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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 1 StR 187/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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& ı_StR_ 187/58

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Im namen des volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Me iker Adolf Bl aus AU, geboren - m ’

1931 in

2.) den u; ge aus AED geboren

am 1928 in }

- beide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft - 3.) ae dä esst Me re aus ernst geboren a 1930 in , zur Zeit in anderer Sache

m in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubas

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 20. Mai 1958 in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier ‚als Vorsitzender, . Bundesrichter ‚Dr. Peetz. - Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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. Inder Nacht zum 1. Mai 1957 schlichen sich die Angeklagten Adolf Ep und Friedrich Ep, während der Kitangeklagte vo außen Aufpasserdienste leistete, in das von den damals 89 Jahre alten - inzwischen verstorbenen -

Rentner Johann er nicht ganz 77 Jahre alten Schwester Aloisia Sg und seiner nicht ganz 54 Jahre alten Tochter Anna SM pewonnte, aus einer Wohnküche

und einem Schlafzimmer bestehende Häuschen ein. Die drei Angeklagten glaubten, daß die Familie SEM eine größere Geläsumme bei sich verwahre, und wollten sich in den Besitz des Geldes setzen. Einen etwaigen Widerstand der Hausbewohner wollten sie mit Gewalt oder mit Hilfe einer mit zwei kleinen Gaspatronen geladenen Gaspistole oder mit der Drohung ihrer Anwendung brechen. Adolf Eur sein Bruder Friedrich Eee eneten. zunächst in die Wohnküche, die zugleich dem Johann SE on: der Aloisia Sp a1s Schlafgemach diente, brachen dort mit einer Zange eine Holzkiste als vermutlichen Verwahrungsort des Geldes auf, durchwühlten, die: Kiste. und. nahnen‘ schließlich aus einer Handtasche eine Geldbörse nit.7,- DM Inhalt, eine goldene Armbanduhr und einen goldenen Ring an sich. Friedrich. fragte sodann die im Bett befindliche Aloisia N 3 die zwar ebenso wie ihr krenker Bruder die ganze Nacht wach gelegen war,

auf die Anwescnheit der Brüder Ep aber. erst durch deren Herumhantieren an der Kiste und das Aufleuchten einer von

Adolf TED ni tgenonnenen Stebtaschenlampe aufmerksam gemacht worden war: "Wo habt Ihr das Geld?". Die Frau erwider'ie

voller Angst, daß sie keines mehr hätten. Adolf und Friedrich '

EEE äurchsuchten dann nochmals die Kiste und sodann das Bett der Aloisie AP öhne hier wie dort weiteres Geld

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zu finden. Nunmehr wandte sich Friedrich EM den vor lauter Angst völlig starr in seinem Bett sitzenden Joharn Sg zu und hielt ihm die Gaspistole vor das Gesicht. Der alte

Mann konnte vor Aufregung nicht sprechen; die Brüder EB durchsuchten darauf - wiederum ohne Erfolg - sein Bett. Als

die durch den Lärm aufgewachte Tochter SWfaus den Schlar- E

zimmer in die Wohnküche kam und beim Anblick der vernummten Brüder MM vor Entsetzen laut aufschrie, stürzten sich

diese sofort auf sie und drängten sie mit Gewalt in ihr

Schlafzimmer zurück. Friedrich Effi nielt ihr äie Gaspistole =

vor das Gesicht und drohte ihr, "stad" zu sein, sonst werde er sie erschießen. Adolf Ei: der die Anna SEE vorher schon durch einen heftigen Faustschlag auf den Boden geworfen haite, schob sie mit Gewalt in ihr Bett, zog die Bettdecke über sie und hielt die-Decke mit Kraft fest, um die Schreie der Frau zu ersticken und sie am Verlassen des. 'Bettes und

an einem Wideretand gegen die Durchsuchung der im Schlafziumer befindlichen Möbelstüicke zu hindern. Währenddessen

