Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 24.04.1958 – 4 StR 28/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2253 070
4_StR_28/58
In Namen des Veikes
In der Strafsache
gegen
den Gleiswerker Erich B MEEEEEEED au: c GEEEEEEEEEEEED, dort geboren em . ED MD, zur Zeit in anderer Sache in Strafhatt,
wegen Zuhälterei
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"nat der 4. Straföenet des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsamwalt CE in der Verhandlung,
MH
Oberstaatsanwalt rer bei der Verkündung als reter der Bundesamwaltschaft,
Justisangestellter >
als Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanatt -
Auf:die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in-Essen vom 21. November 1957 mit
den Feststellungen aufgshoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kogten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Dem Angeklagten wer in der Strafsache 7 Kle 14/57 StA Essen (Bl. 21) zur last gelegts
"zu seEEREEEEn seit_dem 22,10. 1956 u
fortgesetzt handelnd
gewohnheitsmäßig oder aw Eigenmutz durch seine : Vermittlung oder durch Gewährung der Verschaffung | voy Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu “ haben, wobei er zu der verkuppelten Person in dem ° Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand.
Der Angeschuldigte wußte, daß seine Ehefru _ in 6 der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Ihm war ‚auch bekannt, daß seine
Ehefrau die "Kundschaft". häufig mit in die eheliche Wohnung nahm. Gleichwohl unternahm
er nichts dagegen, sondern zeigte — zumindest stillschweigend -— sein Einverständnis. -
In Ermittlungsergebnis hicß es:
"Der Angeschuldigte lernte Ende des Jahres 1955 seine jetzige Bhefrau kennen. Der Angeschuldigte bezog damals eine Erwerbslosemnterstützung in Höhe von etwa 34.- DM wöchentlich. Nach etwa 4-monatiger
, Bekanutschaft begann die Zeugin DE damit, in GGENEEEREEER Acer gewerbsmäßigen Unzucht nechzugehen. Obschon dies dem Angeschuldigten bekamt war,
- heiratete er die Zeugin am 22.10.1956 und stellte dei der Heirat auch in keiner Weise die Bedingung,
‘ die Zeugin müsse nun ihr "Gewerbe" aufgeben. Im
Gegenteil, der Angeschuldigte war damit einver- , standen, daß die Ehefrau auch künftig ihre Tätigkeit fortsetzte. Der Angeschuldigte brachte die = Zeugin wiederholt abends zu ihren "Plätzen" und er zeigte auch - zumindest stillschweigend - sein: Einverständnis damit, daß seine Ehefrau des öfteren "Kunden" wit in die eheliche Wohnung brachte."
Entsprechend der Anklage erging Eröffnungsbeschluß der Strafkammer (Bl. 25 der Beiakten). In der Hauptverhandlung verweigerte die Ehefrau des Angeklagten die Aussage. Zwei weitere Zeugen waren nicht erschienen (Bl. 34, 37). Der: Angeklagte ließ sich unwiderlegt u.a. dahin ein, er habe wiederholt versucht, seine Frau von ihrem unsittlichen Gewerbe abzubringen (S. 2 des Urteils).
, Er wurde daraufbin durch Urteil vom 4. Juni 1957 wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verur- " teilt. Nach den Feststellungen in den Urteilsgründen (B. 41%,. 42 d.A.) hatte er es'an einem Tage "etwa Mitte Mai 1956" - in zwei Fällen, die miteinander in Fortsetzung zusammenhang standen -— geduldet, daß ein gewisser "Robert" seine Frau zu Unzuchtszwecken in der Wohnung aufsuchte. Mehr war dem Angeklagten damals offenbar nicht aachzuweis Dis Urteil wurde sofort rechtskräftig (Bl. 38 R).
Durch em 13. September 1957 erstaitete Strafanzeige der Ehefrau DB , wurde das jetzige Strafverfahren in Gang gesetst (Bl. 1 d.A. 7 Xls 31/57). Die Anklage (Bl. 13/14 &.A.) warf diesmal dem Beschwerdeführer vor:
. "zu CORE Seit_üem Jabre_1955. durch dieselbe fortgesetste Handlung
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1, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Amwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen zu haben;
"2. gewohnheitsmäßig und aus Eigennutg durch seine Vermittlung oder durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu haben, wobei er zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemannes zur Ehefrau stand;
3. als männliche Person von einer Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Brwerbes gang oder teilweise den Lebensunterhalt bezogen haben.
‘ Der Angeschuldigte hat seine jetzige Ehefrau, Margarete BUEED, get. FERNER, seit_zwei Jahren veranlaßt, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugshen. Er selbst arbeitet nur sehr selten und 1ä8t sich daher von seiner Ehefrau aus deren Unsuchtseinnahmen unterhalten. In. einer Vielzahl von Fällen hat er seiner Frau Geld mit Gewalt gegen ihren Willen weggenommen.
-— Verbrechen gemäß §§ 180, 181 Abs. 1 und 2, 181 a Abs. 1 und 3, 249, 753 StGB -."
