Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 104/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
s Die Vergehen nach § 257 Abs. 5 StGB und § 258 Abs. 1 StuB können tateinheitlich zusammentreffen.
Für das Nachschlagewerk! 2265 097 Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs StGB $% 257 Abs. 3, 258 Abs. 1 Rechtssatz:s Die Vergehen nach § 257 Abs. 5 StGB und
§ 258 Abs. 1 StuB können tateinheitlich zusammentreffen.
Aktenzeichens 2 StR 104/58 Urieil des BGH vom 16. April 1958 1IG Aachen
im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Ren "a a KB :: DE scroren an GERD 2
1890 in G weren Beihilfe zum Diebstahl u.a.
hai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch ’ Dundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel
Dundesrichtver Dr.Schalscha als beisiizende Richter,
Dundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestelli cr als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19, Dezember 1957 wird verworfen, Der Urveilsspruch wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie folgt, ergänzt und berichtigt:
"Dem Angeklagten Kg wira die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein - zusgesiellt vom Straßen--
verkehrsamt DW au 27. Kärz 1954, Liste Nr.434/558 wird eingezogen. Dic Verwaltungsbchörde darf den Anseklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fehrerlaubnis erveilen."
Der angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen,
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) in drei Fällen, wegen .Hehlerei (§ 259 StGB) in zwei Fällen und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (§§ 257 Abs. 3 SiGB, 242, 49 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; auch ist sein Führerschein eingezogen und für die Erteilung eines neuen Führerscheins eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt worden.
Seine hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
Was sie im einzelnen vorträgt, enthält keinen nach § 337 StPO zulässigen Revisionsgrund‘. Ihre Ausführungen greifen zum Teil die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Beweiswürdigung an, zum Teil setzen sie anstelle des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts einen anderen Sachverhalt, zum Teil beanstanden sie in unzulässiger Weise, daß der Angeklagte oder Mitangeklagte oder Zeugen nicht erschöpfend vernommen worden seien.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprü-- fung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere begegnet auch die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (55 257 Abs. 3, 242, 49 StCB) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Tatbestand des § 257 Abs. 3 StGB setzi sich aus der vor der Begehung der Straftat gegebenen Zusage und der nach der Begehung der Straftat gewährten Unterstützung zusammen. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen VII bis IX des Urteils gegeben. Nach den Feststellungen haben die
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Diebe RG na I 7] den Beschwerdeführer, der allgemein bereit und willens war, von diesen gestohlenen Schrott zu den Abnehmern zu befördern, jeweils vor Begehung der Diebstähle von ihrem Vorhaben unterrichtet und mit ihm verabredet, daß er am nächsten Morgen auf Abruf bereitstehe, um den gestohlenen Schrott abzufahren. Sobald er Nachricht bekam, hat er den gestohlenen Schrott entweder selbst mit seinem Wagen am Bergungsort abgeholt und zu dem Abnehmer gefahren oder mit seinem Wagen von dem früheren Mitangeklagten ID abholen lassen. In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer Ep den Schrott selbst abholte, hatten rg und a ihn en einem vom Diebstahlsort entfemten Ort geborgen: im Falle VII in einer Sandgrube, im Falle VIII in der Meckerstraße, im Falle IX auf einem Sportplatz. Der Diebstahl war in jedem Falle vollendet,
als Kpden Schrott abholte. Die Abfuhr bezweckte lediglich, den Dieben die Vorteile ihrer lat zu sichern. | hingegen hat, als er im Auftrage nd] mit dessen Wagen
ur Meckerstraße fuhr, um den gestohlenen Schrott abzu-- fahren, den Dieben geholfen, Schrott vom Gittertor des Grundstückes des Bestohlenen zum Wagen zu tragen. Das Landgericht hat ihn deshalb in diesem Falle zutreffend wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl für schuldig befunden. Als g mit KPD Wagen kam, um Schrott, den RE una
auf dem Grundstück der Firma Kogp gestohlen
hatte, abzufahren, hatten die Diebe ihre Beute nicht bis zum Sportplatz geschafft, sondern am Rande der Schutthalde nledergelegt ‚en die das nicht umfriedete Grundstück der Firma ) grenzt . Die Entfernung des Randes der Schutihalde vom Grundstück ist im Urteil nicht angegeben. Es kleibt deshalb zweifelhaft, ob die Diebe mit der Verbringung des gestohlenen Schrotts bis gum Rande der Schutthalde bereits die Firma xD sus dem Gewehrsam verdrängt und
eigenen Gewahrsam erlangt hatten. War dies nicht der Fall, wollte MED also den Dieben bei der Vollendung des Diebstahls helfen, so hätte er sich der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht. Das Landgericht hat seine Tat als N"Personenhehlerei" (Verjehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewürdigt.
Angenommen, die Handlungsweise si wäre auch in diesen Falle als Beihilfe zum Diebstahl zu würdigen, so würde gleichwohl weder in diesem Falle noch in dem Falle Meckersiraße das Verhalten lediglich als Beihilfe zum Diebstehl | und 4 zu würdigen sein. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß Kg auch in diesen Fällen seinen Wagen nur zur Verfügung stellte, um die bereits geborgene Diebesbeute zum Abnehmer zu befördern. Daß SD bei der Ausführung des Diebstahls noch Hilfe leisten würde, hat er ersichtlich nicht gewußt; noch weniger hat er Ki diesem Zwecke mit: seinem tagen an den von den Dieben genannten Ort geschickt,
Die von Kin sämtlichen Fällen zum Abtransport des gestohlenen Schrotts entwickelte Tätiskeit ist demnach, für sich betrachtet, sachliche Begünstigung.
