Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 1 StR 595/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_595/57 LYER
u 2316 031
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Transportunternehmer Willy a aus A Bn geboren am EEE :927 in 2. den Kraftfahrer Ernst Willi ee
geboren an GE EEE ' 950 in wegen räuberischer Erprassung: u. Zu
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner . ‚Bundesrichter Martin: Bundesrichter Dr. Hübner- :
Bundesrichter Dr. Hengsberger als ‚beisitzende Richter,
Oberstantsannalt beim Bundes erichtshof -"jn der Verhandlung,
| Bundesanvalt ‚Dri e eeeord 'dei der Verkündung’ .. ‚ala Vertreter der. Bundesarwaltschaft,
Jastinangestellter ih als Urkunäetemter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkamte.
Äuf die Kevision der Stastsamwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
‘ Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
zu N: Rechts wegen
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Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von der Beschuldigung der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. ! Nr. 3 StGB) sowie der gefährlichen und einfachen Körperverletzung |§§ 223, 223 a StGB) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mii Recht, daß die Urteilsbegründung nicht widerspruchsfrei ist und den Sach. verhalt nicht erschöpft.
!.) Die Strafkamner hat dem Angeklagten MM zeglaubt, daß er der Annahme war, die Werkstatt habe ihm seinen Lastkraftwagen nach- Beendigung der Instandsetzung zu Händen seines Fahrers, des Angeklagten FÜ, bereits herausgegeben, weil sie ihn "entsprechend seiner Weisung" dem Technischen Überwachungaverein zur Überprüfung vorgeführt hatte. Danit setzt ‚sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte wußte, "worum es - ging", nämlich darum, - wie schon bei früheren Gelegenheiten - zuvor die Kostenfrage zu ‚regeln, "bevor er sein Fahrzeug. mitnehmen konnte". Wollte er den Umstand, daß an Stelle des ursprünglich steuernden Monteurs der Werkstätte, Büning, sich inzwischen ZEREREB er; das Lenkrad gesetzt hatte, dazu ausnutzen, sich vollends des Wagens.zu bemächtigen, um über ihn ohne vorherige Bezahlung des Werklohns zu verfügen, — wollte er demnach das gesetzliche Pfandrecht (§ 647 BGB) und das vertraglich bedungene Zurückbehaltungsrecht {§ 273 BGB) der Werkstätte vereiteln und sich auf diese Weise bereichern, wie das Landgericht feststellt, so konnte er nicht annehmen, daß ihm der Wagen bereits zu freier Verfügung überlassen sei. wäre er aber wirklich dieses Glaubens gewesen
und hätte er auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, seine Annahme sei unzutreffend (RGSt 55, 257, 259), so hätte ihm die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung gefehlt. Dann hätte er sich in einem Tatbestandsirrtum befunden (BGHSt 4, 105) und wäre aus diesem Grunde nicht nach den 88 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
In diesem Falle wäre aber zu prüfen, ob MW - von der Grundlage seiner Vorstellung aus, der Wagen sei bereits an ihn herausgegeben - sich der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht ! hat. Dabei käme freilich nach dem klagte außer seiner Besitzberechtigung auch den Umfang und die Grenzen seiner Befugnis verkannt hätte, sich der gegen ihn von Bü vermeintlich verübten verbotenen Eigenmecht zu erwehren und einen solchen Angriff von sich abzuwenden (§ 859 BGB, § 53 StGB, BEHSt 4, 105). Hierüber läßt sich das Urteil nicht aus. Wenn ihm die stillschweigende Annahme zugrundeliegen’ sollte, die Aufforderung 7 Kr rw 4 loszufahren "und wenn er den Zeugen (Bi) unfahre", habe $ sich - auch nach der Auffassung OR - im Rahmen des nach § 859 Abs.’ 1 BGB, 8 53 Abs. 2 StGB Zulässigen gehalten und diese Ansicht ee nicht auf Fahrlässigkeit, so müßte das mißbilligt werden; denn eine solche Handlungswei- ‚se, die Leib und Leben des Monteurs gefährdete, der auftragsgemäß den Besitz Seiner ‚Arbeitgeberin wahrte, wäre , offenbarer 'Rechtsmißbrauch (8 240 Abs. 2 StGB, RGSt 34, 249, 250, BGH NDR 1956, 372 Nr. 355).
Das Urteil hat ‚hiernach keinen Bestand; das gilt auch, soweit es den Angeklagten. EEE Vetrirt:. Insoweit liegen die gleichen Rechtsfehler vor.
2.) Die Strafkammer hat ferner die Frage nicht zutreffend beurteilt, ob die Angeklagten der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig sind. Allerdings erfordert § 223 a StGB Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB (BGH IM Nr. 2 zu § 223 a StGB). Bei Ki ist ?esteestellt, daß er das Vorgehen des Angeklagten WB nur - unterstützen. wollte. Das mag im Rahmen des § 255 StGB zutreffen, d.h. für das Vorhaben, sich in den Besitz dee Wagens zu setzen. Dabei kann KÜMMB seinen Dienstherrn SEE aber gerade dadurch haben un;erstützen wollen, daß er selbst — als Täter - den Monteur körperlich verletzte, der ihn am Wegfahren hindern wollte; denn er fuhr auf die oben wiedergegebene Aufforderung EEE nit dem Wagen an, streifte Bü nmit der Stoßstange und verletzte ihn am Oberschenkel. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht nicht unter dem Gesichtspunkt des § 223 a StGB gewürdigt. Danach nat IÜED aver in seiner Person den vollen äußeren Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht; das ist mindestens, ein gewichtiges Anzeichen für seine Willensrichtung (BGHSt 8, 393). Der Taibeitrag ED vessand in diesem Geschehens-. abschnitt zwar nur darin, daß er KM zum vedenkenlosen Anfahren anreizte. Das genügt aber, ihn als Mittäter anzusehen, zumal er gleich darauf den Monteur, der auf die Motorhaube geklettert war, sich vor die Windschutzscheibe gelegt hatte und “ En durch Versperren der Sicht zum Anhalten zwang, zweimal am Hakspackte und herunterriß,
Das Landgericht hat auch übersehen, daß der Tatbestand des § 223 a StGB schon unabhängig von der Annahme der Mittäterschaft dadurch verwirklicht ist, daß BU durch Anfahren mit dem Lastkraftwagen verletzt wurde; denn
das geschah mittels. eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung.
3.} Die Strafkammer wird weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte MM zugleich der Freiheitsberaubung (§ 239 St6B) schuldig ist, weil er Bü schließlich so-
”
lange festhielt, bis Kischel mit dem LKW davonfahren konnte.!
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Dr. Peetz
Hübner
Werner Martin
Dr. Hengsberger
Sr aha Nies an