Dementsprechend erging Eröffnungsbeschluß (Bl. 18).
Dieselbe Strafkammer, von der bereits die Entscheidung vom
4. Juni 1957 stammte, hat den Angeklagten nunmehr durch Urteil vom 21. November 1957 wegen susbeuterischer Zuhälterei zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, such Poligeiaufoicht für zulässig erklärt. Als Yatbeginn ist, soweit ersichtlich, Anfang 1956 angenommen worden ($. 2 unten,
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3 Aufl. 8. .46).
3 oben UA). In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:
"DaB der Angeklagte sich _auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ist am 4. Juni 1957 von der gleichen Kammer wegen schwerer Kuppelei zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in zwei Fällen einem "Kunden" seiner Ehefrau, einem gewissen Vertreter = namens "Robert", Gelegenheit gegeben hatte, in der ehelichen Wohnung mit der Ehefrau Unzucht zu treiben. Weitere’ Fälle waren nicht festzustellen."
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Raub — und wohl auch Diebstahl - hat das Landgericht wie den Ausführungen $. 3 UA zu entnehmen, für nicht nachweisbar erachtet.
Die Sachrüge des Verteidigers ist gemäß ausdrück- _ licher Ermächtigung des Angeklagten (Bi. 56 d.A.) auf den - Strafausspruch beschränkt.
II. Die Revision muß Erfolg haben. - :
1.) Durch die 3eschränkung des Rechtsmittels wird das Revisionsgericht nicht gehindert zu prüfen, ob der Tatrichter den Gesichtspunkt des - teilweisen - Verbrauchs | der Strafklage und den Grundsatz der Einmaligkeit (Art. 105 Abs. 3 60) beachtet hat (nest 65, 150, 151; Sarstedt,
2.) Die jet st abgeurteilte Tat erstreckte sich, soweit aus dem nicht sehr deutlich dargestellten Sachverbalt. ersichtlich (3. 2, 3 UA), auf die Spanne von etwa Anfang 1956 bis_tiber_den 4. Juni_1957 hinaus (S. 5, 6 UA).
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Für die Zeit ab 4. Juni 1957 (Erlaß und Rechtskraft-Eintritt des ersten Urteils) bestehen aus dem Gesichtspunkt eines Strafklageverbrauchs keine reohtlichen Bedenken (BGHSt 9, 324, 327). Wohl aber zumindest für die Zeit vom 22. Oktober 1956 bis zum ersten Urteil. Der. Beschwerdeführer war seinerzeit, wie bereits erwähnt, der Lortgesetzten schweren Kuppelei ab 22. Oktober 1956 beschuldigt worden. Zugleich war dem damals erkennenden Gericht ein Sachverhalt unterbreitet, der rechtlich (§§ 264. Abs. 2, 265 StPO) -- in Tateinheit oder teilweiser Tateinheit. mit schwerer Kuppelei — auch
als Zubälterei (§ 181 a StGB) zu beurteilen war oder dahin hätte gewertet werden können. Das. ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der eraten Anklage und den Urteilsgründen vom 4. Juni 1957. Diese lassen unter anderm erkennen, daß damals der Vorwurf der Zuhälterei des Angeklagten in der Hauptverhandlung irgendwie zur Erörterung gekommen ist (8. 2 jener Urteilsgründe). Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Übrigens kam es ange-- sichts des einheitlichen Lebensvorgangs, der als fortgesetzte Handlung gewertet wurde, nicht einmal darauf an,
ob dem seiner Zeit erkennenden Tatrichter alle Einzeltatsachen bekannt waren. Jedenfalls hätte der Angeklagte da-
mals einer Erörterung und Aburteilung seiner Kuppler- und
Zubälterbetätigung bezüglich .der in Rede stehenden Frau
in dem durch die Hauptverhandlung zeitlich gezogenen Rahmen (also bis zum 4. Juni 1957) aus verfahrensrechtlichen Griünden nicht widersprechen können (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Am. 3 a zu § 264 StPO).
Tas Landgericht hat im ersten Verfahren den Ange- &lagten, wie schon erwähnt, wegen schwerer Kuppelei verwrteilt, und zwar wegen einer - aus zwei Einzelakten bestehenden - Portsetzungstat. Dies ergeben der Urtei lsspruch vom 4. Juni 1957 unä die Urteilsgründe.