. durchsuchte Friedrich AB. öiese Möbel, wobei ihm sein

Bruder leuchtete. Zuletzt kam ihm bei. diesen Suchen. Adolf Yo EI Hilfe. Dieser mußte. dabei die Anna Sie benutzte die Gelagenheit, um aus dem Bett zu "springen, durch die Wohnkliche‘ ins Freie. zu 'eilen' und gellende Hilferufe auszus toßen: Angesichts: der nunmehr. ärohenden Gefahr der Entdeckung und der Hilfe von Nachbarn eilten die Brüder ZU ereichtails durch die Wohnkliche ins Freie und rannten mit dem sie draussen erwartenden Mitangeklagten Volimeier

davon.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer die ärei Angeklagten ägs-in ‚Mittäterschaft begangenen vollendeten schweren Raubes nach ss 249, 250 Abs. ıINr. 1 und 4, 47 StGB

"loslassen.

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schuldig erkannt. Sie hat die Brüder EB zu je fünf Jahren

Zuchthaus, Jose? VE unter Zinbeziehung einer früheren Strafe von zehn lionaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, den drei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf

Jahren abgesprochen und geyen sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. In den Verhalten des Friedrich

TA gegenüber der Aloisia SED Hat die Strafkamer nicht die Anwendung von Drohungen im Sinne des § 249 Abs. 1

StGB gesehen.

Gegen das Urteil haben die drei Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie zum Schuldspruch und zum Strafausspruch die Verletzung verlahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.

1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen betreffen in Wahrheit das sachliche Recht; sie bedürfen daher keiner besonderen

Behandlung. 2.) Die Sachbeachwerden. greifen durch.

a) Mit Recht wenden sich die Revisionen der Brüder 1 dagegen, daß das Landgericht‘ ihr Tun als Verbrechen des zen endeten schweren Raubes im Sinne der § 8 ‚249, 250 Abs. 1 N. und 4 StGB gewürdigt nat. '

' Unter den gegebenen Unständen ist zwar "die Annahme des Landgerichts, das - dem Mitangeklagten va = 1: Mittäter ebenfalls zugerechnete - gesamte Tätigwerden. der An-

geklagten Adolf und Friedrich EEE. in dem Häuschen der Fonilie sei als eine "natlirliche Handlungseinheit!"

und damit als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, nicht zu beanstanden. .{ua. RESt 44, 223, 226, 227; 58, 113, 116; 74, 375, 3775 BEHSt 4, 2193 10, 230). Zutreffend geht die.

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. muß eine solche Verfügungsnacht an der wgggenonneneh "Sache

-5.

Strafkammer auch davon aus, daß es für die Frage, ob die Brüder EB (und der Mitangeklagte VE) den äußeren und inneren Tatbestand des vollendeten (schweren) Raubes verwirklicht oder sich, wie Adolf und Friedrich, Ef meinen, zur des vollendeten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 t Abs. I Nr. 2, 5 und 7 StGB in Tateinheit mit versuchten h.. (schweren) Raub schuldig gemacht haben, darauf ankommt, ob n der Diebstahl der aus der Holzkiste weggenommenen Sachen z bereits vollendet war, als die Angeklagten Adolf und Friedrich £; EB ä:e in § 249 Abs. 1 StGB bezeichneten Mittel (Gewalt B: und Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) gegen Johann ER BER] Anna SEE einsetzten. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen des Landgerichts, auf die sie die Annahme stützt, der Diebstahl sei ‚noch nicht vollendet gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 52, 75; 53, 144; 66, 394; 76, 131,. 133; BGH LM Nr. 9 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

