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BGH Entscheidung vom 16.05.1957 – 4 StR 59/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Landwirt Johann O aus P Gemeinde A Obb., geboren am 9023 in H Lkrs.
2. den Landwirt Johann B aus TED, Gemeinde AUEBOH:., dort geboren am 1911,
wegen fahrlässiger Tötung u. &
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Josef EP vira das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II von 15. Oktober 1956, soweit es den Angeklagten Ofii> betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehr sgefährdung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen>
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-2.
II. Die weitergehenden nevisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers werden verworfen.
III. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten OD zegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Am Abend des 25. Oktober 1955 zwischen 17 und 18 Uhr fuhr der Angeklagte Op rei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o mit seinem Volkswagen in Begleitung des Mitangeklagten Bw, eines Mannes seiner Schwägerin, auf der von AB (Lanikreis Ebersberg in Oberbayern) nach Grafing führenden Landstraße erster Ordnung. Am Ortsausgang von Aßling erfäßte er mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens den 7 1/2-jährigen Volksschüler Josef AED: Das Kind wurde lebensgefährlich verletzt und in einen rechts neben der Straße verlaufenden 1,60 m tiefen und mit etwas Wasser angefüllten Ablaufgraben geschleudert. Dort kam es mit dem Gesicht nach unten zu liegen und erstickte innerhalb weniger Minuten, da keine Hilfe kam. -Allerdings hatte der Junge so schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule erlitten, daß er sehr wahrscheinlich schon daran gestorben wäre.
Nach dem Unfall ließ OWEEEEEB seinen Wagen etwa 80 m weit ausrollen und besah sich die besonders am rechten Scheinwerfer entstandenen Schäden. B@EEEM, der vor dem Anprall den ihm bekannten jungen FE aus etwa 20 bis 530 m auf
der Straße im Scheinwerferlicht erkannt hatte, ging etwa 50 m
in Richtung zur Unfallstelle und kehrte wieder um, da er nichts bemerkte. Als OWihn nach seinen Wahrnehmungen fragte und eine verneinende Antwort erhielt, erklärte ers "dann fahren wir wieder". Beide setzten sich in den Wagen 2 u und fuhren nach Hause. Spätestens in diesem Zeitpunkt teilte: . .:
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ihm EB nit, daß er den EP Buben, den auch er, ib GEB, kannte, angefahren habe.
Gegen beide Angeklagten war das Hauptverfahren u. 3. wegen hinreichenden Verdachts des mindestens versuchten Totschlags, und zwar gegen OMEEEEED wegen Täterschaft, gegen
DEE wegen Beihilfe eröffnet worden. Insoweit hat das Schwurgericht den Angeklagten OP richt schuldig gesprochen, ihn aber wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der Unfallflucht, insoweit unter Ablehnung eines besonders schweren Falles, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ein strafbares Verschulden des Angeklagten EB hat es in keiner Hinsicht für erwiesen erachtet und ihn deshalb freigesprochen.
II. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Begründung ihrer Revision, mit der sie sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, insbesondere, daß die Angeklagten nicht, und zwar OD als Täter und DEE ls5 Genilfe, wegen Totschlags, wenigstens wegen versuchten Totschlags, und daß sie ferner nicht wegen eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht und schließlich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung jemäß § 330 c StGB verurteilt worden sind. Sie beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und zwar auch insoweit, als OB verurteiilt worden ist, weil "wegen des unlösbaren Zusammenhangs" zwischen den zu würdigenden Vorgängen eine Überprüfung des Urteils im ganzen geboten sei, Auch der Nebenkläger El, der Vater des getöteten Kindes, der in seiner Revisionsbegründung ebenfalls sachlichrecht-
. liche Mängel des Urteils geltend macht, beantragt, es in vollem Umfang aufzuheben.
