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BGH Entscheidung vom 11.06.1958 – 2 StR 210/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 210/58 2264 008

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs -auf Grund der Verhandlung vom 11. Juni 1958 in der Sitzung vom 15. Juni 1958, en denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MW in ier Verhandlung. Oberstaatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ib als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Januar 1958 aufgehoben, soweit das Verfahren gemäß § 26C Abs. 5 StPO in einem Falle eingestelli worden ist.

Der Angeklagte wird auch in diesem Falle freigesprochen.

Die Kosten des Kechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Anklage und Eröffnungsbeschluß legten den Angeklagten zur last. mit der 13jöhrigen donike KB una deren 8jöbriger Schwester Sigrid unzüchtige Handlungen vorgenommen und versucht zu haben. die Kinder zur Duldung unzüchtiger Wandlungen zu verleiten (Verbrechen nach § 176 Abus. L Nr. 3 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am To Dezember 1957 im Keller des Postamtes in üriesheim die Wand eines Duschraumes erklettert, in dem Monika sich duschte und Sigrid, noch mit dem Hemd bekleidet stand. Er sah kurz in den Duschraur hinein. Monika drehte ihm den Rücken zu; Sigrid entdeckte den Angeklagten alsbald. Er 208 sich daraufhin sofort zurück. Das Landgericht hält weder ein vollendetes noch ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 St@B für gegeben, Ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) erfüllt, hat es wnerörtert gelassen, da der Vater der beiden Kinder seinen Strafanirag vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hat Es hai das Verfahren eingestellt, weil möglicherweise ein Siralantragsreckt der Mutter noch bestehe. Lie Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt.

Die Revision richtet sich gegen die Einstellung; sie erstrebt die Freisprechung des Angeklagien.

Nach gesicherter Rechtsprechung muß das Verfahren einsestelli werden, wenn das für den einen der tateinheitlich zusammentreffenden rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht kommende Prozeßhindernis noch behebbar ist} denn eine auf Freispruch lautende rechtskräftige Sachentscheidung würde die Verfolgung auch nach hegfall des Prozeßhindernisses ausschließen. Deshalb ist Einstellung für geboten erachtet worden, wenn der Strafantrag Tehlie, aber die Möglichkeit

seiner Nachholung nicht ausgeschlossen war (R4StT 46. 363; 7?, 296, 3005 BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261). Ein solches auf Einstellung lautendes Urteil hält zwar die Strafverfoigung nach Behebung des Prozeßhindernisses offen. erledigt jedoch die Sache unter dem durch das Prozeßhindermnis nicht berührten rechtlichen Vesichtspunkt endgültig, wirkt also insoweit als Preispruch (RGSt 46, 363, 369).

Wenn es, wie das landgericht meint, zuträfe, daß eın Antragsrecht der Mutter der verletzten Kinder noch bestünde, so wäre die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausübung des Strafaniragsrechtes gehört zur Sorge für die Person des Kindes. Nach geltendem Kecht steht dem Vater allein die gesetzliche Vertretung des Kindes in den zur Sorge für die Person und das Vermögen gehörenden Angelegenheiten zu (§§ 1627, 1630 Abs. 1 BGB). Die Regelung widerspricht nicht dem Art. 3 Abs. 2 CE (Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau). Auf diesem Standpunkt steht auch der Gesetzgeber; das Wleichberechiigungsgesatz hat in § 1629 Abs. 1 BGB ebenfalls dem Vater allein die gesetzliche Vertretung des Kindes zugewiesen. Demnach stand der Mutter der beiden verletzten Zinder in keinem Zeitpunkte ein Strafanrtragsrecht zu,

Eine Verfolgung der Tat des Angeklagten unver dem Gegeichtspunkt der Beleidigung war deshalb, nachdem der Vaier den Strafantrag zurückgenommen hatte, im Zeitpunkt der Nauptverhandlung nicht mehr möglich. Es fragi sich, ob deshalb das Urteil auf Freispruch hätte lauten müssen.