. gehört zur. Vollendung. des Diebstakls die Aufhebung des fremden ‚und. ‘die. Begründung. des, eigenen Gewahrsaust Der Täter

erlangt haben, daß‘ es. ‚ihn möglich ist, unter Ausschluß

des bisherigen. Gewährsansinhabere wie ein Eigentümer über

“ die Sache zu verfügen. Das‘ "Tandgericht, ‚hat diese Voraussetzungen u.a. nit der Begründung verneint, den drei Angeklagten habe. Gefahr” ‚geäroht, zwar nicht von Johann und

der Aloisia E32 ‚wohl aber von Seiten der "jungen, kräftigen und resoluten" Anna Schauer, die, "durchaus in

der Lege gewesen! sei, talles zu vereiteln, teils selbst, teils durch Wecken und Herbeirufung der Nachbarn". Der Senat vermag diesen Erwägungen nicht beizutreten. Sie scheitern

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schon daran, daß die Anna SM der Sachverhaltsschilderung

des Urteils zufolge in dem Augenblick, als Friedrich

die Geldbörse, die Uhr und üen Ring aus der Holzkiste

wegneahm und in die Tasche steckte, und auch späterhin

überhaupt keine Kenninis von diesen fremden zingriff hatte

und deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen konnte, das ws Kitnehmen der Diesbesbeute durch die von ihr wahrgenommenen ” Angeklagten Adolf und Friedrich EEE mit eigener Kraft zu vereiteln (vgl. BCHSt 66, 394, 396). Aber auch wenn Bei man davon ausgehen wollte, daß die Anna sun die Wegnahme BE Fi der Gegenstände aus der Holzkiste beobachtet hatte, könnte u; den Erwägungen der Strafkammer nicht zugestimmt werden.

‘Den Willen zur Aufrechterhaltung des seitherigen Gewahrsans - sei es ihres eigenen, sei es desjenigen ihrer Angehörigen - an den in Frage stehenden Sachen. hätte die Anna. Schauer, soweit ihr etwaiges eigenes Handeln in Be- = tracht kam, gegen die mit einer Gaspistole bewaffneten : und, wie die weiteren Breignisse. bewiesen, vor Gewalt- N tätigkeiten nicht zurückschreckenden Angeklagten nur mit | Gewalt durchsetzen können; in einem solchen Falle kann | aber nicht davon gesprochen werden, daß die Verfügungs- B gewalt der bisherigen Gewahrsamsinhaber noch nicht ge- .e brochen war (vel. RG aa0). Entgegen der Annahme des Land- ch gerichts wäre es auch ohne Bedeutung, daß die Anna SED ft die - von ihr trotz der Aufpasserdienste des Angeklagten VOREEEEED später wahrgenoumene - Möglichkeit gehabt haben mag, hilfesuchend ins Freie zu eilen; denn abgesehen davon, daß die Brüder EB und der Mitangeklagte Vollmeier die Zeit bis zum Herbeieilen von Nachbarn zur Flucht mit der Diebesbeute benutzen konnten - vgl. das entsprechende spätere Verhalten der drei Angeklagten -, ist. es für die

_ Vollendung des Diebstahls nicht erforderlich, daß der Täter

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entziehen - beiseite legt, um’noch nach anderen Gegen-

schon einen gesicherten Gewahrsam an der von ihm onen Sache erlangt hat; es genügt vielmehr, daß er nur zeitweise - die eigene Herrschaftsgewalt über sie.gehabt hat. Das hat

das Reichsgericht gerade für Fälle, in denen der Täter die Sache innerhalb der Räume des bisherigen Gewahreamsinhabers F: in seine Tasche oder unter seine Kleidung gesteckt hat, be. 38 sonders ausgesprochen (u.a. RGSt 52,. 75; 53, 144; vgl. auch RGSt 76, 131, 133). Die Entscheidung des erkennenden Senats‘ 1 StR 254/53 vom 29. September 1953 (IM Nr. 11 zu § 242 Staa die einen besonders gelagerten Fall betrifft, steht nicht

entgegen.