le. Bei Beurteilung der rechtlichen Wirkungsweite des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, daß der Schuläspruch gegen Opwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ein Verhalten zum Gegenstand hat, das mit dem Unfall tatsächlich und rechtlich zum Abschluß gekommen war. Demgegenüber müssen die nachfolgende Unfallflucht und etwaige weitere Straftaten als selb-
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ständige Handlungen gewertet werden. Denn sie sind mit dem vorherigen Geschehen schon deshalb nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, weil OEM sie nicht von vornherein ins Auge gefaßt haben konnte, sondern zu ihrer Verwirklichung eigene neue Entschlüsse fassen mußte. Das gilt auch, soweit er sich durch die Fortsetzung der Fahrt nach
dem Unfall einer zusätzlichen fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verkehrsgefährdung schuldig gemacht haben sollte. Denn selbst wenn 'er sie etwa nur als fahrlässiges Vergehen begangen haben sollte, wäre sie nicht eine rechtlich unselbständige Fortsetzung der vor dem Unfall liegenden Verkehrsgeführdung. Diese Dauerstraftat war durch den Unfall zum Abschluß gekommen, so daß sich der Angeklagte nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt sah, in der er, gewarnt durch den Zusammenstoß, allen Anlaß gehabt hätte, die Weiterfahrt zu unterlassen, da er infolge seines erheblichen Alkoholgehalts zu sicherer Führung seines Wagens nicht mehr in der Lage war. Es bedurfte daher bei ihm zur Fortsetzung der Fahrt eines neuen und selbständigen Willensentschlusses, als dessen Folge demgemäß ein ebenfalls nur als selbständige Handlung rechtlich erfaßbares Verhalten in Betracht kommt. Ein von der Staatsanwaltschaft angenommener "unlös-
barer Zusammenhang" der zu würdigenden Vorgänge besteht demnach jedenfalls nicht zwischen dem nach dem Unfall beginnenden und dem vorausliegenden Verhalten des Angeklagten, das Grundlage des Schuldspruchs des Schwurgerichts wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist. Der
- genat bat deshalb nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachten Grund, wohl aber infolge ihrer allgemeinen Sachrüge Anlaß, auch diesen \chuldspruch zu prüfen.
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2. Er enthält weder zugunsten des Angeklagten noch, was der Senat auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu prüfen hatte (§ 301 StPO), zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler. Zu näheren Ausführungen geben die Rechtsmittelbegriindungen der Staatsanvaltschaft und des Nebenklägers, die insoweit nichts vorbringen, keinen Anlaß. Auch der Strafausspruch gegen OGEEEEEEB wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung muß bestehen bleiben, und zwar ohne Rücksicht auf das Unrecht, daß er im- zweiten, nech dem Unfall beginnenden Teil des Gesamtgeschehens begangen hat.-Denn die vorausgegangenen Fahrlässigkeitstaten stehen zu dem späteren Verhalten, eirierlei wie es bei zutreffender Beurteilung geahndet werden mag, in keiner inneren Beziehung, die es rechtfertigen könnte, ihn wegen der vorausgegangenen Taten strenger zu bestrafen.
3. Den Vorwurf der Anklage, OWEEEEEED nabe sich, mindestens in.der Form des Versuchs, des Totschlags und ee] der Beihilfe hierzu schuldiz gemacht, hat das Schwurgericht müsse bereits an der Möglichkeit scheitern, daß der Junge schon nach wenigen Minuten, und zwar noch bevor die Angeklagten helfen konnten, infolge seiner schweren Verletzungen erstickt sei (UA 8 22). Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags fehle es bei beiden am Nachweis des Tötungsvorsatzes. Sie seien sich nämlich, als sie sich nach dem Unfall zur Heimfehrt entschlossen, bewußt gewesen, "daß ein schwerer Unfall vorlag". Unter diesen Umständen lasse sich nicht ausschließen, daß sie damit rechneten, "hier komme jede Hilfe zu spät, weil der Junge tot sein müsse, daß sie es nicht über sich brachten, die aller Wahrscheinlichkeit nach schrecklich zugerichtete Leiche anzuschauen, und daß sie bcefürchteten, bei längerem Aufenthalt an der Unfalistslle von Dritten betroffen zu werden (UA S 21)".
