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BGH Entscheidung vom 24.02.1957 – 4 StR 532/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer eines Ver. kehrsunfalls ist auch der bei dem Unfall anvesen-- den Ehefrau des an ihm beteiligten Kraftfehr.. zeugführers zumutbar, wenn die Hilfe möglich ist, ohne ihren Ehemann der Gefahr strafgericht-- licher Verfolgung auszusetzen, z.B, durch heimlichen Anruf der Verkehrsunfallpolizei. (Rettungs-- stelie) oder eines Zrankenhauses,

Für das Nachschlagewerk! 2263 089

Tür die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 330 c

Rechtssatz: Die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer eines Ver. kehrsunfalls ist auch der bei dem Unfall anvesen-- den Ehefrau des an ihm beteiligten Kraftfehr.. zeugführers zumutbar, wenn die Hilfe möglich ist, ohne ihren Ehemann der Gefahr strafgericht-- licher Verfolgung auszusetzen, z.B, durch heimlichen Anruf der Verkehrsunfallpolizei. (Rettungs-- stelie) oder eines Zrankenhauses,

Aktenzeichen: 4 StR 532/57 Urteii des BGH vom i4. November 1957 IG Wuppertal

a Nanen des V:ı:üikes In der Strafsache

gegen ale Verkäuferin Grete, Jose?a geb Kun aus Re. dort geboren zn a.

wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho::s in der Sivzung vom i4. November 1957, an der teiigenommen haben;

Bundesrichter Krumme ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr,Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang--Hinrichsen

Buxdesrichier Dr.Fititner a”.s beis:.izende Richter,

Bundesanveii ED in der Verhandlung,

Chers5aatisenwait Dr. Dr (GEBE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter 1 als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertai vom 29. Mai. 957 wird. verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmit-. vels zu Tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

u m

Das Landgericht hat den Ehemann der Angeklagten wegen fehriässiger Tötung in Tateinheit mit fahriässiger Verkehrs-- gefährdung sowie wegen Verkehrsunfaliflucht in Tateinhel; mit unieriassener Hilfeleistung zu ener Cefängnisstrafe ver-- urteilt. Gegen die Angeklagte hat es wegen unteriassener Hilfeleistung auf einen Monat Gefängnis erkannt, die Vo..ıistireckung dieser Strafe aber zur Bewährung ausgeseizi,

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24. Februar 1957 morgens um 3,10 Uhr fuhr de: Ehemann der Angeklagten den in seiner Fahrtrichtung vor seinen Begleitern KeiB und Ti an äußersten rechten Tahrbahnrand gehenden Kaurer ZUMMED mit dem von ihm gesteucrien Persanenkraftwagen von hinten an, so daß diese” auf der von Burg nach Rei führenden Burgstraße schwer verletzi }iegen biieb.

Die Angeklagte saß neben ihrem Ehemann, der infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht in der Lage wer, das Fahr. zeug sicher zu führen. Beide wurden sich sogleich nech den - u.a. die Windschutzscheibe auf der rceckten Seite zertrümmernden — Anprall darüber klar, daß ZU vchrscheinlich erheblich verletzt worden sei. Ihnen wer bekannt. deß die nächsten Häuser von der Unfallstelle an der schon gewöhnlich, zu dieser Zeit aber besonders verkehrsarmen, ihnen bekannten Straße etwa 1 1/2 Im enifern; iegen. Dennoch fuhren sie beide etwa 5 Im nach ReiiiiB v;eiter. Door; steliten s:.e gegen 5 1/2 Uhr den Wagen, wie gewohnt, in der vom Ehemann der Angeklagten betriebenen Tankstelle unter. Spätestens acri wurde die Angeklagte sich ihrer Hilfspflicht gegenüber ZU und der :löglich!eiten virksemer Hixfceic\stung ihm gegenüber bewußt. Dennoch legte sie sich, ebenso wie ihr

