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BGH Entscheidung vom 16.01.1963 – 2 StR 599/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ri 2169 054

2_stR 599/62

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Hilfsarbeiter Fr

8 rer h geboren a 1932 in

stpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Hilfgarbeiter Siegfried Wilhelm B aus Di geboren am 1939 in _

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter ‘Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEW in der Verhandlung,

Landgerichtsrat EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

„2.

I. Die Revision des Angeklagten RD zegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 17. April 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. April 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Il. Auf die Revision des Angeklagten DEE wirä das Urteil des Schwurgerichts, soweit es ihn betrifft:

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und zu zwei gefährlichen Körperverletzungen verurteilt wird,

2,) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reckhtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. =

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründesz

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Tb vegzen Körperverletzung mit Todesfolge in einem Falle und wegen

gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten DEE wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in

zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefäng- | nis ohne Bewährungsaussetzung verurteilt. Beide Angeklagte haben Revision eingelegt und rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts, Die Revision des Angeklagten Rlßhat keinen Erfolg, die des Angeklagten DEE führt zur Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs und zur. Aufhebung im Strafausspruch. |

' Die Revision des Angeklagten Radtke

1.) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte BED dem Angeklagten RB das Fahrtennesser, mit dem dieser die Stiche ausführte, erst nach dem Verlassen des Wirtshauses auf der Straße gegeben hat. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben BE» EB hierüber hat es u.a. damit begründet, daß dieser sich so eingelassen habe, obwohl die vernehmenden Polizeibeanten ihm vorgehalten hätten, er habe RW üurch die Übergabe des Messers Beihilfe geleistet. Die Revision sieht cinen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß die Feststellung über diesen Vorhalt der Polizei nur aus dem polizeilichen | Vernehmungsprotokoll stammen könne, dessen Inhalt aber weder durch Verlesung noch durch Vernehmung der Polizeibeanten als Zeugen in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sei. DEE selbst habe - so führt die Revision weiter aus! zu der Frage, ob und was ihm die Beanten bei der Vernehmung vorgehalten habe, nur das erklärt ‚ was darüber im Urteil

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atehe (UA S. 10). Ein Verfahrensverstoß ist damit nicht dargetan, so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob er sich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Es ist sehr wohl möglich und hier auch wahrscheinlich, daß das Gericht dem Angeklagten ED die polizeilichen Aussagen insgesamt vorgehalten und die Feststellungen über

den polizeilichen Vorhalt auf die Erklärungen des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Diese Erklärungen im Urteil vollständig wiederzugeben, war die Strafkamner nicht verpflichtet.In der Begründungsschrift zur Revision des Angeklagten SED 15: übrigens ausdrücklich angegeben, das Gericht habe ihm den Hinweis des vernehmenden Polizeibeamten auf die Möglichkeit strafbarer Beihilfe vorgehalten,

2.) Die Revision sieht darin, daß das Schwurgericht die vernehmenden Polizeibeamten nicht als Zeugen gehört hat, auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung wäre aber nur dann nach § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen, wenn der Angeklagte ZÜEEEEMD zeitenä gemacht hätte, seine Angaben samt Vorhalten seien nicht richtig protokolliert worden. Wie den Urteilsgründen ‘zu entnehmen ist, hat er dies jedoch nicht behauptet.

welche Motive den Angeklagten BE bestimmt haben, die damaligen Aussagen zu machen und sich dadurch selbst zu belasten, hätte durch die Vernehmung des Verhörsbeanten nicht geklärt werden können.