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Zu Bedenken geben auch die weiteren Ausführungen Anlaß, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines vollendeten ®%

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Diebstahls verneint hat. Die Strafkammer meint: Da das BE

Suchen und die ganze Tätigkeit der Angeklagten einem größeren Geläbetrag gegolten hätten, sei das, was sie während des #d

Durchsuchens beider Räume fanden und als mitnehmenswert

in die Taschen steckten, nur ein "vorläufiges" Ansichbringen gewesen, dem die Bedeutung einer vollendeten Wegnahnme in Zueignungsebsicht: erst ‚zugekommen. Bei;: ‚wenn "die weitere Durchsuchung ergebnislos verlief. oder. sie aus einem anäeren Grunde den Tatort ‚ohne. ‚Erreichung des. ‚gesteckten Ziels verlassen wußten". ‚Eine. ‚nähere Begründung für diese An- Ro nahme enthält das Urteil nicht. Die ‚Tatsache, ‘daß Friedrich „$ ER unter ithilfe ‚seines 3ruders die von ihnen als K: solche erkannten Sachen aus der Holzkiste nahn und in die eigene Tasche steckte, spricht deutlich für ein endgültiges Ansichbringen. Der Fall liegt anders; 'als wenn der Täter eine Sache zunächst - ohne sie durch: Verstecken der Herrschaftsgewalt des: bisherigen Gewahrsamsinhabers zu

ständen zu suchen und alle Sachen dann zussmmen mitzunehmen.

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hierfür bietet jedoch der bisher festgestell

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Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten Adolf und Friedrich ED sen Diebstahl der in der Holzkiste vorgefundenen Sachen bereits vollendet hatten, als sie gegen Johann SEE und gegen Anna sum Drohungen und Gewalt im Sinne des § 249 StGB anwandien. Die beiden Angeklagten haben sich dann aber nicht des yollendeten (schweren) Raubes, sondern nur des versuchten (schweren) Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 SiGB schuldig gemacht. In Frage könnte allenfalls kommen, ob die beiden Angeklagten mit ihren Vorgehen gegen Johann SEEN un3 vor allen gegen Anna Schauer zugleich die Absicht verfolgten, sich in Besitz der von ihnen bereits entwendeten Sachen zu erhalten, und so den Tatbestand des (schweren) räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252 StGB verwirklicht haben - der versuchte (schwere) Raub würde solchenfalls nicht nur mit dem vollendeten schweren Diebstehl (zufolge der "natürlichen Handlungseinheit"), sondern auch mit dem (schweren) räuberischen Diebstahl in Tateinheit stehen (u.a. OCHSt 2, 323; vgl. ferner IM Nr..17 zu § 73 StGB hinsichtlich der Möglichkeit von Tateinheit

zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach § 255 StGB) -3 te Sachverhalt

keinerlei Anhalt: . Die dargelegten Mängel nötigen zur Aufhebung des Ur-

teils, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft.

Im übrigen wäre die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden;gewesen. Dies gilt insbe-

sondere auch, soweit die Strafkammer die Erschwerungs-

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merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 undı4 StGB - sowie diejenigen des N 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und T StGB _ für gegeben er- R: achtet hat.

Auch die Strafzumessung wäre bei beiden Beschwerdeführern entgegen ihrer Annahme keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

b) Was die Revision des Angeklagten VE peiritt:, so erschöpfen sich die Angriffe, die sie hinsichtlich des Schuläspruchs im einzelnen nur gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes des schweren Raubes erhebt, in unzulässigen Angriffen gegen die insoweit von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch die Strafzumessung wäre nicht zu bemängeln gewesen. Jedoch zwingt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils aus den unter a) dergelegten Gründen auch zur Er Aufhebung des Urteils in Richtung gegen V in vollen Umfange. ‘ on "

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Er e Spricht die Strafkainner. in der höuen Hauptverhandlung no die: drei Angeklagten entsprechend | den ‚obigen Ausführungen Bi des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollnd endeten schweren Diebstahl. schuldig, so ist sie im übrigen nicht gehindert, gegen jeden der z Angeklagten auf | die

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gleiche Strafe wie bisher zu erkennen.

Dr. Geier Dr. Peetz _ Martin Hübner

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