Ehemann. in ihrer der Tankstelle benachbarten Wchnung schla.- fen. ZU eriag seinen Verletzungen kurz vor 4.00 Uhr als er vcn der Unfalistelle mit einem Polizeifahrzeug weg-- gebracht wurde, das der Zeuge Kal vor dem Krankenhaus ın Remscheid angetroffen hatte,

Die Revision der Angeklagten rügt Verietzung sachi?.: chen Rechts. Sie meins, Ihr sei nicht zuzumuten Kewesen. Tür ZEMEED eivas zu vun; denn sie hätte damiö; ihren Ehemann der Gefahr strafgerichtlicher Verloigung ausgeseisi; zudem hätte sie sich ihrem Ehemann gegenüber nicht durchsetzen können. .

Die Revisicn kann keinen Erfoig haben,

Die Yürdigung des Verhaltens der Angeklagten als strai-- bar unterlassene Hilfeleistung ist rechtlict nicht zu bean standen.

Deß Ger Verkehrsunfall zugleich einen Unglücksfall ım Sinne des § 530 c StGB darstellt, ist nicht zu bezweifeln, weil der verleszie ZEEEMB nach dem Sachverhalt der Hilfe bedurfte (RGSi Ti, 200). Seine Begleiter KaP una een konnten ihm keine rasche und daher keine ausreichende Hilfe leisten. Die Fürsorgepflicht der Anseklagten entfiel nich; dadurch, daß KalB, nachdem er in der benachbarten Ori-. schafi keine Hilfe erhalten hette, in Re@iiilb ein Polizei-- fahrzeug zur Beförderung ZB zum xrankenhaus herbei. ho:en konnte, denn der Unfall ereijmetesich nachts auf einer verkehrsarmen Streße, weit von der nächsten menschlichen Siedlung eniferni (vgl. EGH GA 1956, 120 d; L.MNr. 2 zu § 330 = StGB}. Ihre Fürsorge wer noch nach ihrer Aniunfi an der Tankstel!e erforderiich, wie das Urteil ausdrücklich fesistellt. ”

Sie war ihr auch zumutbar, spätestens jedenfalls in

dem Augenhiid; indem die Angeklagte in Rei an er Ta.ıkc-

sieile ihres Hannes angekommen war, Die Zumuibarkeit richte sich nach dem allgemeinen Sittengesevz. Dieses forderi von :edem einzelnen. dem von einem Unglücks[all. betrce[fenen Mitmenschen unter Z,rücksielling eigener Belange, ja selbst unter Inxaufnchmenkörperlicher Gefahren, wenn sie im Ver hälinis zu dem Schaden, der den Verunglückten beädrohi. ge ring sind, möglichst rasche Hilfe zu bringen (vgl. Schäfer bei Piundiner-Neubert II 6 c 90 Nr. 4 zu § 330 c a.P.)e Dieses Gebot ist umso dringlicher, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige zu dem Unfallgeschehen steht. Demgemäß mutet die Rechtsprechung nichv nur dem Kraftfahrer. der einen Verkehrsunfail nityverursachi hat, zü, dem Verletzten Hilfe zu ieisten, seibsi wenn er sich dadurch der Gefahr einer Strafverfoigung aus setz; (BGH in GA 1956, 120), sondern auch dem Witfahrenden, in dessen Beisein sich der Unglücksfall ereignet has (vel. RöSt 74, 199; DR 1942, 1223.zu § 330 c a.F.; OIG Hamm in NJwW 1953. 234 Nr, 26; Hans.OLG Hamburg in MDR 1952, 629; KG in VRS 3, 266), E