3.) Ferner beanstandet die Revision, daß der Beweisentrag des Angeklagten DW, den Zeugen EEE zu vernehmen, aus rechtsirrtümlichen Erwägungen als unerheblich abgelehnt worden sei. Ob dies für den Angeklagten REED cin Revisionsgrund sein kann, da entgegen der leinung der Revision nicht zu ersehen ist, daß er sich aus-

drücklich oder stillschweigend dem Antrag angeschlossen hatte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Ablchnung ist rechtsfehlerfrei begründet, Für die Beurteilung der Frage, ob DEEEEEED vor der rolizei oder aber in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Übergabe des Nessers die Wahrheit gesagt habe, war es bedeutungslos, was er im September/Oktober 1960 dem Zeugen erzählt hat. Die Äußerungen waren auch dann unerheblich, wenn Dip vor den Gespräch keine Gelegenheit hatte, sich mit FEED üder die gemeinsame Verteidigung zu verständigen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß er bereits bei den polizeilichen : Vernehmungen die Einlassung Rips kannte, cr habe das Nesser schon in der Toilette des Gasthofs erhalten. Es ist möglich, daß EEE tvei dem Gespräch mit dem Zeugen einen einleuchtenden Grund für die Hingabe erfand, um die Behaurtu über den früheren Zeitpunkt der Übergabe glaubwürdiger crscheinen zu lassen.

.. 4.) Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag des Angeklagten RP, den Zeugen TEE als Zeugen zu hören, obenfalls als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Auch dies bemängelt die Revision zu Unrecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Inhalt des Antrags in der Revisionsbegrünäung unvollständig und zum Teil ungenau wicdergegeben ist. Nach dem Sitzungsprotokoll hatte die Verteidigung beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, FEB sei an Sylvester 1958 ohne Grund von dem Zeugen He angerenpelt worden, er habe sich nicht in eine Schlägerei eingelassen, sondern - nach einem Faustschlag gegen HE» EB (von dem in der Revision nichts steht) - TEE und einen anderen aufgefordert, ihm HEEEEEEB von Hals zu schaffen, damit er nicht zu weiteren Schlägen gezwungen werde; EEE Habe aann vor dem Lokal Drohungen ausgestoßen, so daß er, RW; den Hinterausgang benutzt habe, um eine

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tätliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Beweisbehauptungen, so wie sie sich aus dem vollständigen Antrag ergeben, waren für die Entscheidung unerheblich. Daraus, daß FEED früher einmal, wohlgemerkt nachdem er dem ihn Anrempelnden einen Faustschlag versetzt hatte, einer weiteren Schlägerei ausgewichen war, brauchte das Schwurgericht nicht zu folgern, die jetzige Tat sei nur eine einmalige Entgleisung gewesen. Daß er ein "Schlägertyp" sei, hat ihm das Schwurgericht nicht vorgeworfen, wie im Urteil ausdrücklich vermerkt ist.

5.) Ein Boxhieb mit der bloßen Faust kann eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a St6B sein. Zwar ist die Faust als Teil des menschlichen Körpers kein gefährliches Werkzeug, wie das Schwurgericht irrig angenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1958 - 1 StR 17/58). Zutreffend hat es aber zugleich den gezielten, wuchtigen, mit der geballten Faust geführten Schlag ins Gesicht des Zeugen Stil senior als lebensgeführdend angesehen; er hatte eine‘. 2 cm lange Wunde unter dem linken Auge über dem Jochbein zur Folge, die bis in das Unterhautfettgewebe reichte. Bei dieser Würdigung hat es ohne Rechtsirrtum die konkreten Umstände der Tat berücksichtigt und die allgemein bekannte Erfahrung, daß auch bei sportlichen Boxkänpfen schon gelegentlich Todesfälle vorgekommen sind, verwertet. Daß sich der Angeklagte der Lebensgefährlichkeit des Schlages bewußt gewesen ist, unterliegt keinen Bedenken.