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Außerdem weist das Schwurgericht darauf hin, es halte die Angeklagten auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es
von ihnen gewonnen habe, "nicht für so gewissenlos, daß sie es fertiggebracht hätten, das Kind ohne Hilfe liegenzulassen, wenn sie geglaubt hätten, es könne noch Hilfe gewährt werden". Es lasse sich "daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, de ONE aanit gerechnet hat, daß das Kind noch lebe und daß durch die Unterlassung sofortiger Hilfe der Tod eintreten könne und daß er den Tod als. möglichen Erfolg unterlassener Hilfeleistung innerlich gebilligt, also mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und diesen Vorsatz durch seine Entfernung vom Unfallort betätigt hat" (UA S 22).
Eine Verurteilung Es wegen Beihilfe zu einem Totschlagsversuch scheide schon deshalb aus, weil es an einer strafbaren keupttat fehle. Davon abgesehen, könne ihm nicht ausreichend nachgewiesen werden, daß er das Bewußtsein
“gehabt habe, bei einer Tötung zu helfen.
a) Wie sich aus der Gedankenfolge dieser Ausführungen ergibt, will das Schwurgericht offenbar in dem letzten der im Wortlaut wiedergegebenen Sätze keine selbständige, von den vorangehenden Überlegungen unabhängige Feststellung treffen, sondern aus ihnen nur den Schluß ziehen, die Angeklagten hätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Darauf, daß es sich um eine Schlußfolgerung handelt, deutet das in jenem Satz enthaltene Wort "daher" hin, das die gedankliche
das Schwurgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beweisfrage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten über die Folgen des Unfalls für das verletzte Kind gemacht haben mochten. Es geht dabei von der zutreffenden, wenn auch nicht näher dargelegten Rechtsauffassung aus, deß OB zchtlich verpflichtet war, dem verletzten Kind, solange es lebte,
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möglichst weitgeliende Hilfe zu leisten, weil er es durch sein vorausgegangenes Tun in Lebensgefahr gebracht hatte. Da er insoweit untätig blieb, indem er den Unfallort verließ, konnte er durch pflichtwidrige Unterlassung wegen versuchten Totscklags schuldig werden. Einer Verurteilung wegen vollendete vorsätzlicher Töturg stand allerdings, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, jedenfalls der NHangel des Nachweises
der Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Erfolg entgegen. Denn das Schwurgericht konnte in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen und in rechtlich unangreifbarer Beveiswürdigung die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Kind sch innerhalb von zwei Minuten nach seinem Sturz. erstickt ist, und zwar noch bevor ihm die Angeklagten hätten helfen können,
An dieser tatsächlichen köglichkeit müssen alle Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft scheitern, soweit sie eine Verurteilung ORREEEEEREEDS wegen vollendeten Totschlags zum Ziele haben.
b) Die erwähnte Möglichkeit könnte aber die Verurteilung OD s wegen versuchten Totschlags dann nicht hindern, wenn er angenommen haben sollte, das Kind lebe noch und er könne mithelfen, es, wenn auch nur eine Zeit lang, am Leben zu erkalten, wenn er aber hei seiner Entfernung von der Unfallstelle bewußt billigend in Kauf genommen haben sollte, daß es . infolge oder doch auch infolge der Unterlassun, seiner Hilfe sterben oder früher sterben werde. Gerade den Nachweis aber, daB die Angeklagten mit einer solchen Vorstellung und Gesinnung die Leimfahrt antraten, hält das Schwurgericht bei keinem für sicher erbracht. Diese Folgerung müßte als denkgesetzlich möglich und als rechtlich unangreifbares Ergebni® tatrichterlicher Beweiswürdigung hingenommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Beweiserwägungen des Schwurgerichts vollständig wären. Sie enthalten jedoch eine wesentliche Lücke,
die einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt.
