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BGH Entscheidung vom 31.01.1957 – 4 StR 397/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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1927 in Ip, Gemeinde Kreis Vo.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg - als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

OOberstaatsanwalt Dr. Dr. als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt rn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 2. Juli 1956 wird verworfen.

Tie Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt;

Von Rechts wegen

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Tas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

"Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge stützt sich allein auf eine vermeintliche Verletzung des § 267 StPO, die darin gesehen wird, daß die Urteilsgründe "nicht in dem erforderlichen Maße erkennen lassen, warum das Schwurgericht ein Verbrechen des versuchten Totschlags beim Angeklagten nicht für erwiesen erachtet hat", Dabei verkennt die Revision, daß die Strafprozeßordnung dem Tatrichter in solchem Falle nicht vorschreibt, die Gründe anzugeben, warum er die tatsächlichen Voraussetzungen einer nicht angewandten Strafnorm nicht für gegeben hält (vgl § 267 Abs 1 und Abs 5 StPO). Im übrigen erörtert das Urteil aber auch ausführlich, warum das Schwurgericht den mindestens bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht für nachweisbar hält.

Die Sachrüge beanstandet insbesondere, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 43 StGB verurteilt hat:

1. Das Schwurgericht hat einen Totschlagsversuch u.&. mit der Begründung verneint, ein Totschlagsversuch habe zur Voraussetzung, daß die Entfernung des Angeklagten von

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der Unfallstelle für den Tod des Verunglückten ursächlich 5 gewesen wäre ‚UA 16). Die Revision führt zutreffend aus, es dränge sich hiernach die Annahme auf, daß das Schwurgericht der Meinung war, als habe der Angeklagte nur dann “

wegen versucht en Totschlags verurteilt wer-

den können, wenn das Liegenlassen des Verunglückten für dessen Tod ursächlich gewesen wäre.Es ist ihr zuzugeben, daß das Schwurgericht möglicherweise den Begriff des Versuchs insofern verkannt hat: Aber darauf beruht das Urteil erkennbar nicht, weil der Tatrichter auch bei Vermeidung dieses Rechtsfehlers zur Verneinung eines Totschlagsversuchs kommen mußte, da es an dessen innerenm Tatbestand fehlte, Hierzu stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe den Anprall des Fußgängers gegen den Scheinwerfer seines Kraftwagens gesehen, das Geräusch des Anstoßens gehört und ferner beobachtet, daß der Fußgänger

zur Seite geschleudert wurde; der Angeklagte habe sich vorgestellt, daß der Mann mehr oder minder schwer verletzt wurde, nicht aber, daß er lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe; er habe nicht damit gerechnet, daß die un- ‚terlassene Hilfeleistung den Tod des Verletzten herbeiführen könne, und er habe eine solche Möglichkeit nicht ‚gebilligt.

Die Revision führt eine Reihe von Wendungen der ÜUrteilsgründe an, aus denen sich nach ihrer Meinung gemäß der Lebenserfahrung zwingend ergebe, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit der Todesfolge gerechnet habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, daß ein Kraftfahrer stets auch mit der Möglichkeit einer Lebensgefahr für den Verletzten rechnet. wenn er eine schwere Verletzung für möglich hält. Nenn jedenfalls verstößt die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Eintritt eines solchen Erfolges

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nicht gebilligs hat, als er weiterfuhr, weder gegen Denk-

gesetze noch gegen die Jebenserfahrung. Daher kann dieser Angriff der Revision keinen Erfolg haben:

Tie durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Prüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergab keine Rechtsfehler. Bei der gegebenen Sachlage er-

Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz aufzu-

erlegen:

nie Entscheidung enspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:

Rotberg Krumne Hoepner Lang-Hinrichsen Dr. Hengsberger

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