6.) Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht den Boxhieb und den Messoystich, die der Angeklagte Riiilileicen Zeugen Stege senior beigebracht hat, als zwei rechtlich selbständige Straftaten gewertet. Mehrere Körperverletzungen werden entgegen der Ansicht der Revision nicht schon

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dadurch zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, daß sie im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung gegen dieselbe Person begangen werden. Es trifft auch nicht zu, wie die Revision weiter meint, daß der Faustschlag und der Messerstich auf den einheitlichen Willen des Angeklagten beruhten, durch eine Mehrheit von Betätigungen die Verletzung zu erzielen. Nach den Urteilsfeststellungen hat ROEEB vielmehr den Entschluß, mit dem Messer um sich zu schlagen, erst gefaßt, nachdem die zeugen St junior und Intranuovo auf den Schrei von Frau Stb herbeigecilt waren, um dem Vater zu Hilfe zu kommen. Die Feststellungen ergeben demnach gerade nicht den von der Revisision behaupteten einheitlichen Vorsatz.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, daß auch die übrigen durch Messerstiche beigebrachten Verletzungen selbständige Taten sind.

7.) Die Ansicht des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte Dip durch seine polizeiliche Aussage. über den Zeitpunkt der Übergabe des Messers an RW sc1hst belastet habe, und die daran geknüpfte Folgerung, ülesce Aussage sei wahr gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision frei von Rechteirrtum.

- 8.) Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Volbert kritiklos übernommen. Dieser hatte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte die Tat in einem pathologischen Rauschzustand begangen habe. Den Gutachten hat sich das Schwurgericht, wie es ausdrücklich bemerkt, "nach Auswertung des Tatgeschehens, der Persönlichkeit des Angeklagten und seines vom Sachverständigen vorgetragenen Gesundheitsbefundes", also auf Grund einer cigenen und selbständigen Würdigung ahgeschlossen. Da ein

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pathologischer Rausch eine sehr seltene Erscheinung ist, bedurfte es keiner eingehenden Begründung für die Verneinung. Davon, daß dic Frage, ob sich aus dem Tatgeschehen Anhaltspunkte für einen solchen Rausch gewinnen ließen, äußerst schwierig sei, kann keine Rede sein, Abzulehnen ist auch der von der Revision ausgesprochene Verdacht, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten von anderen tatsächlichen Annahmen ausgegangen als das Gericht. Wao die Revision in diesem Zusammenhang über die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorbringt, kann das Revisionsgericht, wie die Revision selbst nicht verkennt, nicht nachprüfen. | u

9.) Auch im übrigen 1§ 8t der ‚Schuläspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB erkennen; insbesondere sind die sämtlichen Merkmale der Körperverlotzung mit Todesfolge nach § 226 StGB bedenkenfrei festgestellt.

Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe zu beanstanden. Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 228 StGB vorsagt hat, sind sämtlich frei von Rechtsirrtum. Daß sich die irrige Auffassung des Schwurgerichts, die bloße Faust sei ein gefährliches Werkzeug, auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.

Die Revision des Angeklagten PB

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Die Darlegungen der Revision zur Verfahrensbeschwerädc sind zum Teil unzulässig, soweit sie nämlich nicht ersehen lassen, welche Verfahrensnormen das Schwurgericht verletzt haben soll und in welchen Tatsachen die Verstöße gosehen

werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Im übrigen sind sie unbegründet, wie bereits bei der Revision des Angeklagten RB ausgeführt wurde.

Indes ist auf die Sachrüge hin der Schuldspruch gegen den Angeklagten DEE zu ändern. Das Schwurgericht hat so viele selbständige Beihilfetaten angenommen, als der Mitangeklugtte RE it dem Messer BE 5 Verletzungen beigebracht hat, Indessen hat DEE |] dadurch Beihilfe geleistet, daß er diesem in Kenntnis seiner Absicht das Fahrtennossor übergeben hat; davon ist auch das Schwurgericht zutreffend ausgegangen. Dies war aber einc einzige Willensbetätigung und damit eine Beihilfehandlung. Die nachträgliche Verwendung des Messers durch Rpru mehreren Taten vermag. daran nichts zu ändern; infolge der Einheitlichkeit der Beihilfehandlung führt dies zur Anwen- | dung des § 75 StGB (vgl. RGSt 70, 26 zur Anstiftung).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend | ändern, da sich im übrigen keine Rechtsfehler ergeben haben.

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Damit ist der gesamte Strafausspruch gegen Bw aufzuheben.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning

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