 390, 398; 16, 187, 189). Dies ist aber nur zulässig, wenn wenigstens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt werden (BCH Urteil vom 18. Januar 1967 - 2 StR 465/66 -).
Das Landgericht hat hier lediglich nicht äusschließen können, daß der Angeklagte sich in einen seine Zurechnungsfähigkeit ganz beseitigenden Rauschzustand befunden habe, Es hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB zugunsten des Angeklagten in allen Fällen als vorliegend unterstellt (UA S. 7).
Die Anführung der Darlegungen des Sachverständigen
Dr. Menold in diesen Zusammenhang, daß der Angeklagte an angeborenem Schwachsinn leide und deswegen "grundsätzlich vermindert zurechnungsfähig i.$. des § 51 Abs. 2 StGB. sei", deutet zwar darauf hin, daß der Tat-. richter im Hinblick auf den Schwachsinn und den im einzelnen festgestellten jeweiligen Alkoholgenuß vor den strafbaren Handlungen zumindest von einer ver-
minderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Bei der Ablehnung der Unterbringung des
Angeklagten gemäß § 42 b StGB führt das Landgericht Jedoch aus, daß es eine verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge geistiger Erkrankung nicht für eindeutig festgestellt erachtet. Es sagt hierzu, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur zugunsten des Angeklagten - "angenommen" werden konnten und begründet dies auch näher mit der Foststellung, daß der Angeklagte bei den einzelnen Taten "durchaus taktisch geschickt vorzugehen vermag und sogar ünter nicht, ungrheblichem, Alkoholeinfluß noch weiß, was er tut" (VA S. 10).
-5-
Das Urteil enthält also in einem wesentlichen Punkt einen Widerspruch. Es ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben. Der Tatrichter wird vor allem festzustellen haben, ob wenigstens die Voraussetzungen des $ nr Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHSt 14, 114, 116). wird gegebenenfalls nochmals die Frage der Unterbringung zu prüfen haben (§ 358 Abs, 2 Satz 2 StPO). ung
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pfeiffer