Die Angeklagte hatte neben ihrem Mann im Wagen gesassen und mitangesehen, wie der Fußgänger von dem Iahrzeug beisei-- tegeschleudert wurde und offensichtlich: schwer verletzt liegen bHeb. Ihre unmittelbare Nähe zum Unfallgeschehen mußte sie umso unabweisbarer zur Hilfe drängen, als sie seibst vorher mit ihrem Mann bis zum frühen \orgen in einer Gastwirtschaft gewesen war und do-i ebenso wie ihr Tann a: koholische Getränke zu sich gencmmen, aber trotzdem die ihr pekannte gefährliche Fahrt auf der schneenassen, in scharfen Kurven steil bergan steigenden Streße mit ihm angetreten hatte Wenn sie eo schon - vielleicht im ersten Schrecken über den Unfaii - nicht vermochte, ihren Mann sogleich nach

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dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger zum Anhalten des Fahr. zeugs und zur Aufnahme des Verletzten in seinen Wagen zu veranlessen. so mußte sie wenigstens nach ihrer Heimkehr

in Re alles ihr Mögliche tun, um den Verunglückten auf schneilstem liege von der Straße wexschaffen und ihm ärztliche Hilfe bringen zu lassen, Sie kennte die Verkehrs: unfaiipolizei oder sonsiige zur Hilfeleistung bereite Stellen telefonisch von dem Unfall verständigen.

Das wäre ihr als Ehefrau des an dem Unfall. schuldigen Fahrers. der noch dazu Fahrerflucht begangen hatte. zwar nicht zuzumuten gewesen, wenn sie hätte befürchten müssen. dadurch ihren Hann strafgerichtlicher Verfolgung auszuseizen. Die Rechtsordnung mutet nämlich im ailgemeinen niemandem zu. einen nahen Angehörigen, der sich einer strafbaren Hand.- lung schuldig gemacht hat, dem Stra{lrichter zu “Wberantver.- ten, Desnaib wird im § 52 Abs, 2 StPO den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht und im § 55 SUTO jedem Zeugen das Recht gewährt, die Auskunft auf soiche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung einem seiner ange - hörigen die Gefahr s traßgerichtlicher Verfoigung zuziehen würde. Wer die Anzeige eines Verbrechens unterläßt, ist in gewissen Grenzen stralfrei, wenn er die Anzeige gegen einen j Angehörigen erstatten müßte (§ 139 Abs. 3 StGB). Nach § 257 Abs, 5 StGB ist sogar eine Begünstigung straflos, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer der Straftat von einem Angehörigen gewährt wird, um ihn der Bestrafung zu entziehen, Alie diese Vorschriiten entspringen der kücksichinahme auf die Persöniichkeitissphäre des einzelnen, Ihm soıı der Jewissenskon-- Tlikt erspart werden, in den er geraten würde, wenn seine Verpflichtungen gegenüber der :ligemeinheit seinem verstn-- lichen interesse, seine Familienangehörigen vor Strafe zu i bevahren, widerstreiten, Dieser Schuizsedanke muß auch bei der Ausiegung des § 330 c StGB beachtet werden, Wenn d.iv

er

die Hilfeleistung allgemein als nicht zumutbar anerkannt wird, Talls sie zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde, so sind hicerunter nicht nur Ffiichten im Kechtssinne zu verstehen, Vieimehr fallen darunter auch allgemein anerkannte sitiliche Pliichten und Interessen,

Die durch die Ehe begründete Pflicht zur Lebenstcreinschalt umfaßt auch die sättliche Filicht der Thelcute, sich gegen-- seitig zu schonen und in alien schueren Lebenslagen bei.-- zustchen, ohne Rücksicht darauf, ob dicse von cinen Tei: ver-- schuldet sind. Die techtsordnung kann daker nichi verlangen. daß sie —- wenn auch nur mittelbar -- zur Aufdeckung einer Straltat des anderen Ehegatten beitragen. Tcshalb darf auch einem rhegatten die Hilfeleistung fcegenüber dem Opfer einer Straftat des anderen Teils nur dann zugemutet werden, wenn sie möglich ist, ohne diesen Ehegaiten zu verraten.