‚Im Urteil R6St 46, 365, 370 hat das Reichsgericht sunächst verneint, daß der Angeklagte in beachtlicher Weise formell beschwert sei, wenn die Urteilsformel die Sachent-

scheidung über eine von Amis wegen verfolgbare Straftat nicht äußerlich erkennbar mache; Gas lesetz gcwähre hierauf keinen prozessualen Anspruch, und etwaige sachliche und prozessuale Nachteile entstünden dem Angeklagten durch einen lediglich auf Einstellung lautenden Urteilsspruch nicht,

da die Einstellung hinsichtlich des von dem Verfolgunsshindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunktes sacherledigende (freisprechende) Wirkung habe. In dem Urteil wird lediglich eingeräumt, daß Freisprechung statt Einsiellung nichts schade, wenn jede Erneuerung der Verfolgung des Antragsdelikts vollkommen ausgeschlossen sei, weil dann Strafverfolgungsinteressen nicht mehr bestünden. Folgt men dieser Ansicht, so wäre, der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und seine Revision un-

zulässig. . -

Dageszen het das keichsgericht im Urteil RGSt 66, 51 für den Fall, daß das Prozeßhindernis endgültig Teststeht, Freisprechung für geboten erachtet und zur Begründung an-- geführt, es würde vom Volke nicht verstanden werden und könne nicht der Sinn des § 260 StPO sein, wenn bei einer „nklage, die z.B. auf (vorsätzliche oder fahrlässige) Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung lautet, des Ergebnis der Hauptverhandlung - Verneinung der Schuldfrage hinsichtlich der Tötung - in der Urteilsformel lediglich durch Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Jbertretung Ausdruck finde; der Urteilsspruch müsse dem ärgebnis der Hauptverhandlung sinngemäßen Ausdruck verleihen; das könne in solchen Fällen nur durch Freispruch geschehen; der kngeklagte habe bei derartiger Lage der Sache einen Anspruch darauf, daß ihm durch hreispruch das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich des hauvtsächlichen Gesichtspunktes der Anklage bezeugt werde. Ersichtlich 1ä8t sich das Reichsge-

richt dabeı von dem Gedanken leiten, das Wertverhälinis der konkurrierenden rechtlichen Gesichtspunkte sei entscheidend; wenn sich die "freisprechende" Sachentscheidung auf einen schwereren Schuldvorwurf beziehe als die Einstellung, müsse das Urteil auf Freisprechung lauten. lbenso hat der Bunäcsgerichtshof in den Urteilen BGEHSt 1, 231, 235 und 7, 256, 261 entschieden. Im erstgenannten Urteil wird zwar nur gesagt, es sei nicht zu beanstanden, daß dem Angeklagten durch Freisprechung das Fehlen des Schuldnachweises für den

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dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen ist, für das ein Strafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann. Der Senat sieht. sich nichi veranlaßt, von dieser Auffassung abzuweichen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob Freisprechung nur geboten ist, wenn das Prozeßhindernis den leichteren der konkurrierenden Wesichtspunkte berührt oder, wie Eberhard Schmidt (Lehrkomm. Nr. 27 zu § 260 St2O) meint. ohne hücksicht auf das Wertverbältnis in jedem Falle. Hier handelt es sich wie in BGHSE 1; 231 und 7, 256 um ein Sittlichkeitsverbre.- chen einerseits und eine Beleidigung andererseits. Unter

so gearteten Umständen ist der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, wenn das Urteil hinsichtlich des angeklasten Sittlichkeitsverbrechens die Wirkung eines Freispruckes hat. Er kann deshalb das auf Einstellung lautende Urteil mit der Kevision anfechten, um einen Frcispruch zu erzielen.

Nach allem war der Angeklagte daher auch insoweit £freizusprechen, als das Verfahren äurch das angefochtene Urteil eingestellt worden ist,

Da angesichts der Zurücknahme des Antrages durch den Vater schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgerich; festsiand, daß die Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung endgültig ausgeschlossen war, also bereits nach der damaligen Sachlage der Angeklagte freisesprochen werden mußte, braucht die Frage nicht erörteri zu werden, ob das einstellende Urteil durch das Revisionsgericht auch dann aufzuheben und auf Freisprechung zu erxennen ist, wenn erst nach dessen Verkündung das Prozeßhindernis endgliltig geworden ist. ”

Das Landgericht hat die dem Angeklagien erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt. An dieser nicht zu beanstandenden Entscheidung ändert, sich nichts dadurch, daß jetzi der Angeklagte auch im zweiten Falle freigesprochen ist und das Urteil nur noch auf Freispruch lautet. § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO greift nicht durch, weil das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten er-Seben noch dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Von der ihm nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zustehenden Befugnis hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Angesichts des für die Kostenenischeidung

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geltenden Grundsatzes der Einheit des Verfahrens kommt es auch nicht in Frage, die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staaiskasse aufzuerlegen.

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Scharpenseel Menges