Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 23.02.1962 – 1 StR 7/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 7/62 2190 081
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Studienrat und Pastor Hans-Gerhard C m aus Au (17), seboren am EEE 1925 ir CHEND (Krs. HE) ,
wegen Mundraubs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1961 (1 Ss 285/61), nach Anhörung des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 23. Februar 1962 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Koblenz
zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Der Amtsrichter in Altenkirchen/Westerwald hat den Angeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts wegen Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt:
Am 21. Dezember 1960 frühmorgens hielt sich der Angeklagte allein in dem Caf&-Raum des Bäckermeisters Kg» in A auf. Er wartete - wie schon oft - auf die Fertigstellung der Brötchen. Als er sich unbeobachtet glaubte, entnahm er in Zueignungsabsicht aus einem unverschlossenen Schrank nacheinander zwei Packungen Zigaretten und aus einer auf dem Schrank liegenden Zigarrendose nchrere Zigarren. Die Rauchwaren steckte er in die Innentasche seines Nantels. Anschließend ging er nebenan in den Verkaufsraun. Von den dort ausgelegten Waren nahm er
einige Süßigkeiten an sich. Ein Geselle des Bäckermeisters beobachtete das gesamte Tun des Angeklagten. Er hatte sich auf Anordnung seines Arbeitgebers auf der Straße
vor das Schaufenster gestellt, um den Angeklagten von draußen zu überwachen. Zu dieser Maßnahme hatte Kun sich entschlossen, weil der Verdacht entstanden war, daß der Angeklagte beim "arten auf die Brötchen ab und zu von den ausgelegten Waren einiges entwendete, Der Geselle teilte seine an dem betreffenden Morgen gemachten Wahr-
. nehmungen seinem Meister sofort nit. Dieser stellte den Angeklagten, der sich noch im Verkaufsraum befand, Jedoch nicht zur Rede, weil inzwischen eine Kundin den Laden betreten hatte. Auch konnte er es zunächst einfach nicht glauben, daß der Angeklagte ihm tatsächlich Waren entwendet habe. Später stellte er Strafantrag gegen ihn.
Das Oberiandesgericht Koblenz hat über die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Es hält das Rechtsmittel für unbegründet und möchte es verwerfen. Die Auffassung der Revision, die Tat sei, mangels: Gewahrsamserlangung, als nicht mit Strafe bedrohter Versuch einer Übertretung des § 370 Abs, 4 Nr. 5 StGB zu beurteilen, hält das Oberlandesgericht für unrichtig.
Ss will für die Frage, ob der Angeklagte unter Bruch des kisherigen Gewahrsams schon eigenen ausschließlichen Gewahrsam begründet hatte, entscheidend sein lassen, daß er die ‚Taren eingesteckt hat. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1954 (NW 1954, 523 Nr. 24) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren zwar im Zeitpunkt der Vorlegung gegeben. Sie sinä Jedoch in-
zwischen entfallen. Der Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) hat nämlich durch Beschluß vom 6. Oktober 1961 (BGHSt 16, . 271 ££ = NIW 1961, 2266 Nr. 15) die Frage der Diebstahls- oder Mundraubsvollendung durch beobachtete Täter grundsätzlich, und zwar im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden. Durch diese Entscheidung, die dem Oberlandesgericht Koblenz bei seiner Vorlegung noch nicht bekannt sein konnte, hat das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm seine Bedeutung als Entscheidungshindernis verloren. Der 2. Strafsenat hat sich allerdings im besonderen mit Entwendungen in Selbstbedienungsläden befaßt. Er hat aber außerdem die Frage der Gewahrsamsbegründung durch unreäliche Kunden ganz allgemein entschieden und dabei ausgesprochen: "Eine etwaige Beobachtung ändert an der Vollziehung des Gewahrsamswechsels nichts. Diebstahl ist keine heimliche Tat" (BGHSt 16, 274). Der 2. Strafsenat hat zudem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ausdrücklich miterörtert und die von diesem Gericht aus R6St 52, 75; 53, 144; 66, 394 und BGHS+ 4, 199 gezogenen Folgerungen abgelehnt. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Sie liegt auch in der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Mai 1958, 1 StR 187/58).
Auch der Generalbundesanwalt hat in erster Linie die hier dargelegte Auffassung vertreten.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Mai