Das aber hat das Landgericht hier rechtsirrtunsfrei [festgestellt: Die Angeklagte hätte nach irreichung der Tanksteile das Xrenkenhaus oder einen Arzt oder dic Unfallpolizei anrufen und dadurch die sofortige Hilfeleistung veranlassen können, ohne ihren lkemen zu nennen, Die Cefchr, ihren Kann dadurch einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen, war - wie das Landgericht recktsbedenkenfrcei annirat, wenn nicht ausgeschlossen, so doch auf ein gcrinses !’aß beschränkt,

Sie war in der Tat nicht größer als die, daß ihr Ihemann

auf srund des Kennzcickens seincs \.scens und der Ingaben der Begleiter des Verunglückten als Tchrer dcs Unfallfahrzeugs ermittelt werden konnte. Ob ihr dic Filfelcistung auch denn

noch zuzumuten geicsen wäre, wenn sich die Cefchr, ihn ais

Täter festzustellen, äurch ihr Tinrreifen um ein geringes Haß erhöht haben würde, broucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu werden.

"zur inneren Tatseite hat die Strafkammer ausgeführt: sie Angeklagte war sich spätestens bei der Rückkchr zur Tani-

stelle ihrer Hiifeleistungspflichi und der Möglichkeit, wirksame Niife leisten zu können, bewußt. Ihre vielleicht enfängiich vorhandene Verwirrung war in diesem Zeitpunkt mit Sicherheit geschwunden. Sie war wieder zu klarer Überlegung und Erikenninis fähig, wie auch ihre Vorhaitungen gegenüber ihrem Menn besiätigen, daß er mii Tücksicht auf die vwahr:- scheinlich erheblichen Verleizungen des Fußgängers an de? Unfallstelle hätte halten soiien. Sie war sich der Schwere des UnTfTails bewußi und erkannte, welche llöglichkeiten der Eilfeleistung gegeben waren, ohne ihren Mann bioBzustellen. aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Netrichters, daß die Angeklagte sich vorgesiel:; hat, se «ünnie die Reitungsstelle oder das Krankenhaus. ohne ihren Mann als Unfallbeteiligten preiszugeben, äurch einen fernmündlichen Anruf dazu bewegen, den Verletzten ven de: Unfallstelie wegzuschalfen und ärztlich versorgen zu lassen.

Sie hai nack den Feststellungen diese ihr mögliche und zumutbare Ari der Hilfeleistung unterlassen. ohne sich in einem Interessenwiderstreit befunden und auch ohne einen solchen irrtümlich angenommen zu haben. Tem steht der Um-- stand nicht enigegen, daß der Ehemann der Angeklagten auf ihre Vorwürfe erwiderte,. nun sei es zu spät, die Polizei. werde ihn ohnehin in wenigen Stunden verhaften,

Zu diesen Feststellungen setzt sich die Strafkemmer auch nicht in Widerspruch, wenn sie bei. der Straizumessung hervorhebi, daß die Angeklagte bei durchschnittiicher Inteliigenz ihrer ganzen Persönlichkeit nach weitgchend dem Willen ihres Liannes untergcordnei; sei und sich aus eigenen Entschiuß troiz Kenntnis ihrer und ihres Mennes EiiTspfllicht nicht dazu äurchringen konnte, weitere Schriöte zu unternehmen. Diese Vlicsensart der Angeklagten berühr; weder die Zumuibarkeit der Hiifeieisiungspflicht noch den

- rechtsirrtumsfrei festgestellten -- inneren Tatyestand des § 330 ce StGB. Ihre geringere Willenskraft hat das TLandgericht ebenso wie die kurz vor dem Unfall in der Caststät-. te statigefundene —- nicht schwerwiegende -- Auseinandersert.. zung mit ihrem Mann mit Recht nur strafmildernd berücksichtigt,

Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfen werden,

Krumme Sauer Seibert

Leang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner ist beurlaubt. orisabwesend und deshaib an der Unier-- zeichnung verhindert.

Krumme