sicherheit gewichtiger als kriminalpolitische Erwägungen
Die Rechtskraft erfaßt alle darunter fallenden Eingelhandlungen, ohne Rücksicht darauf, in welchem recht. lichen Verhältnis (§§ 73, 74 StGB) sie zueidander stehen (Rest 51, 241, 242; BEH 2 StR 434/56, mitget. bei Dalling MDR 1957, 396). Durch jenes erste Urieil ist somit infolge seiner Rechtskraft die Strafklage zumindest für die Zeit ; vom 22. Pktober 1956 bis zum 4. Juni 1957 für alle einsch gigen strafbaren Handlungen des Angeklagten verbraucht, selbst wenn sie seiner Zeit vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Der in tatsächlicher Hinsicht zussmmengehörende geschichtliche Vorgang, den das Landgericht im Verfahren 7 KIs 14/57 im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses rechtlich aburteilen konnte (§§ 264, 265 StPO; Dallinger MDR 1953, 273; 1954 S. 17 und MIR 1957, 397, jeweils.mit Wachweisen), betraf in seinem Kern kupplerische und zuhälterische Handlungen des Angeklagten bezüglich derselben Frau, also "der gleichen Grundsituation entwachsene" Geschehnisse (Peters, Strafproseß S. 401). Darauf, daß der am 4. Juni 1957 erkennende Tatrichter auf Grund des Beweisergebnisses dem Angeklagten nicht mehr als das, was damals zum Gegenstand der Verurteilung gemacht wurde, glaubte nac weisen zu können, kommt es nicht an. Die Wirkung der Recht kraft ist unabhängig von der Beweislage, und die Rechts-
(Dallinger MDR 1953, 273). Vielleicht hätte damals zweck- ; mäßiger Weise nicht gleich verurteilt, sondern zwecks An-. " stellung weiterer Ermittlungen vertagt werden sollen.
Aus den oben genannten Gründen muß das angefochtene - Urteil also in vollem Umfang mit den Peststellungen aufgehoben werden; dies auch deshalb, weil die jetzige Entscheidung nicht deutlich genug erkennen 2äßt, für welche geneu® oder Mindest-Zeitspanne Zuhälterei angenommen worden ist (BGH IM Er. 6 am Ende zu § 181 a StGB :: MIR 1955, 307).
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Die rechtliche Beurteilung wäre gegebenenfalls dann eine andere gewesen, wenn die Strafkammer am 4. Juni 1957 nur eine für selbständig erklärte Einzeltat abgeurteilt hätte (RG IW 1928, 2247 Nr. 45; insoweit übereinstimmend: Gerland dortselkst S. 2247, 2248). So war es hier jedoch nicht. Vielmehr hat die damals erkennende Strafkammer von einem, sich über eine längere Spanne erstreckenden und als fortgesetzte Handlung gewerteten Geschehen immerhin zwei unselbständige Einzelvorgänge, die sie gemäß § 264 Abs. 1 StPO berechtigterweise.mit einbezog, für nachgewiesen angesehen (vgl. jedoch die nachstehenden Ausführungen zu 3 am Ende). Es blieb also eine fortgesetzte Handlung als Urteilsgegenstand bestehen. Der Fall einer nur teilweisen Ausschöpfung des Eröffnungsbeschlusses (BGH NJW 1953, 273 Nr. 17) lag hier nicht vor. Der Grundsatz der Einmaligkeii (Art. 103 Abs. 3 GG) verbietet nunmehr, daß der Angeklagte wegen einschlägiger sirafbarer Handlungen, die in den damals dem Gericht unterbreiteten Zeitraum und Sachverhalt fielen und daher kein neues Geschehen darstellen, nochmals zur Verantwortung gezogen wird.
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3.) Der neu erkennende Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob durch das Urteil vom 4. Juni 1957 auch für die Zeit vor dem 22. Oktober 1956 ein Verbrauch der Strafklage eingetreten war. Dies deshalb, weil wie schon erwähnt, im Urteil vom 4. Juni 1957 "etwa Mitte Mai 1956" als Tatzeitpunkt angenommen worden ist, ein Stichtag übrigens, zu dem der Angeklagte mit der Frau, um die es sich handelt, noch nicht verheiratet war; es sei dem, es läge bezüglich der Zeitangabe —- Mai 1956 — ein Schreibfehler vor. Ware dies der Fall, und fiele das damals rechtskräftig abgeurteilte strafbare Tun des Angeklagten in Wirklichkeit in die Zeit ab 22. Oktober 1956, so würde für
die vor dem 22. Oktober 1956 liegende Spanne kein Verbrauch der Strafklage eingetreten sein. Es wäre vielmehr davon auszugehen, daß beim Angeklagten von seiner Eheschließung ab ein neuer Tatentschluß einsetzte. Das vor dem 22. Oktober 1956 liegende strafbare Tun des Angeklagten würde dam zu dem ab 5. Juni 1957 in Tatmehrheit stehen (vgl. auch R6St 41, 340 ff).
Das Landgericht ist anderseits für die durch die Rechtskraft unverbrauchte Zeit nicht gehindert, soweit rechtlich die Voraussetzungen gegeben sind, ganz oder teilweise tateinheitlich wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen (BGH NIW 1952, 796 Nr. 24). Der § 358 Abs, 2 Satz 1 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe,
4.) Was die Verteidigung gegen die Strafbemessung in der Revisionsbegründung vorträgt, hätte nicht durchgreifen können. Boch kann. der Tatrichter dieses Vorbringen mit würdigen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesamalts.
Bundesrichter Dr. Sauer ist durch #rkrankung am Rotberg Krumme Unterschreiben verhindert.
Rotberg
Seibert Lang-Hinrichsen