Zwar wollten die Diebe den Schrott nicht für sich behalten, sondern verkaufen. Zunächst ging es aber darum, ihnen zum Zwecke des Verkaufes den Besitz an dem Schrott und damit die Vorteile ihres Diebstahls zu sichern. Daß der Beschwerdeführer in dieser Absicht den Schrott mit seinen Wagen teils selbst abholte, teils durch A abholen ließ, ist festgestellt. Der Umstand, daß der Angeklagte äurch den Abtransport des gestohlenen Schrotts zu dessen Absatz mitgewirkt und damit den äußeren Tatbestand einer Begehungsform der Sachhehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht hat, schließt die Bewertung dieser Handlung als Begünstigung nicht aus
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(BGHSt 2, 3625 RGSt 58, 129).
Das Gesetz will die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in seinem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BGH NJW 1951, 451; BGHSt 4, 132, 1343 6, 20, 23; RGSt 76, 190, 192). Das Landgericht hat den Beschwerdeführer deshalb zutreffend über § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt.
Auch die Annahme einer mit dieser Beihilfe in Tateinheit stehenden Personenhehlerei (Vergehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der höchstrichterlichen- Rechtsprechung (RGSt 49, 381; 57, 3475; OGHSt 2, 2775 BGH NIW 1951, 451), die in der Be-. gründung zwar nicht einheitlich, der aber im Ergebnis beizutreten ist. Wie bereits erwähnt, will das Gesetz die vorher zugesagte Begünstigung stets als Beihilfe behandelt wissen. Die Bedeutung der Vorschrift liegt also vor allem darin, deß die begrenzten Strafrahmen des § 257 Abs. 1 nicht anzuwenden sind, sondern die Strafe unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB der für die Vortat geltenden Strafvorschrifi zu entnehmen ist, und daß der Sirafausschluß des § 257 Abs. 2 entfällt. Damit ermöglicht 3 257 Abs. 3 StGB für die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung schärfere Bestrafung als für die nicht vorher zugesagte Begünstigung. Zugleich ist § 257 Abs. 5 StGB gegenüber der Begünstigung des § 257 Abs. 1 ein selbständiger Taibestand, nämlich ein zweiaktiges Delikt, dessen zweiter Teil in einer persönlichen oder sachlichen Begünstigung besteht, wie sie in § 257 Abs. 1 beschrieben ist. Deshalb können die Delikte nach § 257 Abs. 3 und § 257 Abs. 1 StGB tateinheitlich nicht zusammentreffen; § 257 Abs. 3 StGB schließt § 257 Abs. 1 StGB aus.
§ 258 StGB enthält einen durch die Art der Vortat begrenzten Ausschnitt der eigennützigen persönlichen oder sachlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB. Diese Ausscheidung aus dem Bereich des § 257 Abs. 1 StGB hat den Zweck, die Bestrafung des Begünstigers als Hehler und damit die Anwendung der §§ 260, 261 StGB über die Gewerbsmäßigkeit und den Rückfall zu ermöglichen. Das kann im einzelnen Falle zu einer schwereren Strafe führen als sie für die Beihilfe wegen vorher zugesagter Begünstigung vorgesehen ist. Es würde deshalb dem Sinn und Zweck des § 258 StGB widersprechen, wollte man eine die Merkmale des § 258 Abs.1l erfüllende Begünstigung, weil sie zusätzlich vor Begehung der Vortat zugesagt wurde, nur als Beihilfe zur, Vortat nach § 257 Ahs. 3 bewerten und damit die Anwendung des § 258 StGB mit der im Einzelfall möglicherweise härieren Strafdrohung ausschliessen. Weil die beiden Strafschärfungsgründe des § 257 Abs. 3 und des § 258 Abs. 1 StGB selbständig sind, d. h. auf verschiedenen Erwägungen beruhen und ihren Zweck nach in keinerlei gegenseitiger Abhängigkeit stehen, muß die Möglichkeit tateinheitlicher Zusammentreffens bejaht werden. Dies allein führt zu gerechten frgebnissen; Gesetzeskonkurrenz scheidet aus. Infolgedessen ist, wer vor Begehung einer der in § 258 Abs. 1 StGB bezeichneten Taten eigennützig Begünstigung zusagt und diese Zusage verwirklicht, sowohl als Gehilfe der Vortat wie auch als Hehler schuldig zu sprechen, und die Strafe ist jeweils der Vorschrift zu entnehmen, die im Einzelfalle die schwerere Strafe androht (vgl. RGSt 57, 347),
An sich hat der Beschwerdeführer, indem er zum Absatz des gestohlenen Schrotts mitwirkte, gleichzeitig den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt, Er ist aber dadurch nicht beschwert, daß er nicht auch wegen einer mit der Beihilfe nach § 257 Abs, 3 und der Personenhehlerei nach
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8 258 Abs, 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammentreffenden Sachhehlerei verurteilt worden ist.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechisfehler erkennen. Der Urteilsspruch war hinsichtlich der Entziehung der Fahr erlaubnis entsprechend den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu ergänzen und zu berichtigen.
Baldus _ " Bisch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr.Schalscha