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BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 5 StR 78/57

5. Strafsenat

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5 StR 78/57 2187 Bi

Im Namen des Volkes

oo

In der Strafsache gsegen

den Fleischermeister und Kaufmann Georg 4 > aus L@B(Ostfriesland),

geboren am EEE 1911 in CD Kreis En,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

at der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende &ichter,

Landgerichtsrat Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gui>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 17.Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

GG rünaäe

Die Sirafkamner hat den ınzeklagten we sen fortö.setzter Unzucht mit Abhängizen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Bstrieb zu beschäftigen.

Die Revision des Angeklasten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt sur Aufhebung des Urteils.

Zu Unrecht beanstandet die ievision allerdings den inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Der Beschluß entspricht den Lrfordernissen des § 207 StPO. Er enthält insbesondere im Gegensatz zur Auffassung der Revision hinreichende Angaben über die Art der Handlungen, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden, die Person der Verletzten sowie den Tatort und die Tatzeit.

Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß die erkennende Strafkammer nicht ordnungsgenäß besetzt war, weil der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ggw, entgegen der Vorschrift des § 62 GVG nicht durch Intscheidung des Präsidenten und der Direktoren bestellt worden ist.

Nach § 62 Abs 2 GVG erfolgt dic Bestellung der Vorsitzenden der Kammern sines Landgerichts in der Weise, daß zunächst der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich „nschließt (Satz 1). Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sibt die Stimme des Präsidenten’den Ausschlag (Satz 2). „since solche Entscheidung ist hier nicht getroffen worden.

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- 3.

Nach den dienstlichen «ußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 5.März 1957 und des Landgerichtsdirektors FD von 7.Januar 1957 hat in der Sitzung des Präsidiuns des Landgerichts vom 39.Dezember 1955, in der der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1956 beraten und beschlossen wurde und an der auch ein Landgerichtsrat teilnahm, zwischen dem Präsidenten und den Direktoren stillschweigendes Einverständnis über die Verteilung des Vorsitzes in den Kammern : bestanden, das durch die Anwescnheit des Landgerichtsrats nicht beeinträchtigt wurde. Das ist keine Entscheidung des Fräsidenten und der Direktoren, wie sie das Gesetz verlangt.

Die in § 62 Abs 2 Satz 2 GVG vorgesehene Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren ist ihrem Wesen nach cin Beschluß dieses Person.nkreises, der voraussetzt, daß die Mehrheit der Abstimmenden oder zumindest die Hälfte von ihnen einschließlich des Präsidenten der "Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern" zustimmt. Ein bloßes inneres Einverständnis genügt hierbei nicht. Die Zustimmung muß irgendwie Ausdruck finden. Denn nur so kann zuverlässig festgestellt werden, ob die erforderliche Zahl der zur Intscheidung berufenen Personen wirklich zugestimmt hat.

' Freilich kann die Zustimmung grundsätzlich auch still- "schweigend erklärt werden. Dabei kommt es aber - nach allgemeinen Regeln - nicht auf den inneren Willen, sondern darauf: an, wie das Stillschweigen nach außen hin aufzufassen ist. Stillschweigen im Kreise des Präsidiums, zu dem auch ein abstimmungsberechtigter Landgerichtsrat ge- "hört, kann aber nur als Zustimmung zu einer Entscheidung des Präsidiums aufgefaßt werden. Anders könnte es allenfalls liegen, wenn in einer Sitzung des Präsidiums über die "Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern" eine besondere, äußerlich erkennbare Beratung oder Abstimmung stattgefunden hätte, an der nurder Präsident und die

-A-

Lirektoren tcilgenommen hätten. Das ist aber nicht seschehen,

Die Strafkammer war aus diesem Grunde nicht ordnungsmäßig besetzt, Das ist ein unbedingter Revisionssrund (§ 338 Nr 1 StPO). Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Lrörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker