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BGH Entscheidung vom 29.09.1955 – 1 StR 254/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen: es ee, N Urteil des BGH vo 29. : Septenbe: r 1953. 200000 16 Meinz
Der Verkäufer kann bei vereinbartem Barkauf such
bereits angezogen hat, sich aber noch in: den Ge schäftsräunen aufhält.
2342 046
stcB 88 242, 249
dann noch Mitgewahrsen an veräußerten Kleidungs stücken haben, wenn der Käufer sie zwecks Mitne
1 StR: 254/53.
Co ir
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1, den Maschinenschlosserlehrling Arthur K ‚ ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft in ® (ap), Gort
geboren am. a EB; zur Zeit in Untersuchungshaft,
2, den landwirtschaftlichen Arbeiter Paul B a — To-
ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft in v CD EEE), üort geboren an@. EREEED GEB,
. wegen Raubes u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Eörchner als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Heimann-"Nrosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ür teil des Landgerichts in Mainz vom 19. Dezember 1952, soweit es den Angeklagten D@Mib betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird in diesem jmfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \
>, Die Revision des Angeklagten aD zesen das genannt Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 20, Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei lionaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Yon Rechts wegen
tür. Als die eine der beiden Frauen, von denen sie bedient
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Gründe§
Die Angeklagten Kee und DEE Heabsichtigten, sich gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten An aus einem Geschäft ohne Bezahlung Kleidungsstücke zu beschaffen, Sie wollten die Sachen aussuchen und einpacken lassen. CE so11te den Laden damit verlassen, während Ka die Verkäuferin mit einer Schreckschußpistole in Schach halten sollte, In Ausführung dieses Planes begaben sie sich am 5. September 1952 in das Altkleidergeschäft TOR in 2. KB und AU suchten verschiedene Kleidungsstücke aus und liessen sie in einen entliehe- i nen Koffer einpacken, Zwei Mäntel wollten sie über den Arm | nehmen; ferner hatte jeder von ihnen eine Jacke bereits angezogen, DE hatte zunächst auch einen Mantel ausgewählt, gab ihn aber dann zurück und setzte sich an die Lad
wurden, dem Angeklagten Ku die Rechnung aushändigte, zog dieser die Schreckschußpistole und richtete sie mit den worten "Hände hoch" auf die Frauen. Diese riefen um Hilfe,
Die Angeklagten entfohen darauf unter Zurücklassung der Mäntel und der eingepackten Gegenstände; EB und Kati nahmen jedoch die beiden Jacken, die sie angezogen hatten,
mit.
Das Landgericht hat den Angeklagten Klb wegen Ra bes und wegen eines bei anderer Gelegenheit begangenen Rü falldiebstahls, den Angeklagten Bi wesen Beihilfe zum Raub verurteilt, Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten I A ) ist unbegründet; dagegen muss das Rechtsmit tel der Staatsanwaltschaft, das sich nur. noch gegen Bm: EB :ichtet, Erfolg haben. on
I, Zur Revision des Angeklagten Kg:
| 1. Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen des zum Nachteil der Hannelore TB vcerühten Rückfalldiebstahls läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine besonderen Angriffe.
2, Voraussetzung für die Bestrafung wegen Raubes ist, dass alle Nerkmale eines Diebstahls im Sinne des § 242 StGB gegeben sind. Demgemäss bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands des Bruches fremden und der Herstellung eigenen Gewahrsans des Täters, Hatte dieser den Alleingewahrsam bereits erlangt, als er Gewalt oder Drohung anwandte, so scheidet die Verurteilung aus § 249 StGB aus; in Betracht konmen dann gegebenenfalls die Tatbestände der 88 252 und 255 StGB,
Die Angeklagten Kap und ACEEB hatten sich unter der Vorspiegelung, sie wollten einen Barkauf tätigen, ver
schiedene Kleidungsstücke einpacken und zwei Mäntel zur Mitnahme bereit legen lassen; zwei Jacken hatten sie angezogen. Damit war der Gewahrsan der Geschäftsinhaberin mindestens an den Jacken zwar: beeinträchtigt; sie hatte nicht mehr dieselbe Einwirkungsmöglichkeit darauf wie vorher, Den Willen, ibn gänzlich aufzugeben, hatten die Verkäuferinnen aber ersichtlich nicht; denn die übergabe erfolgte unter der selbst verständlichen Voraussetzung sofortiger Barzahlung des Kauf preises (vgl RGSt 1, 289). Trotz dieses einer völligen Entäußerung entgegenste henden Willens wäre der Gewahrsam auf Kb und CHEND . dennoch uneingeschränkt übergegangen, wenn die Verkäuferinnen etwa aus tatsächlichen Gründen nicht. mehr in der Lage gewesen wären, ihn auszuüben, Diese Frage ist jedoch nach den Umstä den des Einzelfalles zu beurteilen und vom Tatrichter zu ent scheiden (RGSt 66, 394).. Das Landgericht stellt insoweit fest dass die Frauen den Gewahrsam auch an den Jacken noch nicht aufgegeben hatten, als Kb sie mit der Fistwole bedrohte, Das ist zus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die eingepack-
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ten Sachen standen dem Zugriff der beiden Frauen mindestens im gleichen Masse wie den Angeklagten zur Verfügung; ähnliches gilt für die Mäntel, die die Angeklagten über den Arm nehmen wollten. Aber auch hinsichtlich der Jacken, die B-BB ni AED Sci} on angezogen hatten,war noch eine solche Einwirkungsmöglichkeit vorhanden. Die Frauen befanden sich zwar den ihnen körperlich überlegenen drei Angeklagten gegenüber, Der Vorfall spielte sich jedoch in einem Geschäftsraum innerhalb der Stadt Mag ab; bei dieser Sachlage bestand für die Verkäuferinnen mindestens die Möglichkeit, ihren Willen zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams durch Herbei-.
ruf von Eilfe zu betätigen.