Das Schwurgericht beruft sich für seine Meinung, es mangele am Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes bei der Erörterung der Frage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten über das Schicksal des angefahrenen Kindes machten, ausschließlich darauf, sie hätten möglicherweise damit gerechnet, daß es bereits tot sei. Dabei hat das Schwurgericht versäumt zu prüfen, ob sie nicht auch daran dachten, das Kind könne trotz seiner schweren Verletzungen am Leben geblieben sein und sie könnten ihm lebensrettende oder wenigstens lebensverlängernde Hilfe bringen. Nach aller Lebenserfahrung zieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt hat, auch dann, wenn er weiß, daß es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Köglichkeit in Betracht, daß der Verletzte sein Leben eingebüßt habe, Er wird vielmehr, solange er keine Gewißheit über das Schicksal des Opfers erlangt hat, mindestens ebensosehr damit rechnen, daß die Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod des Opfers herbeigeführt haben werden und er ihm deshalh möglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird er um so eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des Unfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige, das Unfallopfer sei möglicherweise sofort tot, und die andere, es lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewißheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat. Das Schwurgericht hat die zweite, nach der Lebenserfalırung naheliegende Vorstellung bei keinem Angeklagten in Betracht gezogen. Hierzu hätte es um so mehr Anlaß gehabt, als seinen Feststellungen zufolge keiner von ihnen sich auf die vom Schwurgericht ausschließlich engenommene Vorstellung berufen hatte. Wie die Ausführungen des Urteils über ihr Verhalten nach dem Unfall und über den Inhalt ihres Verteidigungsvorbringens ergeben,1äßt
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beides vielmehr auf ihre damalige Annahme schließen,
das Kind lebe noch. Denn OB hatte nach seiner Ankunft zu Hause, als er seiner Schwiegermutter von
dem Zusammenstoß erzählte, nichts von einem tödlichen Ausgang oder von einer solchen Möglichkeit erwähnt, sondern nur bemerkt, "er habe den El Puben angefahren". Als er am nächsten Morgen erfuhr, der kleine Fü sei tot im Straßengraben gefunden worden, erzählte er dies seinem Fahrtgenossen DEE und beide berieten, "was sie jetzt machen sollten" (UA S 7). Diese Äußerung deutet darauf kin, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten nicht nur
an die eine Köglichkeit, nämlich einen für das Kind sofort tödlichen Ausgang des Unfalls, dachten.
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c) Diese Unzulängiichkeit in der Aufklärung der Gedanken, die sich die Angeklagten bei Fortsetzung ihrer Fahrt gemacht haben, hat jedenfalls bei Op möglicherweise auch zu unzureichenden Feststellungen darüber geführt, von welchem fillen er beim Fortfahren beseelt war. Das Schwurgericht bringt allerdings zum Ausdruck, es halte beide Angeklagten nicht für so gewissenlos, daß sie das Kind - ohne Hilfe gelassen hätten, wenn sie noch an die Möglichkeit einer Hilfe geglaubt hätten (UA S 21 unten). Diese Bemerkung schließt aber, wie der Zusammenhang, in dem sie steht, erkennen läßt, den Teil der Beweiswürdigung ab, in dem sich das Schwurgericht mit der Frage befaßt, ob die Angeklagten das Kind etwa im Graben liegen gesehen hatten. Davon hat sich das Schwurgericht u. a. &uf Grund der Erwägung nicht überzeugen können, daß sie dann, wenn. sie das Kind gesehen hätten, nicht so. gewissenlos gewesen wären, es seinem Schicksal zu überlassen. Das Urteil des Schwurgericht® 186t nicht erkennen, ob es diese Überzeugung bei ON auch dann gewonnen hätte, wenn es sich den erheblichen Unter”
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schied vergegenwärtigt hätte, der zwischen der geistigen Verfassung desjenigen Kraftfahrers, der einen von ihm verletzten Menschen nach dem Unfall tot auffindet, und der inneren Einstellung eines anderen Kraftfahrers besteht, der über das Schicksal eines von ihm Verletzten im Ungewissen bleibt, weil er ihn nach dem Unfall nicht antrifft. Das Schwurgericht wird daher ergänzende Feststellungen auch über den Willen
des Angeklagten OEEEEED zu treffen und dann den Sachverhalt rechtlich ncu zu würdigen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daß ein versuchter Totschlag mit bedingten Vorsatz auch dann begangen sein könnte, wenn CE der Eintritt, des Todes an sich unerwünscht gewesen sei, er ihn aber gleichwohl gebilligt haben sollte, weil er andernfalls das Ziel seiner Unfallflucht nicht glaubte erreichen zu können (BsHSt 7, 363 [369j).
@) Die erörterten Müngel, soweit sie in der Beurteilung der Vorstellungswelt der Angeklagten liegen, haben das Urteil im Ergebnis allerdings nur beim Angeklagten OD zu dessen Gunsten beeinflußt.
Beim Angeklagten EB begeenen die Ausführungen des Schwurgerichts über den Inhalt seiner Vorstellung über das Schicksal des Kindes an sich den gleichen Bedenken wie bei CB: Die Feststellungen darüber aber, von welchem Willen er beseelt war, als er sich nach dem Unfall Op GEB ansch108, lassen keinen Raum für die Möglichkeit des Nachweises, daß er CE strafbare Beihilfe geleistet hat, Nach den Feststellungen des Schwurgerichts, die seinem Freispruch von der Anklage der Beihilfe zur Fahrerflucht zugrunde liegen, ?aßte nämlich OB den Fiuchtentschluß von sich aus und ohne Zutun EEEB:. Das Urteil legt der, s fehle am Nachweis dafür, deß OB durch DEEEDin diesem Entschiuß dadurch bestärkt wurde, daß er sich ihm widerspruciıslos anschloß. OWEEEEEEED sei schon dem
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Charakter nach eine aktive Natur, EEE dagegen etwas "unbeholfen" und'mehr passiv". Es sei deshalb glaubhaft, daß "der weitaus intelligentere OB sich gar nicht darum gekümmert hat,. was DEE wolie, una dat Ten gar nicht den Willen gehabt hat, die Flucht zu fördern". Im Hinblick auf den Anklagevorwurf, Ep habe auch Beihilfe’ zum versuchten Totschlag geleistet, legt das Schwurgericht dar, ihm könne nicht ausreichend nachgewiesen werden, "daß er das entsprechende Bewußtsein gehabt hat, bei einer T&tung gu helfen". Diese bei DEE offenbar nicht mehr ergänzungsfähigen Feststellungen offenbaren, soweit es sich um die Erörterung des Inhalts des Willens dieses Angeklagten handelt, keine rechtlichen Mängel.
5. Erfolglos muß die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit bleiben, als sie rügt, das Schwurgericht habe die beiden Angeklagten zu Unrecht nicht wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 ce StGB) verurteilt. Denn nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Schwurgerichts 1äßt es sich nicht ausschließen, daß das angefahrene Kind innerhalb einer so kurzen Zeit nach dem Anprall verstorben ist, daß niemand ihm hätte Hilfe bringen können. Daran muß eine Verurteilung wegen eines vollendeten Vergehens nach § 330 ce StGB scheitern. Denn -eine Pflicht zur Hilfe für einen Verunglückten entfällt vom Augenblick seines Todes an.(BGHSt 1, 267). Die im Sinne des § 330 c "erforderliche Hilfe" kann nur einem noch Lebenden geleistet werden. Ist ein Verunglückter bereits tot oder 1äßt sich die Möglichkeit seines Todes für den Zeitpunkt nicht ausschließen, in dem ihm, wäre er noch am Leben, hätte Hilfe geleistet werden können, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 330 c oder dem sicheren Nachweis dafür. Die Auffassung, daß
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sich auch in einem solchen Fall derjenige strafbar mache. der noch keine Gewißheit vom Tod des Verunglückten erlangt habe und ihm keine Hilfe bringe, würde zur Bestrafung
einer bloßen, wenn auch sittlich verwerflichen Gesinnung führen, In der Form des Versuchs, der allerdings in einem solchen Fall in Betracht kommt, ist der Tatbestand des § 330 nicht strafbar.
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III. Die Revision des Nebenklägers, der ebenso wie die Staatsanwaltschaft das Urteil in vollem Umfang aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß aus denselben Erwägungen und in demselben Umfang wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. Soweit in der Begründung der Revision des Nebenklägers rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte geltend gemecht sind, die sich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht decken, hat der Senat sie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der staatsanwaltschaftlichen Revision mitbehandelt.
IV. Die Revision des Angeklagten OB ist offensichtlich unbegründet.
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V, Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten OB in dem Umfang, in dem das erstrichterlich Urteil aufgehoben worden ist, dem Antrag des Oberbundesamwalts,
Rotberg Krumne Sauer
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