Gegen die Feststellung, dass Kl .7st durch die Bedrohung mit der Pistole und die sich anschliessende Fluch
den Gewahrsam der Geschäftsinhaberin an der Jacke endgültig gebrochen hat, bestehen danach keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht geltend, dass die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen vollendeten Raubes zu rechtfertigen; die Angeklagten hätten von ihren Vorhaben Abstand genommen, als die Frauen um Hilfe riefen; die Jacken hätten Kai und ACEEEEEEB zwar. anbehalten und mitgenommen; das sei aber nicht mit "bewußtem Vorsatz! geschehen, sondern nur eine Folge der überstürzten Flucht gewesen, die ihnen keine Zeit mehr gelassen habe, sich der Jacken zu entledigen.
Auch. diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht be schränkt sich zwar, soweit es sich um den Zueignungswillen der Angeklagten Ks un CE ;: Gem maßgeblichen Zeitpunkt der. Flucht und damit des endgültigen Gewehrsamsbruches handelt, auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, Nach den Umständen des Falls ist dies aber aus'- . reichend. Der Plan der Angeklagten ging von vornherein da-
nin, sieh Kleidungsstücke auszusuchen und sie alsdann ohne ‚Bezahlung des Kaufpreises mitzunehmen, Diese Absicht haben sie hinsichtlich der Jacken verwirklicht, Der Tatrichter war ersichtlich der Überzeugung, dass sie den für den Beginn der Tatausführung ausdrücklich festgestellten Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hatten, als sie fortliefen. Wenn sie die Mäntel und den Koffer mit den eingepackten
Sachen zurückliessen, dann hatte dies offensichtlich nur
darin seinen Grund, dass ihnen diese Gegenstände, im Gegen- . satz zu den Jacken, bei der Flucht hinderlich gewesen wWären.
Da auch im übrigen kein den Angeklagten KPD beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist; ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen. 3
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaftt
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1, Die Rüge, der Angeklagte Du Hätte wegen | schweren Raubes nach § 250 Abs ı Nr.1 StGB verurteilt wer- ie den müssen, ist unbegründet. Die Schreckschußpistole war | nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht als Waffe im Sinne Gleser Vorschrift anzusehen. Die Strafkammer hat sich insoweit an die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze gehalten (EGESt 3, 229, 2325 1, 125), ig
>, Die auf die Sachrüge erforderliche allgemeine Nach-
prüfung des Urteils gibt aber in anderer Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass, ur Das Landgericht hat den Angeklagten DD 1edie lich als Gehilfen bestraft. Es stellt fest, dass er dem Plan des KB zunächst zustimmte und sich auch in dem Geschäft einen Mantel reichen liess; er habe ihn aber zurückgegeben, weil ihm Bedenken gekommen seien; demgemäß habe er sich entschlossen, "an dem geplanten Verbrechen nicht als seinem
eigenen weiter teilzunehmen"; seine Hilfestellung für aD 5 Ka rechtfertige jedoch die Verurteilung
Beihilfe zum Raub. | Diese Darlegungen deuten darauf hin, dass der Angevlagte BED ırsprünglich mit Mittätervorsatz gehandel hat, Wenn er sich während des Aufenthalts in dem Geschäfts raum entschloss, an dem Verbrechen nicht weiter als seinem eigenen teilzunehmen, SO legt dies die Annahme nahe, dass er es bis zu diesen Zeitpunkt als eigenes gewollt hat, Er hätte in diesem Falle einen Teil seines Tatbeitrages, nämlich die Mitwirkung bei der Planungund die Begleitung der. beiden anderen Angeklagten zu dem Kleidergeschäßt, mit Täte vorsatz geleistet. Dengemäss hätte er für die von den Te: nehmern vollendete Tat als Mittäter einzustehen,
Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wer der Angeklagte BGEEBEEEED seinen Tatbeitrag beseitigt hätt und zwar dergestalt, dass zwischen seinem Verhalten und a zur Durchführung gelangten Tat kein rechtlich in Betrac konmender Zusammenhang mehr bestand (RGSt 55, 105). Das W jedoch ersichtlich nicht der Fall. Selbst wenn sich bei. 8 ser Sachlage ED vor Besinn der egnahmehandlung au dem Geschäft entfernt hätte, während die beiden anderen da Verbrechen gemäss dem ursprünglich gefassten Plan vollende wäre er als Mittäter strafbar gewesen (R6GSt 54, 177; 59: 4 Er kann erst recht nicht deshalb von der Verantwortung. als
Mittäter freigestellt werden, weil er während der Ausführ lediglich seinen Vorsatz änderte und die Tat nicht mehr a eigene, sondern nur noch als fremde wollte,
Das Urteil muss daher, soweit es den Angeklagten I EB Heirifft, aufgehoben werden.
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Das Landgericht ist allerdings in der neuen Hauptverhandlung völlig frei in der Entscheidung darüber, ob der Angeklagte BEE vor vornherein mit Täter= oder nur mit Gehilfenvorsatz an dem räuberischen Unternehnen
teilgenommen hat,
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer dieser Entscheidung entsprechenden
Begründung vertreten,
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann
.Heimann-Trosien Dr. Schalscha